31975D0135

75/135/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1974 über die Genehmigung des Erwerbs einer Beteiligung von bis zu 25% am Kapital der SOLMER durch die August-Thyssen-Hütte

Amtsblatt Nr. L 049 vom 25/02/1975 S. 0013 - 0020


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. November 1974 über die Genehmigung des Erwerbs einer Beteiligung von bis zu 25 % am Kapital der SOLMER durch die August-Thyssen-Hütte (75/135/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, besonders des Artikels 66,

auf Grund der Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 24/54 vom 6. Mai 1954 betreffend eine Verordnung über die Tatbestandsmerkmale der Kontrolle eines Unternehmens auf Grund des Artikels 66 § 1 des Vertrages (1),

auf Grund der Anträge der SOLLAC und USINOR vom 29. Januar 1974 und der August-Thyssen-Hütte vom 11. Februar 1974,

nach Einholung der Äusserung der Regierungen der Französischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland,

in Erwägung folgender Gründe:

I. 1. Die SACILOR - Aciéries et Laminoirs de Lorraine S.A., Paris, (ehemals Wendel-SIDELOR) - ist ein Stahl erzeugendes Unternehmen im Sinne des Artikels 80 mit einem Grundkapital von 401 335 500 ffrs. SACILOR hält eine Beteiligung von 65 % am Grundkapital von 927 000 000 ffrs des Stahl erzeugenden Unternehmens Société Lorraine de Laminage Continu S.A. (SOLLAC), Paris. SACILOR hat demnach die Möglichkeit, SOLLAC im Sinne der Entscheidung Nr. 24/54 zu kontrollieren. SACILLOR und SOLLAC sind sonach im Sinne des Artikels 66 § 1 miteinander zusammengeschlossen.

Auf Grund von Beteiligungen der verschiedenen Holdinggesellschaften von SACILOR sind SACILOR und SOLLAC u.a. mit nachfolgenden Unternehmen der Stahlerzeugung zusammengeschlossen (SOLLAC-GRUPPE): >PIC FILE= "T0004888">

2. Die Union Sidérurgique du Nord et de l'Est de la France S.A. (USINOR), Paris, ist ein Stahl erzeugendes Unternehmen mit einem Nennkapital von 1 429 171 875 ffrs.

USINOR ist u.a. zu 50 % am Grundkapital in Höhe von 15 000 000 ffrs des Stahl erzeugenden Unternehmens Laminoirs de Strasbourg S.A., Strasbourg, beteiligt ; USINOR hat somit die Möglichkeit, dieses Unternehmen zu kontrollieren. Folglich sind USINOR und Laminoirs de Strasbourg zusammengeschlossen (USINOR-Gruppe).

3. SOLLAC und USINOR sind je zur Hälfte an dem Stahl erzeugenden Unternehmen Société Lorraine et Méridionale de Laminage Continu S.A. (SOLMER), Paris, beteiligt, dessen Grundkapital am 31. Dezember 1976 voraussichtlich 2 037 000 000 ffrs betragen wird. (1)ABl. der EGKS vom 11.5.1954, S. 345.

SOLLAC, USINOR und SOLMER haben Vereinbarungen geschlossen, auf Grund deren die Rechte und Pflichten der beteiligten Unternehmen im einzelnen festgelegt sind.

SOLLAC und USINOR haben demnach die Möglichkeit, SOLMER gemeinsam zu kontrollieren. Folglich ist SOLMER mit sämtlichen Unternehmen der SOLLAC- und der USINOR-Gruppe zusammengeschlossen (1). Kein Zusammenschluß liegt indessen vor zwischen den Unternehmen der SOLLAC-Gruppe und der USINOR-Gruppe.

4. Die August-Thyssen-Hütte AG, (ATH), Duisburg-Hamborn, ist ein Stahl erzeugendes Unternehmen mit einem Grundkapital von 1 010 000 000 DM. ATH kontrolliert allein oder gemeinsam mit Dritten u.a. folgende Unternehmen der Stahlerzeugung: >PIC FILE= "T0004889">

Diese Unternehmen sind demnach mit der ATH zusammengeschlossen (Thyssen-Gruppe).

