|
25.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 235/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1974 DES RATES
vom 18. September 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (1) hat die Europäische Gemeinschaft das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) und das Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die von diesen Übereinkommen geregelten Angelegenheiten geschlossen, für die die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft dieser die Zuständigkeit übertragen haben. Die Union ist bislang die einzige internationale Organisation, die Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens im Sinne von Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f und Anhang IX Artikel 1 des Seerechtsübereinkommens ist. |
|
(2) |
Die Generalversammlung der Vereinten Nationen beschloss in ihrer Resolution 72/249 vom 24. Dezember 2017, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eine Regierungskonferenz einzuberufen, um den Wortlaut eines internationalen rechtsverbindlichen Instruments im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt auszuarbeiten. |
|
(3) |
Am 19. März 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Union in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen und zu denen die Union Vorschriften erlassen hat, Verhandlungen über ein internationales rechtsverbindliches Instrument im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt zu führen. |
|
(4) |
Sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens, und verfügen in den Bereichen, die Gegenstand der Verhandlungen sind, über Zuständigkeiten, die teils in die Zuständigkeit der Union und teils in die Zuständigkeit ihrer Mitgliedstaaten fallen; daher hat die Union an der Seite ihrer Mitgliedstaaten an den Verhandlungen über den Wortlaut des Instruments teilgenommen. |
|
(5) |
Die Verhandlungen wurden auf der wieder aufgenommenen fünften Tagung der Regierungskonferenz, die vom 19. bis 20. Juni 2023 in New York stattfand, mit der Annahme des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt (im Folgenden „BBNJ-Übereinkommen“) erfolgreich abgeschlossen. |
|
(6) |
Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben aktiv am erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen mitgewirkt. |
|
(7) |
Das BBNJ-Übereinkommen deckt vier Bereiche ab: maringenetische Ressourcen einschließlich einer ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile (Teil II des BBNJ-Übereinkommens), Maßnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente, einschließlich Meeresschutzgebieten (Teil III des BBNJ-Übereinkommens), Umweltverträglichkeitsprüfungen (Teil IV des BBNJ-Übereinkommens) sowie Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie (Teil V des BBNJ-Übereinkommens). Das BBNJ-Übereinkommen wird weiter die Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere des Ziels für nachhaltige Entwicklung Nr. 14 („Leben unter Wasser“) unterstützen und dazu beitragen, die Ziele und Vorgaben des globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal zu erreichen. |
|
(8) |
Das BBNJ-Übereinkommen steht im Einklang mit den Umweltzielen der Union gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nämlich Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit, umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen und Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels. |
|
(9) |
Im Einklang mit Artikel 65 des BBNJ-Übereinkommens liegt das Übereinkommen zur Unterzeichnung durch die Union auf. |
|
(10) |
Die Unterzeichnung des Übereinkommens im Namen der Union berührt nicht die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten. Dieser Beschluss sollte nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, in Bezug auf diejenigen von diesem Übereinkommen erfassten Bereiche, die in die geteilte Zuständigkeit fallen, ihre externe Zuständigkeit auszuüben, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat. |
|
(11) |
Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des BBNJ-Übereinkommens werden, da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten über Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen verfügen. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren internen Verfahren. |
|
(12) |
Dieser Beschluss berührt nicht etwaige Vereinbarungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Zuständigkeiten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem BBNJ-Übereinkommen, die gemäß Artikel 67 des BBNJ-Übereinkommens zu treffen sind. |
|
(13) |
Dieser Beschluss berührt nicht die Hoheitsgewalt, die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen. |
|
(14) |
Das BBNJ-Übereinkommen sollte unterzeichnet werden –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsgewalt im Namen der Union (im Folgenden „das Übereinkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens genehmigt (2).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. PLANAS PUCHADES
(1) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(2) Der Wortlaut des Übereinkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.