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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/612 |
17.3.2026 |
BESCHLUSS (GASP) 2026/612 DES RATES
vom 16. März 2026
zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern („iTrace VI“)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 (im Folgenden „Globale Strategie der EU“) wird betont, dass die Union den Frieden fördert, die Sicherheit ihrer Bürger und ihres Territoriums garantiert und ihren Beitrag zur kollektiven Sicherheit aufstockt. Ferner unterstützt die Globale Strategie der EU nachdrücklich die uneingeschränkte Umsetzung und Durchsetzung von Übereinkünften und Regelungen in den Bereichen multilaterale Abrüstung, Nichtverbreitung und Rüstungskontrolle, fordert „die grenzüberschreitende Rückverfolgung von Waffen“ und erkannt an, dass es für die Sicherheit Europas unabdingbar ist, dass interne und externe Bedrohungen und Herausforderungen besser und gemeinsam bewertet werden. |
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(2) |
In der EU-Strategie vom 19. November 2018 gegen unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen und dazugehörige Munition „Waffen sicherstellen, Bürgerinnen und Bürger schützen“ („Securing Arms, Protecting Citizens“) (im Folgenden „SALW-Strategie der EU“) wird betont, dass unerlaubte Feuerwaffen, Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“) nach wie vor zu Instabilität und Gewalt in der Union, ihrer unmittelbaren Nachbarschaft und der übrigen Welt beitragen. In der SALW-Strategie der EU wird der Handlungsrahmen für die Maßnahmen der Union zur Bewältigung dieser Herausforderungen ausgeführt und Unterstützung für Forschungsarbeiten zugesagt, die die Herkunft illegaler SALW in Konfliktgebieten betreffen, wie das Projekt „iTrace“ der Organisation „Conflict Armament Research“ (im Folgenden „Projekt iTrace“). |
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(3) |
Die illegale Herstellung, der illegale Transfer und die illegale Verschiebung konventioneller Waffen und Munition und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung fördern die Unsicherheit in Europa und der europäischen Nachbarschaft sowie in vielen anderen Regionen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit in Europa dar. |
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(4) |
In der EU SALW-Strategie wird betont, dass die Union die Arbeit der Gremien der Vereinten Nationen, die Waffenembargos überwachen, unterstützen wird und dass die Union prüfen wird‚ wie der Zugang zu den Erkenntnissen dieser Gremien über die Umlenkung von Waffen sowie über illegale Feuerwaffen und SALW zum Zweck der Waffenausfuhrkontrollen verbessert werden kann. |
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(5) |
Mit dem am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben sich alle VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW oder ihre Umlenkung zu unbefugten Empfängern zu verhindern und insbesondere bei der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen die Gefahr der Umlenkung dieser Waffen in den illegalen Handel zu berücksichtigen. |
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(6) |
Die VN- Generalversammlung hat am 8. Dezember 2005 das Internationale Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen (im Folgenden „Internationales Rechtsinstrument“) durch die Staaten angenommen. |
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(7) |
Auf der am 28. Juni 2024 ausgerichteten Vierten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm und zum Internationalen Rückverfolgungsinstrument haben alle VN-Mitgliedstaaten ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Staaten dazu anzuhalten, bei der Rückverfolgung illegaler SALW, einschließlich bei Waffenfunden in Konflikt- und Postkonfliktsituationen, Aufzeichnungen in dem Staat einzusehen, in dem die SALW gefunden wurde, oder — ggf. zusätzlich — den Staat zu konsultieren, in dem die Waffe hergestellt wurde. Diese Verpflichtung steht im Einklang mit dem 2022 veröffentlichten Abschlussbericht mit dem Titel „Achten Zweijährlichen Tagung der Staaten zur Prüfung der Durchführung des VN-Aktionsprogramms“ in dem darauf hingewiesen wird, wie wichtig die Entwicklung oder Festlegung strenger nationaler Rechtsrahmen für die Kennzeichnung, Aufzeichnung und Rückverfolgung von SALW im Einklang mit dem Internationalen Rückverfolgungsinstrument ist, um die Umlenkung und den unerlaubten internationalen Transfer von SALW an unbefugte Empfänger zu verhindern und zu bekämpfen. |
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(8) |
Am 24. Dezember 2014 ist der Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty — ATT) in Kraft getreten. Ziel des ATT ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung dieser Regulierung festzulegen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umlenkung dieser Waffen zu verhindern. Die Union sollte alle VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Kontrollen des Transfers von Waffen unterstützen, um zu gewährleisten, dass der ATT möglichst wirksam ist, insbesondere was die Durchführung von Artikel 11 des ATT anbelangt. |
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(9) |
Die Union hat das Projekt iTrace bereits zuvor durch die Beschlüsse 2013/698/GASP (1), (GASP) 2015/1908 (2), (GASP) 2017/2283 (3), (GASP) 2019/2191 (4) und (GASP) 2023/387 (5) des Rates (mit denen jeweils iTrace I, II, III, IV und V unterstützt wurde) unterstützt und möchte nunmehr iTrace VI, die sechste Phase dieses globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition unterstützen, um einen Beitrag zur kollektiven Sicherheit Europas zu leisten, wie es in der Globalen Strategie der EU vorgesehen ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Zur Umsetzung der Globalen Strategie der EU, des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (6) des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2025/779 (7) des Rates geänderten Fassung und der SALW-Strategie der EU von 2018 und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Maßnahmen des Projekts iTrace folgende spezifische Ziele festgelegt:
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kontinuierliche Pflege eines benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems für umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und dazugehörige Munition („iTrace“), die in Konfliktgebieten nachgewiesen werden, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der illegalen Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition zur Verfügung zu stellen; |