5. ATH, SOLLAC, USINOR und SOLMER haben am 13. Dezember 1973 Vereinbarungen paraphiert, deren wesentlicher Inhalt nachstehend wiedergegeben wird.

6. ATH, ATH, SOLLAC und USINOR sind "Mitglieder der SOLMER". ATH wird sich an SOLMER unter denselben Bedingungen wie SOLLAC und USINOR beteiligen. Dazu wird ATH eine Beteiligung von 5 % am Grundkapital der SOLMER unter gleichzeitiger und gleich grosser Ermässigung der Beteiligungen von SOLLAC und USINOR erwerben. SOLLAC und USINOR erklären sich weiter bereit, ATH unter im gegebenen Zeitpunkt zu vereinbarenden Bedingungen eine Option anzubieten, die es ihr gestattet, ihren Anteil am Kapital der SOLMER zu erhöhen. Dieser Anteil soll nach den Erklärungen der Beteiligten 25 % voraussichtlich nicht übersteigen. Sobald ATH die Option wahrnehmen wird, wird sie im Aufsichtsrat und Vorstand von SOLMER im Verhältnis zu ihrer Kapitalbeteiligung vertreten sein.

7. (2)

8. Auf Grund und im Verhältnis zu seiner Kapitalbeteiligung hat jedes Mitglied von SOLMER Anspruch auf Lieferung der durch SOLMER hergestellten Erzeugnisse. Die Mitglieder werden für die von SOLMER gelieferten Erzeugnisse die Herstellungs- und Verarbeitungskosten, die allgemeinen und finanziellen Kosten von SOLMER (Zinsen, Nebenkosten und Rückzahlungen der von SOLMER aufgenommenen Kredite) zahlen.

9. SOLMER wird grundsätzlich nur für ihre Mitglieder arbeiten. Sie wird ihre Erzeugnisse nicht selbst auf dem Markt absetzen. Die Mitglieder werden frei und unabhängig den Absatz der ihnen zukommenden SOLMER-Erzeugnisse durch ihre eigenen Verkaufsorganisationen vornehmen.

10. SOLMER wird im Werk Fos-sur-Mer (Bouches-du-Rhône) die nötigen Betriebsstätten und Anlagen errichten für: a) die Herstellung von Roheisen, Rohstahl, Brammen, Warmbreitband und Bearbeitung von Warmbreitband;

b) für die Herstellung von Grob- und Feinblech;

c) die allgemeinen Dienste der vorerwähnten Produktionen (wie Hafen, Strassen, Eisenbahn, Kontore, Lager, Laboratorien usw.).

Die unter a) und c) vorgesehenen Anlagen werden in zwei Phasen errichtet werden : die erste Phase wird einer Rohstahlkapazität von etwa 3,5 Mill. jato entsprechen ; in der zweiten Phase wird diese Kapazität auf 7 Mill. jato erweitert werden.

Die Entscheidungen über die Errichtung der zweiten Phase sowie über die für die Herstellung der unter b) erwähnten Erzeugnisse benötigten Walzstrassen werden in gegenseitigem Einvernehmen der SOLMER-Mitglieder

beschlossen. Wenn ein oder zwei Mitglieder sich nicht an der Erweiterung einer bestehenden oder der Errichtung einer neuen Anlage beteiligen wollen, so kann das andere Mitglied oder können die anderen Mitglieder SOLMER mit der Durchführung beauftragen, jedoch nur sofern dies mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung der SOLMER vereinbar ist. Das Mitglied oder diese Mitglieder tragen alle Pflichten und Rechte dieser Durchführung und übernehmen die Finanzierung, ohne daß es notwendig ist, das Kapital von SOLMER und dessen Aufteilung zu ändern.

