31999D0187

1999/187/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 209)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 10/03/1999 S. 0037 - 0054


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1999 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1995 finanzierten Ausgaben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 209) (1999/187/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

nach Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 schließt die Kommission die Rechnungen der in Artikel 4 der Verordnung genannten Dienststellen und Einrichtungen getätigten Ausgaben anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Jahresrechnungen ab.

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die für den Rechnungsabschluß 1995 erforderlichen Unterlagen übermittelt. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 begann das Haushaltsjahr 1995 am 16. Oktober 1994 und endete am 15. Oktober 1995.

Die Kommission hat die Prüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgenommen.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission vom 26. Juli 1972 über den Rechnungsabschluß des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88 (4), umfaßt die Entscheidung über den Rechnungsabschluß die Feststellung der Höhe der in jedem Mitgliedstaat im betreffenden Jahr vorgenommenen Ausgaben, die als zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, gehend anerkannt werden. Gemäß Artikel 102 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2444/97 (6), wird das Ergebnis der Rechnungsabschlußentscheidung gemäß Absatz 1, das den etwaigen Unterschied zwischen den Gesamtausgaben, die gemäß den Artikeln 100 und 101 in der Rechnung eines Haushaltsjahres erfaßt werden, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen anerkannten Gesamtausgaben bildet, in einem einzigen Artikel als Mehr- oder Minderausgabe ausgewiesen.

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die Erstattungen bei der Ausfuhr nach dritten Ländern und Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte nur dann finanziert, wenn sie nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. vorgenommen werden. Die durchgeführten Prüfungen haben ergeben, daß ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher nicht anerkannt werden kann. Die von den betreffenden Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben, die zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannten Ausgaben und die Differenzen zwischen diesen beiden Beträgen sowie zwischen den anerkannten und den verbuchten Ausgaben für das betreffende Haushaltsjahr sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich für die Unterstützung der Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 44 488 205 BEF, 217 632 480,18 DKK, 625 580 204,80 DEM, 704 353 447 GRD, 53 526 391 438 ESP, 3 032 760 954,71 FRF, 1 399 246,84 IEP, 171 798 906 560 ITL, 13 226 892 LUF, 201 888,89 NLG, 6 586 838 460 PTE bzw. 88 604 051,26 GBP sind nicht Gegenstand der Rechnungsabschlußentscheidung 1994, da die Schlußzahlungen für Ölsaaten erst 1995 erfolgt sind und die Ergebnisse der EAGFL-Untersuchungen alle Ausgaben für die Ernte 1994 und nicht nur die im Haushaltsjahr 1994 gezahlten Vorschüsse betreffen werden. Ebenso sind die von Italien gemeldeten Ausgaben in Höhe von 202 034 589 024 ITL für die Lagerhaltung von Olivenöl in Interventionsbeständen, die von Spanien gemeldeten Ausgaben in Höhe von 42 574 312 665 ESP für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl, von 1 390 733 000 ESP für die Mutterschaf- und Ziegenprämie und von 101 802 242 ESP für die Verbesserung der Milchqualität und die vom Vereinigten Königreich (lediglich als Teil der Gesamtausgaben) gemeldeten Ausgaben in Höhe von 1 849 000 GBP für die öffentliche Lagerhaltung von Rindfleisch nicht Gegenstand der Rechnungsabschlußentscheidung 1994. Daher wurden diese Beträge zu den von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Rechnungsabschlusses 1995 gemeldeten Ausgaben hinzugerechnet und werden diesmal abgeschlossen.

Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und dem Vereinigten Königreich als Unterstützung der Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen gemeldeten Ausgaben in Höhe von 45 316 257 BEF, 224 526 603,99 DKK, 240 025 381,10 DEM, 978 809 128 GRD, 32 880 545 592 ESP, 2 895 278 255,52 FRF, 639 231,75 IEP, 299 570 865 085 ITL, 14 402 947 LUF, 789 273,12 NLG, 3 388 841 516 PTE und 84 710 673,60 GBP sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, weil die Schlußzahlungen für Ölsaaten erst 1996 erfolgt sind und die Ergebnisse der EAGFL-Untersuchungen alle Ausgaben für die Ernte von 1995 und nicht nur die 1995 gezahlten Vorschüsse betreffen. Aus diesem Grund wurden diese Beträge von den Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen des laufenden Rechnungsabschlusses gemeldet haben, abgezogen und werden zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen.

Die von Deutschland gemeldeten Ausgaben in Höhe von 271 964 DEM für die Erhebung von Gebühren zur Verwaltung der Kulturpflanzenregelung in Schleswig-Holstein für das EAGFL-Haushaltsjahr 1994 und von 637 350 DEM für das EAGFL-Haushaltsjahr 1995 und die von Griechenland gemeldeten Ausgaben in Höhe von 93 542 717 GRD für den 3,6%igen Abzug von den Beihilfen für forstwirtschaftliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung, da hierfür noch weitere Untersuchungen erforderlich sind. Daher wurden diese Beträge von den im Rahmen des laufenden Rechnungsabschlusses von diesen Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben abgezogen und werden zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen.

