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20.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 272/5 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/1986 DES RATES
vom 20. Oktober 2022
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
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(3) |
Das iranische Regime leistet militärische Unterstützung für den grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass drei an der Entwicklung und Lieferung unbemannter Luftfahrzeuge an Russland beteiligte Personen und eine daran beteiligte Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
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(4) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
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(5) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. BEK
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
ANHANG
Die folgenden Personen und die folgende Organisation werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:
Personen
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„1263. |
Mohammad Hossein BAGHERI محمد حسین باقری |
Geburtsort: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Rang: Generalmajor Funktion: Stabschef der iranischen Streitkräfte |
Generalmajor Mohammad Hossein Bagheri ist Stabschef der iranischen Streitkräfte. Er überwacht das militärische Programm für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles — UAV) und spielt eine grundlegende Rolle bei der Verteidigungszusammenarbeit Irans mit der Russischen Föderation. Er ist auch an der Expansion der Produktion iranischer UAV ins Ausland beteiligt; in dieser Funktion weihte er eine Montagestraße in Tadschikistan für zur Ausfuhr bestimmte Ababil-2-Drohnen ein. Er beteiligte sich auch an der Entwicklung von Mohajer-6-Drohnen und deren Lieferung an die Russische Föderation zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Somit ist Generalmajor Mohammad Hossein Bagheri für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
20.10.2022 |
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1264. |
Sayed Hojatollah QUREISHI سید حجت الله قریشی alias Sayyed Hojatolah GHOREISHI |
Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Rang: General Funktion: Leiter der Abteilung ‚Versorgung, Forschung und Industrie‘ des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte |
General Sayed Hojatollah Qureishi ist Leiter der Abteilung ‚Versorgung, Forschung und Industrie‘ des iranischen Ministeriums für Verteidigung und Logistik der Streitkräfte und verantwortlich für die Aushandlung des Abkommens mit der Russischen Föderation über die Lieferung iranischer unbemannter Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles — UAV) zur Verwendung im Angriffskrieg gegen die Ukraine. Somit ist General Sayed Hojatollah Qureishi für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
20.10.2022 |
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1265. |
Saeed AGHAJANI / Saeed Ara Jani / Said Ara Jani / Said Agha Jani سعید آقاجانی |
Geburtsdatum: 3.4.1969 Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: V47528711 (Iran) Staatsangehörigkeit: iranisch Rang: Brigadegeneral Funktion: Kommandeur des UAV-Kommandos der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC ASF) |
Brigadegeneral Saeed Aghajani ist Befehlshaber des UAV-Kommandos der Luft- und Weltraumstreitkräfte des Korps der Islamischen Revolutionsgarde (IRGC ASF), das die tragende Säule des iranischen Programms für unbemannte Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles — UAV) bildet. Brigadegeneral Saeed Aghajani überwacht und leitet die Planung, Ausrüstung und Ausbildung in Bezug auf die iranischen UAV-Operationen, darunter die Lieferung von Drohnen an internationale Verbündete Irans, einschließlich der Russischen Föderation. Somit ist Brigadegeneral Saeed Aghajani für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
20.10.2022“ |
Organisationen
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Name |
Angaben zur Identifizierung |
Begründung |
Datum der Aufnahme in die Liste |
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„119. |
Shahed Aviation Industries alias Shahed Aviation Industries Research Center صنایع هوایی شاهد مرکز تحقیقات صنایع هوایی شاهد |
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Shahed Aviation Industries ist ein mit den Luft- und Weltraumstreitkräften des Korps der Islamischen Revolutionsgarde verbundenes Unternehmen in Iran, das für die Gestaltung und Entwicklung der Shahed-Serie der iranischen unbemannten Luftfahrzeuge (Unmanned Aerial Vehicles — UAV) zuständig ist. Drohnen der Shahed-Serie wurden an die Russische Föderation geliefert und werden im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt. Somit ist Shahed Aviation Industries für die materielle Unterstützung von Handlungen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
20.10.2022“ |