11. Aus den Vereinbarungen geht hervor. daß SOLMER durch SOLLAC, USINOR und ATH gemeinsam kontrolliert werden wird. Das beabsichtigte Vorgehen (1)Entscheidung der Kommission vom 25.7.1973, Dok. Nr. KOM (73) 1254 endg. (2)Die hier enthaltenen Bestimmungen regeln die Verhältnisse der Mitglieder zueinander und zu SOLMER ; sie fallen unter das Berufsgeheimnis des Artikels 47 Absatz 2 und sind demnach von einer Veröffentlichung auszunehmen.

bewirkt daher, neben den schon bestehenden Zusammenschlüssen der SOLLAC-Gruppe mit SOLMER und der USINOR-Gruppe mit SOLMER einen neuen Zusammenschluß der Thyssen-Gruppe mit SOLMER.

12. Die Gruppen SOLLAC, USINOR und Thyssen werden von unterschiedlichen Aktionären kontrolliert. Ausserhalb ihrer gemeinsamen Beteiligung an SOLMER bleiben die Gruppen voneinander unabhängig. SOLMER wird als Produktionsgemeinschaft für ihre Mitglieder nur bestimmte Flacherzeugnisse (Coils, Grob- und Feinblech) herstellen. Der grösste Teil dieser Flacherzeugnisse sowie der gesamte Profilstahl wird durch jede Gruppe in ihren eigenen Betrieben produziert werden. Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß SOLMER nicht als gemeinsames Verkaufskontor für ihre Mitglieder auftritt, daß jedoch jedes Mitglied den ihm zukommenden Anteil der SOLMER-Erzeugnisse über seine eigene Verkaufsorganisation absetzen wird.

Unter diesen Umständen ist zu untersuchen, für welche Erzeugnisse, auf welchen Märkten und in welchem Ausmaß der Wettbewerb zwischen den drei Gruppen infolge der gemeinsamen Kontrolle über SOLMER eingeschränkt wird.

II.

13. Die Warmbreitbandproduktion der EG ist aus technologischen Gründen auf zwölf Produktionseinheiten konzentriert. Die Erhöhung der Walzgeschwindigkeit, die Zunahme der Gerüste sowie der Haspeln haben zu einer allgemeinen Entwicklung nach grösseren Einheiten geführt. So ist heute davon auszugehen, daß ein moderner Betrieb mit einer Warmbreitbandstrasse und einem Quarto-Umkehrgrobblechgerüst eine Jahreskapazität von 5 Mill. Tonnen bzw. 1,5 Mill. Tonnen bedarf ; dies setzt eine Produktion von etwa 8 Mill. Tonnen Rohstahl voraus.

14. Die nachstehende Tabelle 1 gibt für die Gruppen SOLLAC, USINOR und Thyssen die Produktion von Rohstahl und Flacherzeugnissen im Jahre 1973 wieder.

Die Tabelle 2 zeigt, welche Mengen Flacherzeugnisse die beteiligten Gruppen selbst weiterverarbeitet und an Dritte geliefert haben.

Demnach ist der Anteil der Weiterverarbeitung von Coils in den eigenen Unternehmen im Verhältnis zur Produktion hoch. Die Thyssen-Gruppe verarbeitete 1973 88 % ihrer Coils-Produktion, die USINOR-Gruppe 52 %, und die SOLLAC-Gruppe hat 418 000 Tonnen Coils zukaufen müssen. Der Verbrauch von Coils ist auch bei den übrigen grossen Gruppen der Gemeinschaft sehr hoch.

>PIC FILE= "T0004890"> >PIC FILE= "T0004891"> In den betroffenen Erzeugnisgruppen verfügten die Beteiligten in ihren Hauptabsatzgebieten (Frankreich bzw. Bundesrepublik) und im Gemeinsamen Markt 1973 über folgende Marktanteile: >PIC FILE= "T0004892">

Für jede Gruppe ist somit ihr inländischer Markt das Hauptabsatzgebiet. Jedoch sind die Lieferungen dieser Gruppen in andere Mitgliedstaaten und ihre Ausfuhr nach dritten Ländern - insbesondere von Thyssen - von Bedeutung. Sowohl in ihrem Hauptabsatzgebiet als auch auf dem übrigen Gemeinsamen Markt stehen die Gruppen mit den anderen Unternehmen der Gemeinschaft und Unternehmen dritter Länder im Wettbewerb.