Mit der Entscheidung 89/255/EWG der Kommission (7) wurden für Belgien unter Vorbehalt finanzielle Berichtigungen in Höhe von 14 080 665 BEF für den Wert von 974 Tonnen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 93/82 geliefertes Weizenmehl festgesetzt. Mit dem Urteil des Brüsseler Handelsgerichts vom 20. Juni 1997 wurde die Klage der belgischen Interventionsstelle gegen den Vertragspartner abgewiesen und diesem ein Schadenersatz in Höhe von 250 000 BEF zugesprochen und Kosten in Höhe von 29 288 BEF anerkannt. Diese Zahlungen sollten Gegenstand dieser Entscheidung sein, da sie vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden können.

Sind die vorgeschriebenen Fristen für die vorzunehmenden Zahlungen verstrichen, müssen entsprechende Berichtigungen vorgenommen werden. Diese, verschiedene Regelungen betreffende, Berichtigungen belaufen sich für Deutschland, Spanien und Irland auf 2 340 035,67 DEM, 3 362 203 596 ESP und 3 021 310,04 IEP. Diese Beträge sind der Kommission bereits durch Abzug von den monatlichen Vorschüssen gezahlt worden. Einige der betroffenen Mitgliedstaaten haben deswegen das Schlichtungsverfahren in Anspruch genommen. Wenn die Schlichtungsberichte vorliegen, sollte die Kommission diese Berichtigungen überprüfen. Hiervon ist jedoch die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung nicht berührt.

Bei seit langem fälligen Wiedereinziehungen sind Berichtigungen erforderlich. Diese Berichtigungen belaufen sich für Portugal auf 76 346 800 PTE. Die Kommission behält sich die Möglichkeit vor, die im Rahmen dieses Rechnungsabschlusses vorgenommenen Berichtigungen zu überprüfen, sollten aufgrund weiterer Untersuchungen oder gerichtlicher Verfahren Beträge als nicht fällig oder nicht wiedereinziebar angesehen werden. Hiervon ist jedoch die unverzügliche Vollziehbarkeit dieser Entscheidung nicht berührt.

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 kann die Kommission die Finanzierung von Ausgaben ablehnen, die innerhalb eines Zeitraums von vierundzwanzig Monaten vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat. Die Kommission hat die Ergebnisse bestimmter Überprüfungen den betreffenden Mitgliedstaaten zwischen Mai und September 1997 mitgeteilt. Diese Überprüfungen könnten finanzielle Auswirkungen haben, die die gemeldeten Ausgaben für das Haushaltsjahr 1995 betreffen. Im Rahmen dieser Überprüfungen hat die Kommission den betreffenden Mitgliedstaaten ihre Schlußfolgerungen zu der Bewertung der Ausgaben, die sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) für eine Ablehnung vorschlagen könnte, noch nicht mitgeteilt. Durch diese Entscheidung wird das Recht der Kommission nicht berührt, durch eine spätere Entscheidung im Haushaltsjahr 1995 getätigte Ausgaben, die sie nicht für mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vereinbar hält, von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen.

Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung festsetzt, die für das Schlichtungsverfahren gemäß der Entscheidung 94/442/EG (8) der Kommission in Frage kommt, muß der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit erhalten, dieses Verfahren gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall muß die Kommission den Bericht der Schlichtungsstelle prüfen. Die für das Verfahren festgesetzten Fristen werden zum Zeitpunkt der Annahme dieser Rechnungsabschlußentscheidung noch nicht für alle in Betracht kommenden Berichtigungen verstrichen sein. Die Rechnungsabschlußentscheidung sollte jedoch nicht weiter verzögert werden. Deshalb werden die betreffenden Beträge von den für dieses Haushaltsjahr von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben abgezogen und zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 werden die finanziellen Folgen, die Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen der Verwaltungen oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten anzulasten sind, nicht von der Gemeinschaft getragen. Einige dieser finanziellen Folgen sollten in diese Entscheidung einbezogen werden.

Diese Entscheidung greift etwaigen anderen finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß in bezug auf staatliche Beihilfen oder Verstöße zu ziehen sind, für die Verfahren gemäß den Artikeln 93 und 169 EG-Vertrag anhängig sind oder die nach dem 31. Oktober 1998 abgeschlossen wurden.

Sie greift ferner etwaigen finanziellen Folgen nicht vor, die bei einem späteren Rechnungsabschluß durch die Kommission zu ziehen sind im Zusammenhang mit zum Zeitpunkt dieser Entscheidung laufenden Untersuchungen, Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 oder Urteilen des Gerichtshofs in zum 31. Oktober 1998 noch anhängigen Rechtssachen, die den Gegenstand dieser Entscheidung berühren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der Mitgliedstaaten betreffend die vom EAGFL, Abteilung Garantie finanzierten Ausgaben im Haushaltsjahr 1995 werden hiermit gemäß dem Anhang abgeschlossen.

Artikel 2

Die Beträge, die sich aus Punkt 3 des Anhangs ergeben, sind als Teil der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 (9) für den zweiten Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verbuchen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 3. Februar 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

(3) ABl. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1.

(4) ABl. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7.

(5) ABl. L 356 vom 31. 12. 1977, S. 1.

(6) ABl. L 340 vom 11. 12. 1997, S. 1.

(7) ABl. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 37.

(8) ABl. L 182 vom 16. 7. 1994, S. 45.

(9) ABl. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

ANHANG

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