24.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 309/1


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2011

über die staatlichen Beihilfen C 38/B/04 (ex NN 58/04) und C 13/06 (ex N 587/05) Italiens zugunsten von Portovesme Srl, ILA SpA, Eurallumina SpA und Syndial SpA

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 956)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/746/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Beihilfesache C 38/B/04

(1)

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 brachte eine Anwaltskanzlei in Vertretung eines Beschwerdeführers der Kommission eine Reihe von Presseartikeln zur Kenntnis, denen zufolge die italienische Regierung beabsichtigte, bestimmten Unternehmen auf Sardinien einen Vorzugstromtarif einzuräumen.

(2)

Die Einführung dieses Tarifs erfolgte nach Artikel 1 des Dekrets des Präsidenten des Ministerrats (Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri) vom 6. Februar 2004 (im Folgenden „Dekret von 2004“). Das Dekret hatte zwei Wirkungen: a) die Einführung neuer Vorzugsstromtarife zugunsten der Unternehmen Portovesme Srl, ILA SpA und Eurallumina SpA und b) die Verlängerung des bereits existierenden Vorzugstarifs zugunsten des Primäraluminiumherstellers Alcoa Trasformazioni (im Folgenden „Alcoa“).

(3)

Mit Schreiben vom 22. Januar 2004 und vom 19. März 2004 ersuchte die Kommission um ergänzende Auskünfte zu diesen Maßnahmen. Die italienischen Behörden reagierten darauf mit Schreiben vom 9. Februar 2004 und vom 9. Juni 2004. Mit Schreiben vom 20. September 2004 übermittelten sie weitere Erläuterungen.

(4)

Mit Schreiben vom 16. November 2004 teilte die Kommission Italien ihre Entscheidung mit, im Zusammenhang mit der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(5)

Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(6)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2005 und vom 11. Februar 2005 übermittelte Italien seine Stellungnahmen.

(7)

Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen Beteiligter, darunter drei Begünstigte der Maßnahmen und ein Konkurrent von Portovesme, mit Schreiben vom 22. März 2005 an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Italien nahm mit Schreiben vom 20. September 2005 dazu Stellung.

(8)

Am 29. Oktober 2008 wurde die Beihilfesache C 38/04 unterteilt: Teil A betrifft die Maßnahme zugunsten von Alcoa, Teil B betrifft die Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina.

(9)

Am 19. November 2009 erließ die Kommission eine endgültige negative Entscheidung zum Unternehmen Alcoa und ordnete die Rückzahlung der gewährten Beihilfe an (3).

1.2.   Beihilfesache C 13/06

(10)

Mit Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzesdekrets Nr. 35 vom 14. März 2005, umgewandelt in das Gesetz Nr. 80/2005 vom 14. Mai 2005„Dringlichkeitsbestimmungen im Rahmen des Aktionsplans für die wirtschaftliche, soziale und territoriale Entwicklung“ („Disposizioni urgenti nell’ambito del Piano di azione per lo sviluppo economico, sociale e territoriale“, im Folgenden „Gesetz Nr. 80/2005“) verlängerten die italienischen Behörden den Vorzugsstromtarif zugunsten der Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina bis zum Jahr 2010 und erweiterten diese Vergünstigung auch auf das Unternehmen Syndial SpA, einen Chlorhersteller, der ebenfalls Produktionsanlagen auf Sardinien betreibt.

(11)

Mit Schreiben vom 22. Juli 2005 erhielt die Kommission eine Beschwerde von einem Konkurrenten des Unternehmens Syndial, gefolgt von weiteren Informationen mit Schreiben vom 7. Oktober und 7. Dezember 2005.

(12)

Italien meldete die Maßnahme mit Schreiben vom 23. November 2005 bei der Kommission an und lieferte mit Schreiben vom 28. November 2005 weitere Informationen nach.

(13)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 ersuchte die Kommission um weitere Informationen. Die italienischen Behörden reagierten darauf mit Schreiben vom 3. März 2006.

(14)

Zugleich reichte der Konkurrent von Portovesme, der in der Beihilfesache C 38/b/04 interveniert hatte, mit Schreiben vom 20. Januar 2006 Beschwerde gegen die neue Maßnahme ein.