Die französische Einfuhr von Coils, Grobblech und Feinblech belief sich 1973 auf 1 298 000 Tonnen, 1 564 000 Tonnen und 1 231 000 Tonnen, d.h. 17 %, 85 % und 20 % der französischen Erzeugung. In der BRD wurden 1973 1 149 000 Tonnen Coils, 1 276 000 Tonnen Grobblech und 1 991 000 Tonnen Feinblech eingeführt, d.h. 8 %, 22 % und 24 % der deutschen Erzeugung. Die starke Verflechtung der Stahlmärkte (24 % der Gesamtbezuege kamen 1972 aus anderen Ländern der Gemeinschaft) wird - bevor alle Anlagen von SOLMER 1978 in Betrieb sind - durch die Erweiterung der Gemeinschaft infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten weiter stimuliert werden.

Aus diesen Gründen ist der gesamte Gemeinsame Markt als relevanter Markt für die Flacherzeugnisse von Thyssen, SOLLAC und USINOR anzusehen und die Stellung dieser Gruppen mit den Positionen der anderen Unternehmen und Gruppen der Gemeinschaft zu vergleichen.

15. SOLMER ist ein Flacherzeugnisse herstellendes Unternehmen, das seine Produktion gerade angefangen hat und auf Grund seines Investitionsprogramms im Jahre 1978 folgende Produktionsmöglichkeiten haben wird: >PIC FILE= "T0004893">

Die Mitglieder von SOLMER beabsichtigen, haben aber noch nicht entschieden, die Produktion von SOLMER nach 1978 zu verdoppeln. Des weiteren ist damit zu rechnen, daß SOLMER nach Inbetriebnahme der benötigten Walzstrassen nach 1978 einen zunehmenden Teil ihrer Coils-Produktion zu Blechen verarbeiten wird.

16. SOLMER ist von ihren Mitgliedern als Produktionsgemeinschaft konzipiert worden, die ihren Mitgliedern entsprechend ihrer jeweiligen finanziellen Beteiligung die für sie hergestellten Erzeugnisse zum Selbstkostenpreis liefert, und die selbst auf dem Markt nicht als Anbieter autritt.

Jedes Mitglied wird also den ihm zustehenden Anteil der SOLMER-Erzeugnisse - als solche oder nach Verarbeitung in den eigenen Anlagen - über sein eigenes Vertriebsnetz verkaufen. Die Vertriebsnetze der Gruppen Thyssen, SOLLAC und USINOR sind - wie die Gruppen selbst - voneinander völlig unabhängig.

Die Produktionsmöglichkeiten der Beteiligten, einschließlich der auf sie wahrscheinlich entfallenden Anteile an SOLMER (SOLLAC 37,5 %, USINOR 37,5 %, ATH 25 %) sind im Jahre 1978 annähernd wie folgt zu veranschlagen: >PIC FILE= "T0004894">

17. Auf Grund der gemeinsamen Kontrolle der SOLMER durch SOLLAC, USINOR und ATH und des Umfangs der in SOLMER gemeinsam vorgenommenen Investitionen wird sich jede Gruppe in den Produktionsbereichen, in denen sie und SOLMER gleichzeitig tätig ist, hinsichtlich ihrer eigenen Investitionsentscheidungen nach den in der SOLMER gemeinsam mit ihren Partnern beschlossenen Investition richten. Jede Gruppe wird bei ihrer Produktionsplanung naturgemäß auch den ihr von SOLMER zustehenden Anteil berücksichtigen und ihre eigene Produktion darauf ausrichten.

