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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1764

24.6.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1764 DES RATES

vom 13. Juni 2024

zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union an den Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus teilzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absätze 1 und 2, Artikel 83 Absätze 1 und 2 und Artikel 87 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union hat das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (im Folgenden „Übereinkommen“) am 2. April 2009 unterzeichnet. Das Übereinkommen wurde von 25 Mitgliedstaaten unterzeichnet, und 23 von ihnen haben es ratifiziert.

(2)

Am 23. November 2023 hat das Ministerkomitee des Europarats das Mandat zur Einsetzung des Sachverständigenausschusses für die Abschöpfung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten (im Folgenden „Mandat“) angenommen. Der Sachverständigenausschuss für die Abschöpfung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten ist mit der Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls zum Übereinkommen (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) betraut. Die Arbeiten haben am 29. Mai 2024 begonnen und sollen bis Ende 2025 abgeschlossen sein.

(3)

Gegenstand des Zusatzprotokolls sollen dem Mandat zufolge Bestimmungen zur Verbesserung der Sicherheit und Kohärenz bei der Aufteilung eingezogener Vermögenswerte zwischen Vertragsstaaten in grenzüberschreitenden Fällen, Bestimmungen zur Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Verwaltung beschlagnahmter, eingezogener und rückgeführter Vermögenswerte, einschließlich der Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen, Bestimmungen zur Erleichterung der Einführung von Verfahren zur Einziehung ohne vorherige Verurteilung und der erweiterten Einziehung in Strafsachen, einschließlich der Zusammenarbeit bei und der Erledigung von Ersuchen in grenzüberschreitenden Fällen, sowie alle sonstige Fragen sein, die nach Auffassung des Sachverständigenausschusses für die Abschöpfung von durch Straftaten erlangten Vermögenswerten von Belang sind, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bei der Vermögensabschöpfung zu stärken.

(4)

Die Union hat bereits gemeinsame Vorschriften erlassen, die sich zu einem großen Teil mit bestimmten Elementen überschneiden, deren Aufnahme in das geplante Zusatzprotokoll geprüft wird. Zu diesen gemeinsamen Vorschriften gehören insbesondere die Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ersetzt. Darüber hinaus bleiben die Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI (4) und 2006/783/JI (5) des Rates in den Beziehungen zwischen bestimmten Mitgliedstaaten anwendbar. Diese gemeinsamen Vorschriften des Unionsrechts könnten von bestimmten Aspekte des Zusatzprotokolls im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beeinflusst oder in ihrer Tragweite verändert werden.

(5)

Zum Schutz der Integrität des Unionsrechts und zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den Regeln des Völkerrechts und denjenigen des Unionsrechts ist es erforderlich, dass die Kommission in Bezug auf Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat oder voraussichtlich in absehbarer Zukunft erlassen wird, an den Verhandlungen über das neue Zusatzprotokoll teilnimmt.

(6)

Dieser Beschluss lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen, die Teilnahme der Mitgliedstaaten an den Verhandlungen in Angelegenheiten, die nicht unter das Mandat der Kommission fallen, sowie alle nachfolgenden Beschlüsse über den Abschluss des Zusatzprotokolls unberührt.

(7)

Die im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien sind an die Kommission gerichtet und können je nach dem Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt werden.

(8)

In Anbetracht dessen, dass alle Mitgliedstaaten auch Mitglieder des Europarates sind, sollten die an den Verhandlungen über das Zusatzprotokoll teilnehmenden Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und unter uneingeschränkter gegenseitiger Achtung den Verhandlungsführer der Union bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützen, die sich aus den Verträgen ergeben. Gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während des Verhandlungsprozesses eng zusammenarbeiten; dies umfasst regelmäßigen Kontakt mit den Sachverständigen und Vertretern der Mitgliedstaaten in Straßburg.

(9)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(10)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die gemäß den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat oder voraussichtlich in absehbarer Zukunft erlassen wird, an den Verhandlungen über ein Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus teilzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss enthaltenen Verhandlungsrichtlinien geführt. Der Rat kann der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Richtlinien erteilen.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ (im Folgenden „Gruppe COPEN“) des Rates, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird, geführt.

Die Kommission erstattet der Gruppe COPEN regelmäßig über die Fortschritte bei den Verhandlungen Bericht und übermittelt ihr so bald wie möglich alle Verhandlungsdokumente.

Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. DE MOOR


(1)  Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1805/oj).

(2)  Richtlinie (EU) 2024/1260 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (ABl. L, 2024/1260, 2.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1260/oj).

(3)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/42/oj).

(4)  Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2003/577/oj).

(5)  Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2006/783/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1764/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)