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Schulung und Anleitung nationaler Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten zur Entwicklung nachhaltiger nationaler Kapazitäten für die Ermittlung und Rückverfolgung illegaler konventioneller Waffen, zur Förderung der dauerhaften Zusammenarbeit mit dem iTrace-Projekt, zur besseren Ermittlung der Prioritäten für die physische Sicherung und Verwaltung von Lagerbeständen (PSSM), zur wirksameren Formulierung der nationalen Anforderungen im Bereich der Waffenkontrolle und der Unterstützung bei der Strafverfolgung — insbesondere mit Unionsmitteln finanzierte Initiativen wie die Interpol-Datenbank zur Aufspürung und Rückverfolgung illegaler Waffen (iARMS) und die Tätigkeiten der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) — und zur Stärkung des Dialogs mit den Missionen und Initiativen der Union; |
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Erhöhung der Häufigkeit und Verlängerung der Dauer von Nachforschungen vor Ort zu konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, als Reaktion auf eindeutige Forderungen von Mitgliedstaaten und Delegationen der Union und zur Generierung von iTrace-Daten; |
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maßgeschneiderte Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und der für Waffenkontrolle zuständigen politischen Entscheidungsträger, einschließlich wiederholter Besuche von Mitarbeitern des iTrace-Projekts in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten zu Konsultationszwecken, ein rund um die Uhr besetzter Helpdesk für die sofortige Beratung über Risikobewertung und Strategien zur Verhinderung der Umlenkung, die Pflege sicherer Desktop- und mobiler Dashboard-Anwendungen für eine sofortige Meldung einer Umlenkung von Waffen nach der Ausfuhr und die Durchführung von Überprüfungen nach erfolgter Lieferung durch Mitarbeiter des iTrace-Projekts auf Antrag an die Mitgliedstaaten; |
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stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der illegalen Verbreitung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material sowie zur Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Schwerpunktbereiche für internationale Hilfe und Zusammenarbeit, und zur Verringerung des Risikos einer Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition; |
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Bereitstellung von Berichten im Bereich politischer Kernfragen, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und im iTrace-System dargestellten Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition und zur regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und dazugehöriger Munition und dazugehörigem Material, und |
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anhaltende Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten und Drittstaaten als wirksamstes Mittel zur möglichst weitgehenden Feststellung und Überprüfung der Mechanismen zur Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition an unbefugte Nutzer; die Rückverfolgung wird ergänzt durch Folgeuntersuchungen, die vorrangig auf die Identifizierung der personellen, finanziellen und logistischen Netzwerke ausgerichtet sind, die hinter den illegalen Transfers konventioneller Waffen stehen. |
(2) Eine ausführliche Beschreibung des unterstützten Projekts ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
(1) Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.
(2) Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen „Conflict Armament Research“ (im Folgenden „CAR“).
(3) CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR.
Artikel 3
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts beträgt 6 000 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des von CAR und dem Deutschen Auswärtigen Amt kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 8 400 000 EUR.
(2) Die mit dem als finanziellen Bezugsrahmen dienenden Betrag finanzierten Ausgaben gemäß Absatz 1 werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.
(3) Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten Betrags des finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgelegt, dass CAR die öffentliche Beachtung desBeitrags der Union in einer Weise gewährleistet, die dem Umfangdes Beitrags entspricht..
(4) Die Kommission strebt an, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird.
Artikel 4
(1) Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger ausführlicher Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für eine Evaluierung der erzielten Ergebnisse dieses Beschlusses durch den Rat. Um den Rat bei dieser Evaluierung zu unterstützen, nimmt eine externe Einrichtung eine Bewertung der Wirkung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts vor.
(2) Die Kommission erstattet dem Rat Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Projekts.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
(2) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarungoder sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine solche Vereinbarung geschlossen worden ist.
Geschehen zu Brüssel am 16. März 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels (ABl. L 320 vom 30.11.2013, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/698/oj).
(2) Beschluss (GASP) 2015/1908 des Rates vom 22. Oktober 2015 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels („iTrace II“) (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/1908/oj).
(3) Beschluss (GASP) 2017/2283 des Rates vom 11. Dezember 2017 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition, um die Gefahr des illegalen Handels damit zu verringern („iTrace III“) (ABl. L 328 vom 12.12.2017, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2283/oj).
(4) Beschluss (GASP) 2019/2191 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern (iTrace IV) (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/2191/oj).
(5) Beschluss (GASP) 2023/387 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern (iTrace V) (ABl. L 53 vom 21.2.2023, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/387/oj).
(6) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).
(7) Beschluss (GASP) 2025/779 des Rates vom 14. April 2025 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L, 2025/779, 15.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/779/oj).
ANHANG
PROJEKTDOKUMENT
Projekt zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition, um die Gefahr ihrer Umlenkung und ihres illegalen Transfers zu verringern
(„iTrace VI“)
Globaler Berichterstattungsmechanismus über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition — iTrace
1. Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP
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1.1. |
Dieser Beschluss stützt sich auf mehrere aufeinander folgende Beschlüsse des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und des illegalen Handels damit in Konfliktgebieten, insbesondere auf die Beschlüsse 2013/698/GASP, (GASP) 2015/1908, (GASP) 2017/2283, (GASP) 2019/2191 und (GASP) 2023/387, durch die der globale Berichterstattungsmechanismus über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition „iTrace“ eingerichtet und verbessert wurde.