Die gemeinsame Kontrolle der SOLMER wird somit zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Gruppen bei Investitions- und Produktionsentscheidungen auf dem Gebiete der Flacherzeugnisse führen. Diese Wettbewerbsbeschränkung wird sich unmittelbar im Bereich des Gemeinschaftsunternehmens SOLMER auswirken, aber mittelbar auch die Wettbewerbsposition der eigenen Unternehmen beeinflussen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß der wesentliche Teil der Produktion der betreffenden Erzeugnisse in den eigenen Betriebsstätten jeder Gruppe hergestellt werden wird und damit nicht gemeinschaftlichen Entscheidungen unterworfen ist, wie aus nachstehender Übersicht hervorgeht: >PIC FILE= "T0004895">

Auch bei Verdoppelung der SOLMER-Produktion und gleichzeitiger Nicht-Ausdehnung der eigenen Kapazitäten würde jede Gruppe nach 1978 den grössten Teil ihrer Flacherzeugung in eigenen Betrieben herstellen, insbesondere die beiden grössten Hersteller Thyssen und USINOR.

Des weiteren ist wesentlich, daß SOLMER ihre Produktion nicht selbst vermarkten wird : jede Gruppe bezieht ihren Anteil an der SOLMER-Produktion zum Selbstkostenpreis und wird selbständig über die Weiterverarbeitung in eigenen Betrieben und die Vermarktung der Erzeugnisse durch die eigene Verkaufsorganisation entscheiden.

Da SOLMER den besonderen Charakter einer Produktionsgemeinschaft ohne eigene Verkaufsorganisation aufweist und jede Gruppe den wesentlichen Teil ihrer Flachstahlerzeugung in eigenen Betrieben herstellt, kann davon ausgegangen werden, daß die beteiligten Unternehmen auf den Märkten für Flacherzeugnisse eine autonome Preispolitik verfolgen werden. Dies gilt insbesondere für Thyssen, die durch den Erwerb einer Beteiligung an SOLMER der kontrollierenden Gruppe SOLLAC und USINOR beitritt. Nach dem Ausbau der Produktionsanlagen von SOLMER auf eine Kapazität von 7 Mill. Tonnen Rohstahl werden die Lieferungen von SOLMER an Thyssen bei Coils 16 %, bei Grobblechen 11 % und bei Feinblech 4 % der Gesamterzeugung von Thyssen ausmachen. Die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher von Coils, Grob- und Feinblech werden durch die Beteiligung von ATH an SOLMER nicht berührt, weil die Zahl der Anbieter auf dem gemeinsamen Markt unverändert und der Markt weiterhin für die beträchtlichen Einfuhren aus dritten Ländern offen bleibt (Coils 2 %, Grobblech 12 % und Feinblech 5 % der Marktversorgung der EG).

18. Durch die gemeinsamen Investitionen in SOLMER wird die Möglichkeit jeder Gruppe zu selbständigen Investitionen zwar eingeschränkt ; doch hat die Kommission schon wiederholt auf die Tendenz in der Stahlindustrie und insbesondere im Flachstahlbereich hingewiesen, die Investitionen auf eine grosse Zahl von national konzipierten Produktionseinheiten aufzusplittern, die nur langsam ihre optimale Betriebsgrösse erreichen können (1). Sie hält grundsätzlich die Schaffung grösserer, multinationaler Stahlunternehmen durch gemeinsame Investitionen für wünschenswert, damit die Wettbewerbsposition der Stahlindustrie der Gemeinschaft gegenüber dem immer stärker werdenden Wettbewerb aus dritten Ländern aufrechterhalten wird.

Der Wettbewerb spielt eine entscheidende Rolle beim Absatz der Erzeugnisse. Hier begegnen die Gruppen sich als Konkurrenten in den Gebieten, wo sich ihre Absatzzonen überschneiden.

Unter Berücksichtigung sämtlicher aufgeführten Umstände wäre es im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, das Ausmaß der infolge der gemeinsamen Kontrolle der SOLMER entstehenden Wettbewerbsbeschränkungen durch eine Kumulierung der Produktionsanteile der drei Gruppen und der SOLMER im Bereich der Flachstahlerzeugnisse zum Ausdruck zu bringen. (1)Vgl. Memorandum über die allgemeinen Ziele der Eisenhüttenindustrie der Gemeinschaft in den Jahren 1975 bis 1980, ABl. Nr. C 96 vom 29.9.1971, S. 72 ff.