(15)

Mit Schreiben vom 26. April 2006 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, gegen die Änderungen und die Ausweitung des mit Gesetz Nr. 80/2005 eingeführten besonderen Tarifsystems das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten.

(16)

Mit Schreiben vom 22. August 2006 ersuchte die Kommission Italien um weitere Erläuterungen, worauf Italien mit Schreiben vom 28. September 2006 reagierte.

(17)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte darin alle Beteiligten auf, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(18)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von den beteiligten Unternehmen, darunter den Begünstigten, den beiden Konkurrenten von Portovesme und Syndial sowie einem Produzenten erneuerbarer Energien. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an Italien weiter und gab Italien Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Dies erfolgte mit Schreiben vom 1. Dezember 2006.

(19)

Mit Schreiben vom 16. April 2007, 10. Mai 2007, 14. Mai 2007 und 22. Juni 2010 übermittelte Italien weitere Informationen.

1.3.   Geltungsbereich dieses Beschlusses

(20)

Der vorliegende Beschluss betrifft sowohl die nach Artikel 1 des Dekrets von 2004 zugunsten anderer Begünstigter als Alcoa eingeführten Vorzugsstromtarife (im Folgenden „Tarife von 2004“) als auch die nach Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 eingeführten und durch die Beschlüsse der italienischen Energiebehörde AEEG (Autorità per l’energia elettrica e il gas) näher bestimmten Vorzugstarife (im Folgenden „Tarife von 2005“).

2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

2.1.   Die beanstandeten Tarife von 2004

(21)

Mit Artikel 1 des Dekrets von 2004 erfolgte die „[tarifliche] Ausweitung der Behandlung nach Punkt 2 des Dekrets des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 19. Dezember 1995 [im Folgenden ‚Alcoa-Dekret‘] auf die Stromversorgung von Unternehmen, die Aluminium, Blei, Silber und Zink herstellen oder verarbeiten, begrenzt auf die bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bereits bestehenden, auf Inselgebieten gelegenen und unzureichend oder gar nicht an das nationale Strom- und Gasnetz angeschlossenen Betriebsstätten.“

(22)

Diese tarifliche Vorzugsbehandlung sollte „für einen Übergangszeitraum bis zur Fertigstellung bzw. zum Ausbau des nationalen Strom- und Gasnetzes“ gelten, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2007.

(23)

In der Praxis führte das Dekret von 2004 zur Ausweitung der Vorzugsstromtarife, die bislang zugunsten des Aluminiumherstellers Alcoa gegolten hatten, auf drei weitere energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätten auf Sardinien: den Zink-, Silber- und Bleihersteller Portovesme (5), den Hersteller von Aluminiumerzeugnissen ILA sowie auf den Hersteller von Aluminiumoxid (6), Eurallumina.

(24)

Auf der regulatorischen Ebene erfolgte die Umsetzung der Tarife durch Beschlüsse (delibere) der italienischen Energiebehörde (Autorità per l’Energia Elettrica e il Gas, im Folgenden „AEEG“).

(25)

Im Beschluss der AEEG Nr. 110/04 war die Gewährung der Vorzugstarife ursprünglich vom positiven Ausgang des Anmeldungsverfahrens abhängig gemacht worden. Nach den Anweisungen des Vorsitzes des Ministerrates (Presidenza del Consiglio dei Ministri), denen zufolge der Text des Dekrets von 2004 nicht nach den Beihilfevorschriften förmlich angemeldet, sondern der Kommission lediglich im Rahmen einer „vorläufigen Bestandsaufnahme“ vorgelegt worden waren, setzte die AEEG das Dekret von 2004 jedoch mit Beschluss Nr. 148/04 um (7).

(26)

Nach den Modalitäten dieses Tarifsystems erhielten die Begünstigten Augleichszahlungen zu den gleichen Konditionen wie im Alcoa-Dekret. Die konkrete Höhe der Ausgleichszahlung für einen gegebenen, unter die Regelung fallenden Produktionsstandort wurde als Differenz zwischen dem vom Stromversorger in Rechnung gestellten Preis und dem staatlich festgelegten Vorzugspreis berechnet, multipliziert mit der von der Produktionsstätte verbrauchten Strommenge. Die Methode zur Berechnung des Vorzugspreises (bzw. „Vorzugstarifs“) wurde durch Beschluss Nr. 15/1993 des Interministeriellen Preisausschusses (Comitato Interministeriale dei Prezzi CIP) festgelegt. Zur Anpassung der Preise war ein Indexierungsmechanismus auf der Grundlage der Veränderung der Energieerzeugungskosten in Italien („Komponente Ct“) vorgesehen. Im Jahr 2004 lag der Vorzugspreis, der auf Sardinien tätigen Begünstigten gewährt wurde, zwischen 26 und 35 EUR/MWh.

