31996D0270

96/270/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1996 zur Genehmigung einer Änderung des vom Königreich Spanien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates eingereichten Programms für die Umstellung von Hopfensorten (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 100 vom 23/04/1996 S. 0014 - 0016


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1996 zur Genehmigung einer Änderung des vom Königreich Spanien gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates eingereichten Programms für die Umstellung von Hopfensorten (Nur der spanische Text ist verbindlich) (96/270/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugnisgebiete (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 423/95 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die zugunsten bestimmter Hopfenerzeugungsgebiete getroffenen Sondermaßnahmen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 718/93 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Königreich Spanien hat der Kommission am 9. Dezember 1988 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ein Programm für die Umstellung von Hopfensorten übersandt. Dieses Programm wurde in seiner am 3. Juli 1989 geänderten Fassung durch die Entscheidung 89/479/EWG der Kommission (5) genehmigt.

Das Königreich Spanien hat der Kommission am 18. Dezember 1991 zusätzliche Programmänderungen mitgeteilt.

Die Umstellung auf spezifische Klone der Sorte H 3 läßt sich der Sortenumstellung gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 gleichstellen, sofern sich mit dem durch klonale Auslese erhaltenen Stamm "Superalpha"-Hopfen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87, der dank seiner bestimmten Stabilität und Ausgeglichenheit im Brauwesen verwendbar ist, erzeugen läßt.

Am 23. Februar 1995 hat das Königreich Spanien der Kommission erneute Änderungen zu diesem Programm übermittelt.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Einbeziehung zusätzlicher Sorten in die Gruppe der Sorten "Superalpha", auf die angesichts der neuen Marktnachfrage umgestellt wird. Die Änderung dieses Programms wurde mit der Entscheidung 95/152/EG der Kommission (6) genehmigt.

Das Königreich Spanien hat bei der Kommission am 15. Januar 1996 erneut eine Änderung dieses Programms beantragt.

Die vorgeschlagene Änderung betrifft den Ersatz der Erzeugergemeinschaft ACCAL durch die Erzeugergemeinschaft ÓRBIGO.

Das geänderte Programm entspricht den mit der diesbezüglichen Verordnung angestrebten Zielen und enthält die erforderlichen Angaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87.

Die finanzielle Beteiligung zu Lasten des Staatshaushalts, die im Programm vorgesehen ist, hält den Hoechstbetrag ein, der mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 angegeben wurde. Die in demselben Artikel genannten tatsächlichen Kosten können geschätzte Nettoeinkommensverluste aufgrund der Durchführung des Umstellungsplans einschließen. Bei der Berechnung der tatsächlichen Kosten dürfen jedoch nur die ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 eingetretenen Nettoeinkommensverluste berücksichtigt werden. Die finanzielle Beteiligung des Mitgliedstaats an der Abwicklung des Umstellungsprogramms muß entsprechend angepaßt werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vom Königreich Spanien am 15. Januar 1996 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 vorgelegte Änderung des Sortenumstellungsprogramms wird genehmigt. Die wichtigsten Teile dieses Programms sind im Anhang beschrieben.

Artikel 2

Das Königreich Spanien unterrichtet die Kommission alle sechs Monate über die Abwicklung des Programms.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 45 vom 1. 3. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 46.

(5) ABl. Nr. L 234 vom 11. 8. 1989, S. 50.

(6) ABl. Nr. L 100 vom 3. 5. 1995, S. 25.

ANHANG

1. Verzeichnis der unter das Programm fallenden Erzeugergemeinschaften:

- Grupo de cultivadores de lúpulo de Garrizo de la Ribera, Asociación de Productores Agrarios, APA, n° 1,

- Sociedad Agraria de Transformación n° 9.691 "ÓRBIGO" de León.

2. Die Programmlaufzeit:

Die Programmlaufzeit reicht von 1988 bis 1996. Die letzten Pflanzungen müssen vor dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen werden.

3. Die unter das Programm fallenden Anbauflächen:

617 ha.

4. Zur Umstellung gewählte Sorten und diesbezügliche Flächen:

Aromasorten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"Superalpha"-Sorten (1)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87.