Für die Beurteilung der Wettbewerbsposition jeder Gruppe müssen wohl ihre Produktionsmöglichkeiten zusammen mit ihrem Anteil an den Produktionsmöglichkeiten der SOLMER - wie dies aus der Tabelle unter Punkt 16 hervorgeht - mit den Produktionsmöglichkeiten der übrigen Unternehmen und Gruppen der Gemeinschaft im Jahre 1978 verglichen werden.

19. Im Bereich der Coils wird die Thyssen-Gruppe 1978 mit einem Anteil von 13 % an der Gemeinschaftsproduktion von der zweiten Stelle (1973) auf die dritte Stelle zurückgehen ; die USINOR-Gruppe wird mit 11 % an fünfter Stelle (wie 1973) und die SOLLAC-Gruppe unverändert mit 7 % an sechster Stelle bleiben. Die übrigen Hersteller der Gemeinschaft werden 1978 Anteile von 16 %, 15 %, 13 %, 6 %, 5 %, 5 % und 4 % haben. Die zehn grössten Unternehmen werden demnach 95 % der Gemeinschaftsproduktion herstellen.

Bei den Grobblechen wird Thyssen 1978 mit 18 % der EG-Herstellung an erster Stelle (wie 1973) stehen ; USINOR wird mit 13 % an vierter Stelle bleiben und SOLLAC wird mit 10 % der sechsten auf die fünfte Stelle gelangen. Die Anteile der sonstigen Hersteller der Gemeinschaft werden sich 1978 auf 15 %, 13 %, 9 %, 6 %, 5 %, 4 % und 3 % belaufen. Die zehn ersten Grobblech-Unternehmen werden 95 % der EG-Produktion auf sich vereinigen.

Im Feinblechbereich wird Thyssen 1978 wie 1973 die zweite Stelle mit 14,5 % einnehmen ; SOLLAC unverändert die vierte Stelle mit 9 % und USINOR mit 8 % die sechste Stelle (1973 achte Stelle). Weitere Unternehmen werden Anteile von 18 %, 14 %, 9 %, 8 %, 5 %, 3 % und 3 % haben. Die zehn grössten Feinblech-Unternehmen werden 89 % der Gemeinschaftsproduktion herstellen.

20. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die gemeinsame Kontrolle über SOLMER zwischen den drei Guppen bei ihren Investitions- und Produktionsentscheidungen zu einer gewissen Einschränkung des Wettbewerbs führt und die Stellung jeder Gruppe in den betreffenden Produktionsbereichen verstärkt, daß jedoch die Gruppen auf den Absatzmärkten Konkurrenten bleiben.

Die Marktstellung der Beteiligten wird infolge des Vorgehens jedoch nur geringfügig verändert und die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den Flachstahlerzeugern der Gemeinschaft werden nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Wie aus den Ausführungen unter Nr. 19 hervorgeht, verbleiben genügend Hersteller ähnlicher Grössenordnung im Gemeinsamen Markt, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Damit dieser Zustand fortbesteht, ist es unerläßlich, daß die drei Gruppen ausserhalb der gemeinsamen Kontrolle über SOLMER voneinander völlig selbständig und unabhängig bleiben, und dies insbesondere auf dem Gebiet des Absatzes. Zur Erreichung dieses Zieles ist es weiter erforderlich, daß der Anteil jeder Gruppe an der Produktion der SOLMER ihre eigene Produktion in den betreffenden Erzeugnissen nicht überschreitet. Demnach muß die Kommission die Möglichkeit haben, eine Vergrösserung der Produktionsmöglichkeiten von SOLMER unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen.

Daher sind den Beteiligten folgende Auflagen zu machen: - Die Mitglieder der geschäftsführenden Organe der Stahl erzeugenden Unternehmen und der Unternehmen des Stahlhandels, die einer der die SOLMER kontrollierenden Gruppen angehören, dürfen nicht gleichzeitig ähnliche Posten in gleichartigen Unternehmen einer anderen Gruppe oder dritter Unternehmen innehaben. Jedoch sollte die Kommission die Möglichkeit haben, auf einen mit Gründen versehenen Antrag hin Ausnahmen von diesem Verbot zu genehmigen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.