(27)

Die Verwaltung des Systems wurde der Ausgleichskasse für die Elektrizitätswirtschaft (8) (Cassa Conguaglio per il Settore Elettrico) übertragen. In der Praxis funktionierte das Tarifsystem folgendermaßen: Die Begünstigten übermittelten der Ausgleichskasse monatlich detaillierte Daten über den Stromverbrauch und die an die Energieversorger entrichteten Preise und erhielten daraufhin von der Ausgleichskasse Barzahlungen in der wie oben berechneten Höhe (9).

(28)

Die zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen erforderlichen Mittel wurden durch eine steuerähnliche Abgabe aufgebracht, die alle Stromverbraucher über die Komponente A4 des Stromtarifs zu entrichten haben (10).

(29)

Dieses Systems sollte ursprünglich bis zum 30. Juni 2007 gelten, seine Anwendung wurde jedoch auf Anweisung der AEEG ausgesetzt, nachdem die Kommission im November 2004 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte (11).

(30)

Nach den von Italien vorgelegten Daten haben die Unternehmen Portovesme und Eurallumina für den Verbrauch von Elektrizität im Zeitraum April bis Oktober 2004 und das Unternehmen ILA für den Verbrauch von Elektrizität im Zeitraum April bis September 2004 Ausgleichszahlungen erhalten. Die von der Ausgleichskasse an diese drei Unternehmen geleisteten Gesamtzahlungen (in Euro) sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Portovesme Srl

12 845 892,82

Eurallumina SpA

5 208 152,05

ILA SpA

291 120,27

2.2.   Die beanstandeten Tarife von 2005

(31)

Mit Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 erfolgte die Ausweitung der „tariflichen Behandlung nach Dekret des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk vom 19. Dezember 1995 auf die Stromversorgung von Unternehmen, die Aluminium, Blei, Silber und Zink herstellen oder verarbeiten oder Chloralkali-Anlagen betreiben, unter Bezugnahme auf die Preise für vergleichbare Stromlieferungen auf den europäischen Märkten, begrenzt auf bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bereits bestehende, auf Sardinien gelegene und an das Hochspannungsnetz angeschlossene Betriebsstätten. Voraussetzung für diese tarifliche Behandlung sind langfristige Vereinbarungen zwischen den Empfängern, den sardischen Behörden vor Ort und den zuständigen Ministerien.“

(32)

Somit wurde mit Gesetz Nr. 80/2005 im Wesentlichen das gleiche Tarifsystem wie das 2004 implementierte wieder eingeführt und die Alcoa gewährten Vorzugsbedingungen auf andere energieintensive Unternehmen mit Betriebsstätten auf Sardinien ausgeweitet. Konkret wurde dieses Gesetz nur auf die Unternehmen Portovesme, ILA, Eurallumina und Syndial (ein Unternehmen der Chloralkali-Industrie, das bis dato nicht von den Vorzugstarifen profitiert hatte) angewendet.

(33)

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Vorzugspreis ab dem Jahr 2005 nicht länger auf den im Alcoa-Dekret von 1995 festgelegten Tarifen basierte, sondern von der AEEG autonom anhand der durchschnittlichen Energiepreise festzulegen war, die die Wettbewerber der Begünstigten auf dem europäischen Markt (12) zahlten. Dieser Preis wurde jährlich angepasst: Laut Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 80/2005 „erfolgt die Anwendung der Tarifbedingungen nach den Absätzen 11 (13) und 12 ab dem 1. Januar 2005, mit jährlicher Anpassung der nominalen Tarifwerte durch die AEEG um 4 % bzw. um die prozentuale Erhöhung des an den europäischen Energiebörsen in Amsterdam und Frankfurt registrierten durchschnittlichen Großhandelspreises, wenn dieser letztgenannte Wert 4 % übersteigt“. Mit Beschluss Nr. 217/05 legte die AEEG diesen Anpassungsmechanismus zum Vorteil der Begünstigten aus, nämlich dahin gehend, dass die Tarife nicht um mehr als 4 % jährlich steigen durften.