Die Umlenkung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition und der unbefugte Zugang zu den für ihre Herstellung und ihren Betrieb erforderlichen Komponenten und Technologien stellen eine eindeutige Herausforderung für die Sicherheit der Union dar. Dazu gehören ihr Erwerb und ihr Rücktransfer durch feindselige Staaten, die Tätigkeiten unbefugter Empfänger solcher Waffen, die den Bemühungen der Union um Entwicklung, Krisenmanagement, humanitäre Hilfe und Stabilisierung in von bewaffneten Konflikten betroffenen Gebieten der Welt zuwider laufen, und ihre Nutzung durch Kriminelle, organisierte kriminelle Gruppen und Terroristen für Anschläge auf europäischem Boden. Die nach dem Beschluss (GASP) 2023/387 durchgeführten Maßnahmen bestätigen, dass sich die Art des Gefechtsfelds während der aufeinanderfolgenden iTrace-Maßnahmen verändert hat. Feindselige Staaten und unbefugte Empfänger nutzen zunehmend weithin verfügbare Technologien, einschließlich solcher, die zur Herstellung unbemannter Flugsysteme verwendet werden, um die Fähigkeiten traditioneller konventioneller Waffen und Munition zu verbessern. Das Potenzial von Akteuren mit geringer Kapazität, immer ausgefeiltere Waffen zu entwickeln, nimmt rasch zu und wird weiterhin bewaffnete Konflikte weltweit prägen. Das iTrace-Projekt hat wesentlich dazu beigetragen, die EU-Mitgliedstaaten auf diese Entwicklungen aufmerksam zu machen und nationale und multilaterale Maßnahmen zur Bekämpfung der Umlenkung von Waffen und illegaler Lieferketten zu unterstützen. Die EU-Mitgliedstaaten haben die strategische Bedeutung von iTrace in den Schlussfolgerungen des Rates über die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern vom 14. April 2025 bekräftigt. Seit seiner Einrichtung wurde iTrace in mehr als 40 von Konflikten betroffenen Staaten durchgeführt und hat es das weltweit größte Register für umgelenkte konventionelle Waffen und Munition geschaffen, wodurch die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (konsolidiert), des Artikels 11 des Vertrags über den Waffenhandel, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, des VN-Aktionsprogramms zu SALW und des Globalen Rahmens für Munition unterstützt wird. Im Rahmen des Projekts wurden Tausende von Umlenkungsfällen dokumentiert, die Strafverfolgung unterstützt und fundierte Sanktionen gegen Einrichtungen verhängt, die feindselige Akteure mit Waffen, Munition und dazugehörigen Komponenten beliefern. Diese Maßnahmen bestätigen, dass iTrace eine strategisch wichtige Initiative zur Unterstützung der Entscheidungsfindung im gesamten Spektrum der Rüstungskontrolle und der Sicherheitsverfahren ist. |
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1.2. |
Das iTrace-Projekt hat gezeigt, dass es sehr reaktionsfähig auf ein sich rasch wandelndes globales Sicherheitsumfeld ist. Die Nachfrage nach Informationen aus iTrace nimmt mit der steigenden Zahl der Konflikte und der zunehmenden Vernetzung weiter zu, was eine komplexere Analyse der Lieferkette und verbesserte Analyse- und Datenverarbeitungskapazitäten erfordert.
Der vorliegende Beschluss zielt daher darauf ab, das Projekt im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2023/387 fortzusetzen und zu stärken, indem den politischen Entscheidungsträgern und Praktikern der Union systematisch erfasste, politisch relevante Informationen zur Verfügung gestellt werden, um wirksame, faktengestützte Strategien gegen Umlenkung und illegale Waffentransfers zu unterstützen. |
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1.3. |
Der vorliegende Beschluss sieht die kontinuierliche Pflege und Verbesserung des globalen iTrace-Systems für die Berichterstattung über Waffen vor, einschließlich vermehrter Einsätze vor Ort, maßgeschneiderter Unterstützung der Mitgliedstaaten durch Konsultationen, jeweils relevanter Daten, eines rund um die Uhr besetzten Helpdesk und der Überprüfung nach erfolgter Lieferung sowie der Schulung und Anleitung der nationalen Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten, um die Kapazitäten zur Verhinderung der Umlenkung und zur Rückverfolgung zu stärken. |
2. Allgemeine Ziele
Mit der Maßnahme werden die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung konventioneller Waffen und Munition und des illegalen Handels unterstützt, indem politisch relevante Informationen und operative Unterstützung bereitgestellt werden. Sie wird insbesondere
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die Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (konsolidiert), des Vertrags über den Waffenhandel, des VN-Aktionsprogramms, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments und des Globalen Rahmens für Munition unterstützen, |
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den Mitgliedstaaten bei der Einschätzung und Minderung des Umlenkungsrisikos helfen, |
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Umlenkungsrouten, -akteure und -netzwerke zur Unterstützung von gerichtlichen Verfahren ermitteln, |
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die Zusammenarbeit mit VN-Gremien, Interpol (iARMS), Europol und anderen Partnern stärken, |
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Informationen über vorrangige Bereiche für die internationale und regionale Zusammenarbeit und Hilfe bereitstellen, |
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die Überwachung der Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel und der Bewertung des Risikos der Umlenkung vor der Ausfuhr unterstützen und |
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die Fähigkeit von CAR, die Waffenkomponenten und -technologien zu dokumentieren und zu analysieren, verbessern. |
3. Langfristige Nachhaltigkeit und Ergebnisse
Mit der Maßnahme wird ein dauerhafter und strukturierter Rahmen für die nachhaltige Überwachung der illegalen Verbreitung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition errichtet. Sie wird den Umfang, die Reichweite und den analytischen Wert des waffenbezogenen Informationsbestands, der den Institutionen der Union, den Mitgliedstaaten und den internationalen Partnern zur Verfügung steht, erheblich erweitern und die gezielte Entwicklung einer wirksamen Kontrolle konventioneller Waffen und von Strategien zur Waffenausfuhrkontrolle, einschließlich Sanktionen und Risikominderungsmaßnahmen, unterstützen.
Mit der Maßnahme wird insbesondere
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das Informationsverwaltungssystem von iTrace als langfristiges Register für verifizierte Daten über illegale konventionelle Waffen, Munition, Komponenten und damit zusammenhängende Technologien weiter gefüllt und gepflegt, |
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ein solides Analyseinstrument für politische Entscheidungsträger und Praktiker im Bereich der Rüstungskontrolle bereitgestellt, um Umlenkungsrisiken zu ermitteln, vorrangige Bereiche für Hilfe und Zusammenarbeit festzulegen und regionale und subregionale Koordinierungsmechanismen zu unterstützen, |
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ausreichende Flexibilität gewahrt, um politisch relevante Ergebnisse als Reaktion auf sich wandelnde sicherheitspolitische und politische Anforderungen zu erzielen; |
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die Wirksamkeit internationaler und regionaler Organisationen im Bereich Waffenüberwachung durch nachhaltigen Informationsaustausch und technische Unterstützung verbessert und |
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in von Konflikten betroffenen Staaten eine dauerhafte nationale Kapazität aufgebaut, damit illegale konventionelle Waffen aufgespürt, zurückverfolgt und gemeldet werden, wodurch diese Staaten stärker in internationale Verfahren zur Waffenkontrolle und Strafverfolgung eingebunden werden. |
4. Beschreibung der Maßnahme
4.1. Projekt 1: Ausbau der technischen Kapazitäten zur Identifizierung und Rückverfolgung von Waffen
Ziel: Die Stärkung der Fähigkeit der nationalen Behörden in von Konflikten betroffenen Staaten, illegale konventionelle Waffen und Munition zu ermitteln, zu dokumentieren, zurückzuverfolgen und zu verwalten und Umlenkungsrisiken am Entstehungsort anzugehen.
Maßnahmen: Die Schulungen und Anleitungen werden im Rahmen wiederholter Missionen vor Ort und gemeinsamer Untersuchungen durchgeführt. Zu den Maßnahmen gehören Unterweisungen zur Identifizierung und Dokumentation konventioneller Waffen, zum Umgang mit Beweismitteln und zur Beweismittelkette, zur Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, zu Kennzeichnungs- und Aufzeichnungsverfahren sowie zu Bewertungen der physischen Sicherung und der Verwaltung von Lagerbeständen. Die Schulungen werden auf den nationalen Bedarf zugeschnitten und für Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und gegebenenfalls Personal für Friedensunterstützung sowie VN- oder EU-Missionen durchgeführt.
Ergebnisse: Das Projekt wird die nationalen Rückverfolgungskapazitäten verbessern, den Zugang für iTrace-Untersuchungsteams vor Ort verbessern, den Umfang und die Qualität der erhobenen Daten erhöhen und die Umsetzung des Vertrags über den Waffenhandel, des Internationalen Rückverfolgungsinstruments, des VN-Aktionsprogramms, des Globalen Rahmens für die Verwaltung von Beständen konventioneller Munition über deren gesamte Lebensdauer, des Nachhaltigkeitsziels 16.4.2 und der von der Union unterstützten Waffenkontrollinitiativen unterstützen.
Indikatoren: Bis zu 40 Besuche vor Ort zu Schulungs- und Anleitungszwecken während des dreijährigen Projektzeitraums.
4.2. Projekt 2: Pflege des iTrace-Systems und Untersuchungen vor Ort
Ziel: Im Rahmen des Projekts werden weiterhin Untersuchungen vor Ort über die Verschiebung von konventionellen Waffen und Munition in Konfliktgebieten durchgeführt. Prioritäten des Projekts werden Länder sein, die sich den Mitgliedstaaten als besonders problematisch darstellen, einschließlich u. a. Irak, Libanon, Libyen, Somalia, Sudan, Syrien, Ukraine und Jemen (1). Diese Untersuchungen vor Ort werden konkrete Belege dafür erbringen, dass umgelenkte konventionelle Waffen in die Hände von Aufständischen und terroristischen Kräften gelangt sind, was andernfalls für externe Beobachter (einschließlich der Waffen ausführenden Mitgliedstaaten der EU) nicht erkennbar wäre. Sie werden auch die Verbindungen zwischen Waffen, Munition und ihren Komponenten und Technologien, die in diesen verschiedenen Konfliktgebieten zu finden sind, zurückverfolgen. CAR wird die vorherige Zustimmung der Gruppe „Nichtverbreitung und Ausfuhr von Rüstungsgütern“ des Rates der EU einholen, bevor es umfassend in allen Ländern tätig wird, in denen bislang keine iTrace-Untersuchungen vor Ort oder keine iTrace-Programme für Schulung und Anleitung durchgeführt wurden.
Maßnahmen: Qualifizierte Waffenexperten werden entsandt, um vor Ort in von Konflikten betroffenen Gebieten sichergestellte illegale konventionelle Waffen, Munition, Komponenten und dazugehörige Technologien zu untersuchen. Die Maßnahmen umfassen eine verbesserte Fotodokumentation, eine forensische Auswertung, die Wiederherstellung von unkenntlich gemachten oder beschädigten Markierungen, die Überprüfung der Hersteller-, Importeur- und Endnutzerinformationen und die Analyse der zugehörigen Verpackungsunterlagen, Versandpapiere und Logistikunterlagen. Im Rahmen von Untersuchungen werden Nutzungsmuster, Änderungen und die Anpassung an das Gefechtsfeld, einschließlich der Integration kommerzieller Komponenten und neu entstehender Technologien, bewertet.
Alle geprüften Beweise werden in das Informationsverwaltungssystem von iTrace und gegebenenfalls in das Online-Kartierungsportal hochgeladen, um eine vergleichende Analyse über Gebiete und Zeiträume hinweg zu ermöglichen. Die Zusammenarbeit mit vertrauenswürdigen lokalen Partnern wird eine nachhaltige Datenerhebung unterstützen, während eine strukturierte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten den Untersuchungsumfang klären, sensible Themen angehen und Interessenkonflikte vermeiden wird.
Ergebnisse: Im Rahmen des Projekts werden belastbare und vergleichbare geprüfte Beweismittel für die Umlenkung und den illegalen Handel in mehreren Einsatzgebieten erstellt. Dies wird das Verständnis der Mitgliedstaaten für illegale Lieferketten, Methoden des illegalen Handels und Tarntechniken verbessern und ihre Fähigkeit stärken, illegale Transfers durch Ausfuhrkontrollen, Sanktionen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterbinden.
Indikatoren: Bis zu 75 Einsätze vor Ort, erforderlichenfalls auch Missionen von längerer Dauer, während des dreijährigen Projektzeitraums.
4.3. Projekt 3: Maßgeschneiderte Unterstützung für die Mitgliedstaaten
Ziel: Bereitstellung maßgeschneiderter operativer und analytischer Unterstützung der in den Mitgliedstaaten für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden und politischen Entscheidungsträger bei der Bewältigung von Umlenkungsrisiken und bei Kontrollen nach der Ausfuhr.
Maßnahmen: Die Unterstützung umfasst regelmäßige bilaterale Konsultationen und Besuche in den Hauptstädten, den Betrieb eines rund um die Uhr besetzten Helpdesks, die Pflege sicherer „Online Dashboards“, die verschlüsselte iTrace-Daten streamen, die Pflege, Sicherung und erhebliche Verbesserung des globalen iTrace-Systems für die Berichterstattung über Waffen, einschließlich eines überarbeiteten Datenmodells und der vom maschinellen Lernen unterstützten Dateneingabe und -analyse, sowie die Durchführung von Missionen zur Post-Shipment- und Post-Delivery-Überprüfung auf offiziellen Antrag.
Ergebnisse: Das Projekt wird die Bewertungen des Umlenkungsrisikos verbessern, die Überwachung nach der Ausfuhr verbessern, Genehmigungsentscheidungen im Rahmen des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP und des Vertrags über den Waffenhandel unterstützen und eine sachkundige Beteiligung an der internationalen Politikgestaltung erleichtern.
Indikatoren: Bis zu 20 Besuche in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten; kontinuierlicher Betrieb von Dashboards und Helpdesk-Diensten.
4.4. Projekt 4: Informationsarbeit, politische Beratung und internationale Koordinierung
Ziel: Förderung der wirksamen Nutzung der iTrace-Ergebnisse und Stärkung der internationalen Koordinierung und des Informationsaustauschs zur Unterstützung der Kontrolle konventioneller Waffen.
Maßnahmen: Die Maßnahmen umfassen die Teilnahme an internationalen Konferenzen und der Politikgestaltung, gezieltes diplomatisches Engagement, politische Beratung und die Ausarbeitung formeller Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit einschlägigen Organisationen, die in der Lage sind, Daten zu iTrace beizutragen.
Ergebnisse: Höherer internationaler Bekanntheitsgrad von iTrace, verstärkte Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Partnern und mehr politische Kohärenz zwischen den Rahmen für die Rüstungskontrolle und Sanktionen.
Indikatoren: Bis zu 50 Informationsveranstaltungen und Veranstaltungen zur politischen Beratung während des Projektzeitraums.
4.5. Projekt 5: iTrace-Forschungsergebnisse
Ziel: Erstellung zuverlässiger Forschungsergebnisse aus iTrace-Daten, die in politische Debatten und operative Reaktionen auf Umlenkung und illegalen Handel einfließen.
Maßnahmen: Gründliche Analyse, die zur Vorbereitung, Überprüfung, Veröffentlichung und Verbreitung von bis zu 20 politikorientierten Ergebnissen führt, die sich mit den wichtigsten Praktiken des illegalen Handels, regionalen Trends und neu auftretenden Risiken befassen.
Ergebnisse: Größere politische Relevanz der iTrace-Daten, mehr Transparenz und nachhaltige Sichtbarkeit der Maßnahme im internationalen Politik- und Medienumfeld.
4.6. Projekt 6: Rückverfolgung und Untersuchungen in Bezug auf konventionelle Waffen, Munition und Komponenten
Ziel: Die Durchführung formeller Ersuchen um Rückverfolgung und damit verbundener Untersuchungen, um Umlenkungsmechanismen, nicht genehmigte Rücktransfers, Verstöße gegen Sanktionen und die Struktur illegaler Vertriebsnetze für konventionelle Waffen zu ermitteln.
Maßnahmen: Den nationalen Regierungen und den einschlägigen Einrichtungen wird ein fortlaufendes Programm von Rückverfolgungsersuchen für illegale konventionelle Waffen, Munition und Komponenten vorgelegt, die durch iTrace-Untersuchungen dokumentiert wurden. Diese Maßnahmen werden durch anschließende analytische Arbeiten unterstützt, einschließlich der Rekonstruktion der Lieferkette, der Bestandsaufnahme der Netzwerke und der Bewertung der an der Umlenkung beteiligten finanziellen, logistischen und zwischengeschalteten Akteure. CAR wird weiterhin neue Technologien und Methoden erforschen und anwenden, um die Rückverfolgbarkeit und die analytische Tiefe zu verbessern.
Die Rückverfolgungsmaßnahmen werden eng mit den Ausfuhr- und Durchfuhrstaaten, insbesondere den für die Waffenausfuhrkontrolle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, abgestimmt und werden die Ermittlung nicht genehmigter Rücktransfers, der Umlenkung nach der Ausfuhr und von Verstößen gegen die Verpflichtungen der Endnutzer unterstützen. Die Ergebnisse werden in gezielte Maßnahmen gegen die Umlenkung einfließen, darunter Risikobewertungen bei der Ausfuhrgenehmigung, die Umsetzung von Sanktionen und Störmaßnahmen gegen diese Netze.
Ergebnisse: Mit dem Projekt wird das weltweite Verzeichnis für Daten über zurückverfolgte Waffen und Munition in Konfliktgebieten weiter ausgebaut, das Verständnis über die personellen, finanziellen und logistischen Dimensionen der Umlenkung vertieft und werden politischen Entscheidungsträgern praktikable Optionen zur Bekämpfung illegaler Transfers geboten, die traditionelle Waffenembargos und Ausfuhrkontrollen ergänzen.
5. Standorte
Die Projekte werden durch Einsätze vor Ort in Konfliktgebieten, bilaterale Maßnahmen in den Hauptstädten der Mitgliedstaaten, die Teilnahme an internationalen Foren sowie Forschungs- und Veröffentlichungstätigkeiten an ausgewählten europäischen Standorten durchgeführt.
6. Laufzeit
Die Gesamtdauer der Maßnahme ist 36 Monate.
7. Durchführende Stelle und Sichtbarkeit der Union
CAR setzt kleine Untersuchungsteams vor Ort bei lokalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften, bei Personal für Friedenssicherung/-unterstützung und sonstigen Akteuren mit Sicherheitsaufgaben ein. Wann immer diese Kräfte/Missionen illegale Waffen oder Örtlichkeiten zur Erhebung von Belegen sichern, sammeln die CAR-Teams alle verfügbaren Belege zu diesen sowie zu den betreffenden Nutzergruppen. CAR verfolgt dann alle eindeutig identifizierbaren Gegenstände zurück und führt breit angelegte Untersuchungen zu ihren illegalen Transfers, zu den Lieferketten und bezüglich der Unterstützung von Parteien, die Frieden und Stabilität bedrohen.
CAR arbeitet mit nationalen für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen Behörden und nichtstaatlichen Stellen zusammen und rekonstruiert die für die Verbringung von Waffen in Gebiete mit bewaffneten Konflikten verantwortlichen Lieferketten, und ermittelt dabei illegale Tätigkeiten und die Umlenkung von Waffen von legalen zu illegalen Märkten. CAR erfasst die gesammelten Informationen in seinem globalen Waffenüberwachungssystem iTrace, das mit mehr als 1 Million Einträgen zu Waffen, Munition und dazugehörigem Material in Konfliktgebieten das größte Verzeichnis für Daten über Waffen in Konfliktgebieten weltweit ist.
CAR nutzt diese Informationen, um a) Mitgliedstaaten über die Umlenkung von konventionellen Waffen und dazugehöriger Munition zu unterrichten und b) gezielte Initiativen gegen die Umlenkung zu ermöglichen, einschließlich überarbeiteter Ausfuhrkontrollmaßnahmen und internationalen diplomatischen Vorgehens.
