2003/849/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424)
Amtsblatt Nr. L 322 vom 09/12/2003 S. 0016 - 0027
Entscheidung der Kommission vom 28. November 2003 zur Genehmigung von Programmen der Mitgliedstaaten zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen für das Jahr 2004 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4424) (2003/849/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 6 sowie die Artikel 29 und 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG kann für die Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen bzw. für Überwachungsmaßnahmen zur Verhütung von Zoonosen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt werden. (2) Die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer haben Programme zur Tilgung bestimmter Tierseuchen und zur Verhütung von Zoonosen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingereicht. (3) Gemäß Artikel 32 der Beitrittsakte von 2003 erhalten die neuen Mitgliedstaaten dieselben Mittel aus den Veterinärfonds wie die alten Mitgliedstaaten. (4) Eine Mittelbindung zugunsten der betreffenden Programme im Rahmen des Haushaltsplans 2004 kann jedoch erst nach dem endgültigen Beitritt des betreffenden Beitrittslandes eingegangen werden. Maßnahmen, die die Beitrittsländer zur Tilgung bestimmter Tierseuchen durchführen, können zudem auch über andere Gemeinschaftsinstrumente kofinanziert werden. (5) Die Prüfung der Programme hat ergeben, dass die Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere den Gemeinschaftskriterien für die Tilgung der betreffenden Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/638/EWG des Rates vom 27. November 1990 über Gemeinschaftskriterien für Maßnahmen zur Tilgung und Überwachung bestimmter Tierseuchen(2) entsprechen. (6) Die Programme stehen auf der Liste der Programme, die mit der Entscheidung 2003/743/EG der Kommission vom 14. Oktober 2003 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen bzw. der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen, die 2004 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen(3) festgelegt wurde. (7) Angesichts der Bedeutung dieser Programme für die Verwirklichung der gemeinschaftlichen Ziele im Bereich der Gesundheit von Mensch und Tier ist es angezeigt, die Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen eines Hoechstbetrags je Programm auf 50 % der Kosten festzusetzen, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in dieser Entscheidung genannten Maßnahmen entstehen. (8) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen über die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanziert. Für die Finanzkontrolle gelten die Artikel 8 und 9 der genannten Verordnung. (9) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln. (10) Es ist angezeigt, den Wechselkurs für die Umrechnung der in Landeswährungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(5) eingereichten Zahlungsanträge festzusetzen. (11) Die Genehmigung bestimmter Programme sollte einer wissenschaftlich fundierten Entscheidung der Kommission über Vorschriften zur Tilgung der betreffenden Tierseuchen nicht vorgreifen. (12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: KAPITEL I Tollwut Artikel 1 (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 200000 EUR festgesetzt. Artikel 2 (1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 650000 EUR festgesetzt. Artikel 3 (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 800000 EUR festgesetzt. Artikel 4 (1) Das von Finnland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Finnland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von EUR 70000 EUR festgesetzt. Artikel 5 (1) Das von Lettland vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Lettland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 370000 EUR festgesetzt. Artikel 6 (1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt. Artikel 7 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 110000 EUR festgesetzt. Artikel 8 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Tollwut wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten des Erwerbs und der Abgabe von Impfstoffen und Impfködern, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. KAPITEL II Rinderbrucellose Artikel 9 (1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 85000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 10 (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 11 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 4000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 12 (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 13 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 14 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 15 (1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 16 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1800000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 17 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 110000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 18 (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL III Rindertuberkulose Artikel 19 (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 20 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 21 (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 4500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 22 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1200000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 23 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 70000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 24 (1) Das von Polen vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Polen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 25 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 26 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 40000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 27 (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten der Tuberkulinproben, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL IV Enzootische Rinderleukose Artikel 28 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 29 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 30 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 31 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 40000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 32 (1) Das vom Vereinigten Königreich vorgelegte Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die dem Vereinigten Königreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL V Schaf- und Ziegenbrucellose Artikel 33 (1) Das von Zypern vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Zypern im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 725000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 34 (1) Das von Griechenland vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Griechenland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 1000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Honorare von Vertragstierärzten, die speziell für dieses Programm herangezogen wurden, d) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 35 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 6500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 36 (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 300000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 37 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 3500000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 38 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 17000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 39 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 2000000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) den Erwerb von Impfstoffen, b) die Kosten von Labortests, c) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. Artikel 40 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 70000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt für a) die Kosten von Labortests, b) die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren. KAPITEL VI Blauzungenkrankheit Artikel 41 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Artikel 42 (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 225000 EUR festgesetzt. Artikel 43 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der serologischen und entomologischen Überwachung, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 700000 EUR festgesetzt. KAPITEL VII Gefluegelsalmonellosen Artikel 44 (1) Das von Österreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Österreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 150000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG des Rates(6) durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 45 (1) Das von Dänemark vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Dänemark im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 260000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 46 (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 700000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 47 (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 90000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 48 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 49 (1) Das von den Niederlanden vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die den Niederlanden im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. Artikel 50 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung von Zuchtgefluegelsalmonellosen wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Sie wird gewährt a) entweder für die unschädliche Beseitigung des betroffenen Zuchtgefluegels oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert dieses Zuchtgefluegels und den Einkünften aus dem Verkauf des von diesem Gefluegel gewonnenen und hitzebehandelten Fleischs; b) für die unschädliche Beseitigung bebrüteter Eier; c) entweder für die unschädliche Beseitigung nicht bebrüteter Eier oder zum Ausgleich des Unterschieds zwischen dem Schätzwert der nicht bebrüteten Eier und den Einkünften aus dem Verkauf der aus diesen Eiern hergestellten und hitzebehandelten Eiprodukte; d) für den Erwerb von Impfstoffen, soweit ihre Verwendung die Durchführung des Programms nicht behindert; e) für die Kosten bakteriologischer Tests, die im Rahmen amtlicher Stichprobenuntersuchungen gemäß Anhang III Teil I der Richtlinie 92/117/EWG durchgeführt werden, und zwar bis zu einem dem Mitgliedstaat zu erstattenden Hoechstbetrag von 5 EUR je Test. KAPITEL VIII Afrikanische Schweinepest, Klassische Schweinepest und Vesikuläre Schweinekrankheit Artikel 51 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Afrikanischen und der Klassischen Schweinepest auf Sardinien wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 250000 EUR festgesetzt. Artikel 52 (1) Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Vesikulären Schweinekrankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Laboruntersuchungen und der Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren, die Italien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 400000 EUR festgesetzt. Artikel 53 (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 175000 EUR festgesetzt. Artikel 54 (1) Das von der Tschechischen Republik vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die der Tschechischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 75000 EUR festgesetzt. Artikel 55 (1) Das von Deutschland vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Deutschland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 800000 EUR festgesetzt. Artikel 56 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 20000 EUR festgesetzt. Artikel 57 (1) Das von Luxemburg vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Luxemburg im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 90000 EUR festgesetzt. Artikel 58 (1) Das von Slowenien vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die Slowenien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 30000 EUR festgesetzt. Artikel 59 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung und Überwachung der Klassischen Schweinepest wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und der Kosten der unschädlichen Beseitigung von Wildschweinkörpern, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 125000 EUR festgesetzt. KAPITEL IX Aujeszky-Krankheit Artikel 60 (1) Das von Belgien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Belgien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 700000 EUR festgesetzt. Artikel 61 (1) Das von Spanien vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Spanien im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 75000 EUR festgesetzt. Artikel 62 (1) Das von Ungarn vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Ungarn im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 100000 EUR festgesetzt. Artikel 63 (1) Das von Irland vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Irland im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt. Artikel 64 (1) Das von Litauen vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Litauen im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt. Artikel 65 (1) Das von Malta vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Malta im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 5000 EUR festgesetzt. Artikel 66 (1) Das von Portugal vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die Portugal im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 50000 EUR festgesetzt. Artikel 67 (1) Das von der Slowakischen Republik vorgelegte Programm zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Laboruntersuchungen, die der Slowakischen Republik im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 60000 EUR festgesetzt. KAPITEL X Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose Artikel 68 (1) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Guadeloupe wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (2) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Martinique wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (3) Das von Frankreich vorgelegte Programm zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose auf Réunion wird mit Laufzeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 genehmigt. (4) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten, die Frankreich für die Durchführung der Programme gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 entstehen, bzw. auf einen Hoechstbetrag von 250000 EUR festgesetzt. KAPITEL XI Allgemeine und Schlussbestimmungen Artikel 69 (1) Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 9 bis 40 werden die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt. (2) Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigungszahlung wird auf der Grundlage der in dem betreffenden Mitgliedstaat getöteten Tiere berechnet und begrenzt auf a) einen Hoechstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder, b) einen Hoechstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen. (3) Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege. Artikel 70 Die Hoechstbeträge für Untersuchungen und Impfungen, die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Artikeln 9 bis 40 und 60 bis 67 zu erstatten sind, werden wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 71 Als Wechselkurs für die im Monat "n" in Landeswährung eingereichten Anträge wird der am zehnten Tag des Monats "n + 1" oder der am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, geltende Wechselkurs zugrunde gelegt. Artikel 72 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 68 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) bis f) erfuellt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Beitrittsland setzt bis 1. Januar 2004 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission vor dem 1. Juni 2004 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ende des Berichterstattungszeitraums wird ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) bis spätestens 1. Juni 2005 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 erzielten Ergebnisse übermittelt, e) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; f) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt. (2) Werden die genannten Vorschriften von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. dem betreffenden Beitrittsland nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Art und der Schwere des Verstoßes sowie der finanziellen Einbußen für die Gemeinschaft von der Kommission gekürzt. Artikel 73 Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004. Artikel 74 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 28. November 2003 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). (2) ABl. L 347 vom 12.12.1990, S. 27. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/65/EWG (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54). (3) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 77. (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (5) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1. (6) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38.