(34)

Im selben Beschluss legte die AEEG die in den verschiedenen Sektoren für das Jahr 2005 anzuwendenden Vorzugspreise wie folgt fest:

Durch die Vorzugstarife begünstigte Sektoren

Vorzugspreis

EUR/MWh

Verarbeitung von Aluminium

50

Blei und Zink

23

Herstellung von Aluminium

27

Chlorproduktion und -verarbeitung

27

(35)

Analog zum Vorjahr sollte die Finanzierung der Tarife für das Jahr 2005 über eine steuerähnliche Abgabe erfolgen, die alle Stromverbraucher über die Komponente A4 des Standardstromtarifs zu entrichten hatten. Die Verwaltung der Finanzströme wurde auch in diesem Fall der Ausgleichskasse übertragen.

(36)

Im Gegenzug für den Vorzugstarif mussten sich die Begünstigten zu Produktivinvestitionen auf Sardinien verpflichten und den Regionalbehörden entsprechende Pläne vorlegen. So hatte Portovesme Investitionen in die Eigenstromerzeugung bzw. die Beteiligung am Bau neuer Kraftwerke zugesagt.

(37)

Italien hat Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet. Voraussetzung für die Zahlung der Tarife von 2005 war die Genehmigung des Systems durch die Kommission. Dementsprechend wurden die genannten Tarife nicht umgesetzt.

2.3.   Verfahren vor den nationalen Gerichten

(38)

Solvay Chimica Italia und Solvay Chimica Bussi Spa (Unternehmen der Chloralkali-Industrie ohne Betriebsstätten auf Sardinien) erhoben vor dem regionalen Verwaltungsgericht der Lombardei (Tribunale Amminstrativo Regionale della Regione Lombardia) Klage (14) gegen die Beschlüsse der AEEG zur Durchführung von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 mit der Begründung, diese Maßnahmen würden zur rechtswidrigen Gewährung von staatlichen Beihilfen und zu Verstößen gegen andere nationale Rechtsvorschriften (15) führen. Am 27 November 2006 setzte das regionale Verwaltungsgericht der Lombardei seine Entscheidung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Beihilfeprüfung aus, die die Kommission in der Sache C 13/06 eingeleitet hatte.

2.4.   Kumulierung mit vorhergehenden unvereinbaren Beihilfen — Deggendorf

(39)

Nach Einleitung des Verfahrens teilte Italien mit, dass Eurallumina die im Rahmen der Sache C 80/01 (16) (Beihilfe zur Produktion von Aluminiumoxid) als unvereinbar festgestellte Beihilfe nicht zurückgezahlt habe, dass aber nach Angabe des Unternehmens die sardischen Verwaltungsbehörden am 8. Mai 2006 eine Rückzahlungsanordnung im Hinblick auf diese Maßnahme erlassen hätten.

3.   BESCHLUSS ÜBER DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 108 ABSATZ 2 AEUV

(40)

Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahren basiert auf den im Folgenden dargelegten Gründen:

3.1.   Beihilfesache C 38/B/04

(41)

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (17) hat die Kommission die Möglichkeit geprüft, die Tarife von 2004 zugunsten der Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina nicht als Beihilfe zu bewerten mit der Begründung, dass diese mit dem historischen Vorzugstarif vergleichbar seien, der Alcoa im Jahr 1996 gewährt und von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 4. Dezember 1996 (18) (im Folgenden „Entscheidung Alumix“) nicht als staatliche Beihilfe bewertet worden war.

(42)

In diesem Zusammenhang merkte die Kommission an, dass sich der neue Tarif insofern vom Alumix-Tarif zu unterscheiden schien, als letzterer direkt von ENEL, dem staatlichen italienischen Stromversorger in Monopolstellung, eingeräumt worden war, während der neue Tarif mit einem selektiven staatlichen Eingriff zum Ausgleich der Differenz zwischen dem mit einem Stromerzeuger vereinbarten Marktpreis und dem 1996 festgelegten ermäßigten Strompreis verbunden war. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass mit dem Dekret von 2004 keineswegs lediglich der Geltungsbereich einer bestehenden Maßnahme, die nicht als staatliche Beihilfe klassifiziert worden war, auf neue Begünstigte erweitert wurde, sondern dass vielmehr zugunsten der drei in Rede stehenden Unternehmen ein neues System mit einem deutlich anderen Finanzierungsmechanismus als beim Alumix-Tarif eingeführt wurde.

