30.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/6


BESCHLUSS (EU) 2022/2335 DES RATES

vom 28. November 2022

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2015/2169 des Rates über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 167 Absatz 3 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 1. Oktober 2015 hat der Rat den Beschluss (EU) 2015/2169 (1) über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits angenommen.

(2)

Im Protokoll über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) (2) im Anhang des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (3) (im Folgenden „Abkommen“) ist der Rahmen festgelegt, in dem die Vertragsparteien zur Erleichterung des Austauschs kultureller Aktivitäten, Güter und Dienstleistungen, einschließlich im audiovisuellen Sektor, zusammenzuarbeiten haben.

(3)

Das Protokoll enthält Bestimmungen über einen Anspruch auf Leistungen für audiovisuelle Koproduktionen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien des Abkommens.

(4)

Gemäß Artikel 5 Absatz 8 Buchstabe b des Protokolls wird der Anspruch nach dem ersten Dreijahreszeitraum um weitere Zeiträume gleicher Dauer verlängert, es sei denn, eine Vertragspartei setzt dem Anspruch schriftlich wenigstens drei Monate vor Ablauf des ersten oder eines nachfolgenden Zeitraums ein Ende.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 hat die Kommission die Republik Korea von der Absicht der Union, den Zeitraum des Leistungsanspruchs für Koproduktionen nicht zu verlängern, in Kenntnis zu setzen, es sei denn der Rat einigt sich vier Monate vor Ablauf dieser Frist auf Vorschlag der Kommission einstimmig auf eine Verlängerung des Anspruchs.

(6)

In seinem Urteil vom 1. März 2022 in der Rechtssache C-275/20 Kommission/Rat (4) entschied der Gerichtshof, dass das Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 insofern nicht mit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vereinbar ist, als es vorsieht, dass der Rat einstimmig beschließen muss. Für den Erlass von Beschlüssen, wie sie in Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2015/2169 vorgesehenen sind, sollte die Abstimmungsregel nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 1 AEUV gelten, d. h. die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat.

(7)

Die Anforderung, dass der Rat einstimmig über die Verlängerung der Anspruchsfrist beschließt, sollte daher gestrichen werden.

(8)

Um das Urteil zügig umzusetzen, sollte dieser Beschluss gemäß Artikel 266 AEUV am Tag seiner Annahme in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 des Beschlusses (EU) 2015/2169 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. BALAŠ


(1)  Beschluss (EU) 2015/2169 des Rates vom 1. Oktober 2015 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits (ABl. L 307 vom 25.11.2015, S. 2).

(2)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 1418.

(3)   ABl. L 127 vom 14.5.2011, S. 6.

(4)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 2022 in der Rechtssache C-275/20, Kommission/Rat, ECLI:EU:C:2022:142.