Mit dieser Methode wurden Umlenkungen nachweislich nahezu unmittelbar erkannt, wobei CAR-Teams vor Ort die Mitgliedstaaten über umgelenkte Waffen unterrichtet haben, während sie sich noch in dem vom Konflikt betroffenen Gebiet befanden. In einigen Fällen haben CAR-Teams einen nicht genehmigten Rücktransfer von Waffen innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Waffen die Fertigungsstätte verlassen hatten, aufgedeckt.
Mit dem Beschluss (GASP) 2019/2191 wurde CAR bei der Fortsetzung und Verstärkung des iTrace-Projekts unterstützt, das mit dem Beschluss (GASP) 2013/698 vom 25. November 2013 eingerichtet und mit den Beschlüssen (GASP) 2015/1908, (GASP) 2017/2283, (GASP) 2019/2191 und (GASP) 2023/387 verlängert wurde. Mit den Projekten, die als iTrace I, II, III, IV und V bezeichnet werden, ist iTrace als eine wichtige Initiative zur Überwachung von Waffen in Konfliktgebieten weltweit fest etabliert worden und werden für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständige Behörden der EU und Entscheidungsträger der EU für Rüstungskontrolle unmittelbar unterstützt. Die EU-Mitgliedstaaten haben die wesentliche Bedeutung des iTrace-Projekts zuletzt in den Schlussfolgerungen des Rates über die Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern vom 14. April 2025 anerkannt, in denen sich der Rat verpflichtet hat, den globalen Berichterstattungsmechanismus über konventionelle Waffen und dazugehörige Munition „iTrace“ weiterhin zu unterstützen und weiterzuentwickeln.
Darüber hinaus ist im Aktionsplan der EU vom 2. Dezember 2015 gegen den unerlaubten Handel mit Feuerwaffen und Explosivstoffen und deren unerlaubte Verwendung zu einer „extensiveren Nutzung von iTrace“ aufgerufen und empfohlen worden, dass jeder von einer nationalen Strafverfolgungsbehörde gemachte Fund hinsichtlich der Umlenkung von Waffen und Munition gegen dieses Tool abgeglichen werden sollte. 2019 hat CAR eine Vereinbarung (MoU) mit Europol im Hinblick auf Unterstützung bei diesen Tätigkeiten geschlossen. Zudem hat CAR iTrace-Daten für das iARMS-System von Interpol bereitgestellt und hat Interpol bei der Identifizierung von Waffen unterstützt, die von Mitgliedstaaten in iARMS hochgeladen worden waren.
CAR ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wurde. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Europäischen Union durchgeführt.
CAR wird daher durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.
8. Methodik und Garantien für Partner nationaler Regierungen
Die iTrace-Maßnahme gewährleistet eine politisch ausgewogene Berichterstattung. Im Einklang mit den Grundprinzipien der Unabhängigkeit und Objektivität von CAR wird im Rahmen der iTrace-Maßnahme über illegale konventionelle Waffen und dazugehörige Munition sowie die für ihre Herstellung und ihren Betrieb erforderlichen Komponenten und Technologien berichtet, die von CAR-Untersuchungsteams vor Ort in von Konflikten betroffenen Staaten dokumentiert werden, unbeschadet ihrer Art oder Herkunft und ungeachtet der Zugehörigkeit der Partei, die diese Waffen besitzt. CAR erkennt an, dass Mitgliedstaaten, die Informationen im Interesse der Transparenz offenlegen, ihre Waffenausfuhren einer größeren öffentlichen Kontrolle aussetzen können. CAR wird daher im weitestmöglichem Umfang
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a) |
in seiner öffentlichen Berichterstattung Mitgliedstaaten Anerkennung schenken, die im Interesse der öffentlichen Transparenz Informationen für die iTrace-Maßnahme bereitgestellt haben, und |
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b) |
sicherstellen, dass in der öffentlichen Berichterstattung von iTrace deutlich zwischen den vorgenannten Mitgliedstaaten und denjenigen unterschieden wird, die systematisch davon absehen, Informationen zur Unterstützung von iTrace-Untersuchungen bereitzustellen. |
8.1. Operative Klarheit
CAR wird die vorherige Zustimmung der Gruppe „Nichtverbreitung und Ausfuhr von Rüstungsgütern“ des Rates der EU einholen, bevor es umfassend in allen Ländern tätig wird, in denen bislang keine iTrace-Untersuchungen vor Ort oder keine iTrace-Programme für Schulung und Anleitung durchgeführt wurden. In dem entsprechenden Ersuchen wird CAR darlegen, wo die allgemeinen Schwerpunkte bei den für das betreffende Land vorgesehenen Untersuchungen und Methoden liegen werden. Zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses des Rates waren iTrace-Programme zuvor in folgenden Ländern durchgeführt worden: Afghanistan, Bahrain, Benin, Burkina Faso, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Kongo (DRK), Côte d'Ivoire, Ägypten, Äthiopien, Gambia, Ghana, Indien, Irak, Israel, Jordanien, Kenia, Libanon, Libyen, Mali, Mauretanien, Marokko, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Nigeria, Pakistan, Philippinen, Saudi-Arabien, Senegal, Somalia, Somalia, Südsudan, Sudan, Syrien, Togo, Tunesien, Türkei, Uganda, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, und Jemen.