- Die beteiligten Gruppen sind verpflichtet, ihre jeweilige kommerzielle Unabhängigkeit auf dem Gemeinsamen Markt nicht zu gefährden.

- Eine geplante Vergrösserung der Produktionsmöglichkeiten der SOLMER über 7 Mill. jato Rohstahl und 6 Mill. jato Coils muß der Kommission zur vorherigen Genehmigung gemeldet werden.

21. Sämtliche Feststellungen gelten nur unter der Voraussetzung, daß SOLMER ausschließlich Flachstahlerzeugnisse herstellt, wie in den Vereinbarungen vom 13. Dezember 1973 dargelegt wurde.

Das Gebiet des Flachstahls ist ein in sich geschlossener Bereich der Stahlindustrie mit besonderen Produktionsanlagen. Jede Ausdehnung auf andere Gebiete, insbesondere auf die Herstellung schwerer und leichter Profile, würde die Errichtung neuer bedeutender Anlagen erfordern und den Charakter des Unternehmens wesentlich verändern. Die Genehmigung des Zusammenschlusses ist deshalb einzuschränken. Sie gilt nur für die Herstellung von Flachstahlerzeugnissen durch SOLMER.

22. Schließlich ist es geboten darauf hinzuweisen, daß alle verabredeten Praktiken und Vereinbarungen zwischen den Beteiligten, die über den Inhalt der Vereinbarungen hinausgehen, unter das in Artikel 65 § 1 ausgesprochene Verbot fallen.

23. Unter den erwähnten Voraussetzungen gibt das beabsichtigte Vorgehen den Beteiligten nicht die Möglichkeit, auf einem bedeutenden Teil des Marktes für Flacherzeugnisse die Preise zu bestimmen, die Produktion oder den Vertrieb zu kontrollieren oder zu beschränken oder einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern.

In Anbetracht der Grösse und der Struktur der innerhalb der Gemeinschaft bestehenden gleichartigen Unternehmen gibt das beabsichtigte Vorgehen den beteiligten Unternehmen auch nicht die Möglichkeit, den aus der Anwendung des Vertrages sich ergebenden Wettbewerbsregeln zu entgehen, insbesondere durch Schaffung einer künstlichen Vorzugsstellung, die einen wesentlichen Vorteil beim Zugang zu den Versorgungsquellen und zu den Absatzmärkten mit sich bringt.

24. Das beabsichtigte Vorgehen entspricht somit den Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 und kann daher genehmigt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Erwerb einer Beteiligung von bis zu 25 % am Kapital der der Herstellung von Flachstahlerzeugnissen dienenden Société Lorraine et Méridionale de Laminage Continu S.A. (SOLMER) durch die August-Thyssen-Hütte AG wird genehmigt.

Artikel 2

Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden: 1. Die Mitglieder der geschäftsführenden Organe der Stahl erzeugenden Unternehmen und der Unternehmen des Stahlhandels, die einer die SOLMER kontrollierenden Gruppe angehören, dürfen nicht gleichzeitig ähnliche Posten in gleichartigen Unternehmen der anderen Gruppe oder dritten Unternehmen innehaben.

Wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, kann die Kommission auf einen ausreichend begründeten Antrag hin Ausnahmen von dem in Absatz 1 genannten Verbot genehmigen.

2. Die beteiligten Gruppen sind verpflichtet, ihren Verkauf so zu gestalten, daß ihre jeweilige Unabhängigkeit auf dem Gemeinsamen Markt weder unmittelbar noch mittelbar gefährdet wird.

3. Eine beabsichtigte Ausdehnung der Produktionsmöglichkeiten von SOLMER über 7 Mill. jato Rohstahl und 6 Mill. jato Coils muß der Kommission zur vorherigen Genehmigung gemeldet werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die August-Thyssen-Hütte AG, Duisburg-Hamborn, die Société Lorraine et Méridionale de Laminage Continu S.A., Paris, und die Union Sidérurgique du Nord et de l'Est de la France S.A., Paris, gerichtet.

Brüssel, den 20. November 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI