75/364/EWG: Beschluß des Rates vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung
Amtsblatt Nr. L 167 vom 30/06/1975 S. 0017 - 0018
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BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 1975 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die ärztliche Ausbildung (75/364/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von dem Entwurf der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: In seiner Entschließung vom 6. Juni 1974 betreffend die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise hat sich der Rat für die Einsetzung beratender Ausschüsse ausgesprochen. Im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und der Koordinierung der Bedingungen des Zugangs zum Arztberuf ist es wichtig, daß ein vergleichbar anspruchsvolles Niveau der Ausbildung gewährleistet wird. Es ist wünschenswert, als Beitrag zur Erreichung dieses Zieles einen Beratenden Ausschuß zur Beratung der Kommission einzusetzen - BESCHLIESST: Artikel 1 Es wird ein Beratender Ausschuß für die ärztliche Ausbildung, nachstehend "Auschuß" genannt, bei der Kommission eingesetzt. Artikel 2 (1) Aufgabe des Ausschusses ist es, zur Gewährleistung eines vergleichbar anspruchsvollen Niveaus der ärztlichen Ausbildung - und zwar sowohl der Ausbildung zum Arzt als auch der Weiterbildung zum Facharzt - in der Gemeinschaft beizutragen. (2) Dazu bedient er sich insbesondere der folgenden Mittel: - umfassender Informationsaustausch über die Methoden der Ausbildung sowie über den Inhalt, das Niveau und die Struktur des theoretischen und praktischen Unterrichts in den Mitgliedstaaten; - Gedankenaustausch und Konsultationen, um zu gemeinsamen Konzeptionen hinsichtlich des in der ärztlichen Ausbildung zu erreichenden Niveaus sowie gegebenenfalls hinsichtlich Struktur und Inhalt dieser Ausbildung zu gelangen; - ständige Beobachtung des Prozesses der Anpassung der ärztlichen Ausbildung an die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft und der Lehrmethoden. (3) Der Ausschuß übermittelt der Kommission und den Mitgliedstaaten seine Stellungnahmen und Empfehlungen, die gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der die ärztliche Ausbildung betreffenden Bestimmungen der Richtlinien 75/362/EWG (1) und 75/363/EWG (2) enthalten. (4) Der Ausschuß berät die Kommission auch in jeder anderen Frage der ärztlichen Ausbildung, die die Kommission ihm zuweist. Artikel 3 (1) Der Ausschuß besteht aus drei Sachverständigen je Mitgliedstaat, und zwar - einem aus dem Berufsstand der praktizierenden Ärzte, - einem aus den medizinischen Fakultäten der Universitäten, - einem aus den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats. (2) Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter ist berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder und Stellvertreter werden von den Mitgliedstaaten benannt. Die in Absatz 1 unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich aufgeführten Mitglieder und ihre Stellvertreter werden auf Vorschlag des Berufsstandes der praktizierenden Ärzte bzw. der medizinischen Fakultäten der Universitäten benannt. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter werden vom Rat ernannt. Artikel 4 (1) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt drei Jahre. Nach Ablauf dieser drei Jahre (1)Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (2)Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts. bleiben die Mitglieder im Amt, bis ein Nachfolger für sie bestellt oder ihre Amtszeit erneuert wird. (2) Vor Ablauf der drei Jahre endet die Amtszeit eines Mitglieds durch seinen Rücktritt, seinen Tod oder seine Ersetzung durch ein anderes Mitglied nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Verfahren. Das neue Mitglied wird für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit ernannt. Artikel 5 Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Tagesordnung für die Sitzungen wird vom Vorsitzenden des Ausschusses im Benehmen mit der Kommission festgelegt. Artikel 6 Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einsetzen und in den besonderen Fragen, die sich bei seiner Arbeit ergeben, Beobachter oder Sachverständige zur Unterstützung heranziehen oder zulassen. Artikel 7 Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1975. Im Namen des Rates Der Präsident R. RYAN