8.2. Abmilderung von Verzerrungseffekten
CAR nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund des unterschiedlichen Grades der Detailgenauigkeit in den Antworten der nationalen Regierungen auf Ersuchen um Rückverfolgung (wobei die Bandbreite von keiner Antwort bis zur vollständigen Offenlegung und zur Bereitstellung von Transferdokumenten reicht) die Offenlegung in den Mitgliedstaaten möglicherweise in unterschiedlichem Umfang erfolgt. CAR verpflichtet sich, etwaige implizite Verzerrungseffekte, die durch diese Diskrepanz bei den Rückverfolgungsantworten in der iTrace-Berichterstattung entstehen könnten, abzumildern, indem es
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a) |
in einem einleitenden Text ausdrücklich alle im Rahmen der iTrace-Maßnahme gemeldeten Fälle aufführt, in denen die Mitgliedstaaten auf die Ersuchen um Rückverfolgung so transparent geantwortet haben, dass gegebenenfalls die Rechtmäßigkeit der Transfers, die Gegenstand dieser Ersuchen um Rückverfolgung sind, zweifelsfrei bestätigt wird und |
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b) |
in einem einleitenden Text ausdrücklich alle im Rahmen der iTrace-Maßnahme gemeldeten Fälle aufführt, in denen die Mitgliedstaaten nicht auf ein Ersuchen um Rückverfolgung geantwortet haben, wobei Folgendes anzugeben ist: „Aufgrund der fehlenden Rückverfolgungsantwort kann CAR sich nicht zur Rechtmäßigkeit des betreffenden Transfers äußern“ (dies gilt nicht in Fällen, in denen Mitgliedstaaten in ihren Antworten auf spezifische Ersuchen um Rückverfolgung Gründe angeben, die sie daran hindern, unverzüglich oder umfassend zu antworten). |
8.3. Rückverfolgungsverfahren
Die Mitgliedstaaten und nichtstaatliche Stellen beantworten die Ersuchen um Rückverfolgung, die von CAR im Rahmen des iTrace-Projekts vorgelegt werden, ganz nach eigenem Ermessen und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften über Ausfuhrkontrollen und die Vertraulichkeit von Daten. Das Rückverfolgungsverfahren ist jedoch der konkreteste Weg, um die Richtigkeit der in den öffentlichen Texten von CAR enthaltenen Informationen zu überprüfen. Indem CAR die Parteien vor der Offenlegung (über iTrace- oder CAR-Veröffentlichungen) auf die Umlenkung aufmerksam macht, bietet CAR Rückverfolgungsempfängern die Möglichkeit, auf „Vorwürfe“ zu reagieren und die Situation richtigzustellen.
CAR übermittelt die Ersuchen um Rückverfolgung für der Ausfuhrkontrolle unterliegende Gegenstände zunächst elektronisch an die Ständige Vertretung des betreffenden Landes bei den Vereinten Nationen in New York, ermutigt aber aus verwaltungstechnischen Gründen die nationalen Regierungen, für die künftige Kommunikation im Rahmen der iTrace-Maßnahme eine Kontaktstelle in der jeweiligen Hauptstadt zu benennen (2). Im Falle von nicht der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Gegenstände übermittelt CAR die Ersuchen um Rückverfolgung elektronisch an die Hersteller oder Ausfuhrstellen.
Das Rückverfolgungsverfahren folgt der internen Standardarbeitsanweisung von CAR 02.02 und umfasst folgende Schritte:
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a) |
Nach der Datenerfassung kennzeichnen Untersuchungsteams vor Ort, die mit der Rückverfolgung konventioneller Waffen und dazugehöriger Munition beauftragt sind, diese Waffen und Munition für die Rückverfolgung im globalen iTrace-System für die Berichterstattung über Waffen; |
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b) |
die Rückverfolgungseinheit von CAR überprüft alle anderen vor Ort erfassten Daten und leitet zusammen mit der Analyseeinheit von CAR zusätzliche Ersuchen um Rückverfolgung ein, die sie für sachdienlich hält; |
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c) |
bei zur Rückverfolgung ausgewählten Gegenständen erfolgt im System Folgendes automatisch: i) jedem Gegenstand wird eine Nummer für die Rückverfolgung zugewiesen, ii) Ersuchen um Rückverfolgung für einen oder mehrere Gegenstände, die aus einem einzigen Land stammen, werden in einer einzigen Rückverfolgungsmitteilung zusammengeführt und iii) jede Rückverfolgungsmitteilung erhält eine Korrespondenznummer; |
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d) |
mit der Versendung des Ersuchens um Rückverfolgung beginnt – unter Berücksichtigung der nationalen Verfahren z. B. in Mitgliedstaaten – eine Sperrfrist von 28 Tagen. Der betreffende Gegenstand darf während dieser Sperrfrist in keinem Text von CAR veröffentlicht oder erwähnt werden; |
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e) |
hat die Rückverfolgungseinheit nach Ablauf der Frist von 28 Tagen keine Rückverfolgungsantwort erhalten, kann sie eine Erinnerung erteilen (per E-Mail oder Telefon, wobei alle Aufzeichnungen der Kommunikation aufbewahrt werden). Die Erinnerung bewirkt keine weitere Fristverlängerung von 28 Tagen; |
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f) |
wenn die Rückverfolgungseinheit eine Antwort auf ein Ersuchen um Rückverfolgung erhält, unterrichtet sie alle zuständigen Mitarbeiter davon. Die zuständigen Mitarbeiter erörtern zusammen mit der Rückverfolgungseinheit die Antwort und entscheiden über das weitere Vorgehen (d. h. Hat die betroffene Seite die Fragen von CAR beantwortet? Muss CAR weitere Schritte unternehmen oder Präzisierungen anfordern? Kann CAR einen Text betreffend das Recht auf Gegendarstellung vorlegen?); |
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g) |
nach Erhalt der Präzisierungen erstellt die Rückverfolgungseinheit eine Mitteilung betreffend das Recht auf Gegendarstellung. Darin ist eine knappe Zusammenfassung der Informationen, die als Antwort auf das Ersuchen von CAR bereitgestellt wurden, enthalten und werden Vorbehalte aufgrund fehlender oder nicht schlüssiger Informationen aufgeführt. Der Text ist so konzipiert, dass er wörtlich in iTrace und in andere Texte von CAR übernommen werden kann, und muss die Informationen, die als Antwort auf das Ersuchen um Rückverfolgung zur Verfügung gestellt wurden, umfassend berücksichtigen. Die Rückverfolgungseinheit leitet den Textentwurf dem Team zu, das für das Ersuchen um Rückverfolgung zu Überprüfungszwecken verantwortlich ist. Nachdem der Text gebilligt wurde, teilt das Team dies der Rückverfolgungseinheit schriftlich mit, und die Rückverfolgungseinheit versendet den Text betreffend das Recht auf Gegendarstellung. Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass die Einigung auf einen wortgleichen Text zum Gegendarstellungsrecht nur dazu dient, die Richtigkeit der Berichterstattung zu gewährleisten, und nicht dazu, den Umfang der Berichterstattung über die gesamte Beweismittelkette einzuschränken. Sofern sie nicht nachweislich fehlerhaft sind, sollten alle in einem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text enthaltenen Informationen darauf abzielen, eine vollständige Darstellung der Identität, der Herstellung, der Ausfuhr, der Einfuhr, der Endnutzer und der angegebenen Endverwendung eines Gutes, einschließlich der Namen aller an den genannten Tätigkeiten beteiligten Parteien, zu bieten; |