(43)

In ihrem Beschluss zur Einleitung des Prüfverfahrens stufte die Kommission die mit dem Dekret von 2004 eingeführten Tarife als Betriebsbeihilfe ein und prüfte, ob diese Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (19) (im Folgenden „Leitlinien für Regionalbeihilfen“) genehmigt werden könnte, da Sardinien bis Ende 2006 ein nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderbares Gebiet war. Die Kommission äußerte Zweifel an der Möglichkeit, die Beihilfe auf dieser Grundlage zu genehmigen, weil eine solche, nur einer begrenzten Zahl von Unternehmen gewährte Ad-hoc-Beihilfe nicht auf die Förderung der regionalen Entwicklung ausgerichtet zu sein schien.

(44)

Die Kommission äußerte Zweifel dahingehend, dass die Maßnahme zur Verringerung des Steuerbetrags für elektrischen Strom führen könne. Eine solche Reduzierung hätte ihre Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (20) haben müssen.

3.2.   Beihilfesache C 13/06

(45)

In ihrer Entscheidung vom 27. April 2006 zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission das Tarifsystem von 2005 als eine neue Betriebsbeihilfe klassifiziert.

(46)

Die Kommission hat geprüft, ob der Vorzugstarif auf der Grundlage der Leitlinien für Regionalbeihilfen als regionale Betriebsbeihilfe genehmigt werden könnte, da Sardinien bis Ende 2006 ein nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV förderbares Gebiet war.

(47)

Ungeachtet des Beharrens von Seiten Italiens, dass die hohen Strompreise auf Sardinien ein Hindernis für die Entwicklung der Insel darstellten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Italien den Nachweis deutlich höherer Strompreise auf Sardinien im Allgemeinen und für stromintensive Unternehmen im Besonderen nicht erbracht hatte (21). Die Kommission verwies darauf, dass der Kapazitätsüberhang bei der Stromerzeugung auf Sardinien für die Stromerzeuger nur ein Anreiz sein konnte, ihre Elektrizität zum geringstmöglichen Preis zu verkaufen, bis die (für 2010 geplante) Fertigstellung der neuen Verbindungsleitungen ihnen den Export der auf Sardinien erzeugten Elektrizität ermöglichen würde.

(48)

Darüber hinaus hatte Italien nicht dargelegt, inwiefern höhere Preise einen regionalen Nachteil darstellten und wie der Tarif zur regionalen Entwicklung beitragen werde. Aus diesem Grund äußerte die Kommission Zweifel an der Notwendigkeit der Beihilfe.

(49)

Des Weiteren bezweifelte die Kommission, dass eine derartige Ad-hoc-Beihilfe den regionalen Nachteilen in einem angemessenen Verhältnis entsprach, auch weil die Methode zur Ermittlung des ermäßigten Strompreises in keinem Zusammenhang zu den anderswo in Italien zu zahlenden Preisen stand, sondern auf den durchschnittlichen Preisen basierte, die energieintensiven Unternehmen in Europa in Rechnung gestellt wurden.

(50)

Die Kommission merkte an, dass die Laufzeit der Maßnahme die normalerweise für regionale Beihilfen geltende Höchstdauer von 5 Jahren überstieg und dass angesichts der Begrenzung der Tariferhöhung auf 4 % realiter keine degressive Staffelung vorlag.

(51)

Weiter stellte die Kommission fest, dass Sardinien nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (22) nicht länger für Regionalbeihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV in Frage kommen werde, insbesondere nicht für Betriebsbeihilfen. Zwar sei auf der Grundlage der Regionalleitlinien die Genehmigung eines Übergangszeitraums von zwei Jahren für den linearen Abbau der bestehenden Betriebsbeihilfen möglich, doch erscheine es nicht angebracht, neue Betriebsbeihilfen für wenige Monate einzuführen und dann schrittweise wieder auslaufen zu lassen, nicht zuletzt angesichts der bereits geäußerten Zweifel und des wettbewerbsverzerrenden Charakters der Beihilfe.