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h) |
mit der Versendung des Textes betreffend das Recht auf Gegendarstellung beginnt eine weitere Sperrfrist von 28 Tagen, während der CAR die antwortende Partei ersucht, Zusätze zu und Änderungen an diesem Text vorzuschlagen; |
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i) |
schlägt die antwortende Partei Änderungen an dem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text vor, so ändert CAR den Text und formuliert das Gegendarstellungsrecht um. Jedes Mal, wenn die Rückverfolgungseinheit ein Gegendarstellungsrecht umformuliert, beginnt eine weitere 28-tägige Wartezeit. Dieser Prozess kann so oft wiederholt werden, bis nach Auffassung von CAR der konstruktive Austausch abgeschlossen ist. CAR ist nicht verpflichtet, unbegrenzt neue Änderungen am Gegendarstellungsrecht zu akzeptieren; |
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j) |
der das Gegendarstellungsrecht betreffende Prozess endet entweder, wenn die betreffende Regierung oder Stelle CAR mitteilt, dass der Text annehmbar ist, oder wenn nach Auffassung von CAR die von der betreffenden Regierung oder Stelle vorgeschlagenen weiteren Änderungen ungültig oder überflüssig sind oder wenn die Wartezeit von 28 Tagen ohne Antwort abgelaufen ist. Teilt die Regierung mit, dass sie nicht mit CAR übereinstimmt, und sind nach Auffassung von CAR die angesprochenen Punkte ungültig oder überflüssig, so muss CAR in dem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text die Einwände verzeichnen. Sollten in einer Antwort Informationen über die Herstellung, die Merkmale oder die Lieferkette eines Gutes fehlen, kann CAR seine eigenen Identifizierungskapazitäten oder andere vertrauenswürdige Quellen als Grundlage für seine Schlussfolgerungen und die öffentliche Berichterstattung heranziehen; |
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k) |
in den Fällen, in denen der das Gegendarstellungsrecht betreffende Prozess läuft und die Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht – zwei Wochen vor der „Lock-Text“-Eingabe –, teilt CAR der antwortenden Partei mit, dass weitere Textänderungen nach dem Zeitpunkt der „Lock-Text“-Eingabe nicht mehr in die betreffende Veröffentlichung eingegeben werden; |
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l) |
hat die Rückverfolgungseinheit alle Änderungen an und Zusätze zu dem das Gegendarstellungsrecht betreffenden Text aufgenommen, so leitet sie den Textentwurf dem Team zu, das für die Beantragung der Rückverfolgung zu Überprüfungszwecken verantwortlich war. Wird der Text akzeptiert, so meldet das CAR-Team dies schriftlich der Rückverfolgungseinheit. Nach der Billigung ist der Text zum Gegendarstellungsrecht verriegelt („locked“), und es können daran keine weiteren Änderungen mehr vorgenommen werden. Von da an muss der Text in allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Texten, die sich auf den Fall beziehen, wörtlich wiedergegeben werden. Daher ist es unbedingt erforderlich, dass sich die Rückverfolgungseinheit und die zuständigen Teams vor der Formulierung von Gegendarstellungsrechten auf einen wortgleichen Text einigen; und |
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m) |
für den Fall, dass eine Regierung oder Stelle in ihrer Antwort auf Rückverfolgungsersuchen von CAR den nächsten Schritt in der Lieferkette ermittelt, richtet CAR ein neues Rückverfolgungsersuchen an die betreffende Partei, und der Rückverfolgungsprozess beginnt von Buchstabe a an erneut. |
8.4. Vorausmeldung
CAR übermittelt allen Parteien, auf die in iTrace-Veröffentlichungen inhaltlich Bezug genommen wird, eine Vorausmeldung. Diese erfolgt in Form einer förmlichen Mitteilung, die vom Autor der bevorstehenden Veröffentlichung ausgearbeitet und der Rückverfolgungseinheit zugeleitet wird. In der Vorausmeldung wird beschrieben, wie in dem Bericht auf die Beziehung zwischen der Regierung oder sonstigen genannten Stelle und dem betreffenden Fall Bezug genommen wird, und sie wird so gestaltet, dass Folgendes sichergestellt ist:
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a) |
CAR hat bei allen Andeutungen oder Bezugnahmen in Bezug auf Einheiten in seinen Texten mit gebührender Sorgfalt gehandelt, und |
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b) |
die in Texten von CAR wiedergegebenen Informationen sind richtig und fair. |
Nach ihrer Versendung leitet eine Vorausmeldung eine 14-tägige Wartezeit ein, während deren CAR die Empfänger ersucht, die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen zu prüfen und etwaige Einwände geltend zu machen. Der betreffende Text darf während dieses Zeitraums von 14 Tagen in keinem Text von CAR veröffentlicht oder erwähnt werden.
9. Berichterstattung
Es werden ausführliche Quartalsberichte vorgelegt, in denen die Maßnahmen und Ergebnisse nach Projekten aufgeschlüsselt sind und die durch Echtzeitdaten unterstützt werden, die über das iTrace-Dashboard zugänglich sind.
(1) Dazu gehören auch Arbeiten zur Unterstützung der Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates (konsolidierte Fassung), einschließlich der in der Ukraine dokumentierten Fälle.
(2) Die Mitgliedstaaten werden daran erinnert, dass die Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Rückverfolgungsinstruments (ITI) und des Vertrags über den Waffenhandel (ATT), die Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren aufzubewahren, die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran hindern, Informationen auszutauschen, wenn es einschlägige Aufzeichnungen gibt, die über die Mindestaufbewahrungsfristen des ITI und des ATT hinausgehen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, dem iTrace-Projekt alle verfügbaren Informationen über die Herstellung und den Transfer von Waffen, Munition und dazugehörigem Material zu übermitteln, sofern solche Aufzeichnungen vorliegen und unabhängig von der verstrichenen Zeit.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/612/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)