(52)

Als Schlussfolgerung äußerte die Kommission Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit, den Vorzugstarif für die Unternehmen Portovesme, ILA, Eurallumina und Syndial zu gewähren, sei es als Regionalbeihilfe oder auf einer anderen Grundlage, die Italien dann aber in keinem Fall dargelegt habe.

(53)

Schließlich stellte die Kommission im Hinblick auf Eurallumina fest, dass das Unternehmen eine als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar klassifizierte Beihilfe (23) noch nicht zurückgezahlt hatte und somit nach der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (24) auch nicht für neue Beihilfen in Frage kam.

4.   STELLUNGNAHMEN DRITTER

4.1.   Beihilfesache C 38/B/04

(54)

Nach der Aufforderung der Kommission zur Abgabe von Stellungnahmen zur Entscheidung von 2004 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens haben sich der ursprüngliche Beschwerdeführer, einige der Begünstigten (Portovesme, Eurallumina und Alcoa) sowie weitere Dritte gemeldet. Im Folgenden werden ausschließlich die Stellungnahmen zum Vorzugstarif für die begünstigten Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina zusammengefasst. Insbesondere wird an dieser Stelle nicht näher auf die Ausführungen von Alcoa eingegangen, da diese in der abschließenden Entscheidung zu diesem Unternehmen bereits ausführlich behandelt wurden (25).

4.1.1.   Stellungnahme von Portovesme

(55)

Das Unternehmen Portovesme führt aus, der Vorzugstarif sei dazu bestimmt, ein Marktversagen zu beheben, da der vor kurzem liberalisierte Energiemarkt nicht in der Lage sei, Strom zu wettbewerbsfähigen Preisen zu liefern, was auf die starke Marktposition der etablierten Stromversorger zurückzuführen sei. In ihrer Position als Duopolisten hielten ENEL und Endesa (deren Stormerzeugungsanlagen auf Sardinien später von E.ON übernommen wurden) die Strompreise auf Sardinien künstlich auf dem Niveau der durchschnittlich in Italien gezahlten Preise, während die sardischen Preise realiter wesentlich niedriger sein müssten, insbesondere für Großabnehmer und vor dem Hintergrund der Kapazitätsüberhänge, die die Stromerzeuger eigentlich dazu veranlassen müssten, den Strom zu konkurrenzfähigen Preisen zu verkaufen.

(56)

Der gewährte Vorzugstarif entspreche dem Preis, den das Unternehmen unter normalen Marktverhältnissen d. h. auf einem korrekt funktionierenden Strommarkt zahlen müsste.

(57)

Durch die Zahlungen der Ausgleichskasse (in Höhe von 37 EUR/MWh) werde der von Portovesme gezahlte Strompreis an die Preise angeglichen, die seine wichtigsten Konkurrenten zu zahlen hätten, und es komme nicht zu einer Veränderung der Wettbewerbssituation, da alle Zinkhersteller in der EU vergleichbare Preise zahlten und die Maßnahme auf den Ausgleich des Wettbewerbsnachteils des Unternehmens aufgrund der strukturellen Probleme auf Sardinien (wie fehlende Erdgasvorkommen) beschränkt sei.

(58)

Für Metalle wie Zink, Aluminium und Blei werde der Weltmarkt-Referenzpreis an der Londoner Metallbörse festgelegt. Die Unterschiede bei den lokalen Produktionskosten führten nicht zu Preisunterschieden auf dem Weltmarkt. So könne auch die geringe von Portovesme hergestellte Zinkmenge (unter 1 % der weltweiten Produktion) keinerlei Einfluss auf die Weltmarktpreise ausüben.

(59)

Ohne diesen Vorzugstarif sehe sich Portovesme zur Schließung der eigenen Anlage gezwungen, was aber keinen Vorteil für die anderen Zinkherstellern in der Union darstellen würde, da diese die eigene Produktion nicht steigern könnten und der Nachfrageüberhang dann durch Exporte aus Drittländern ausgeglichen werde. Somit beeinträchtige der Vorzugstarif weder den Wettbewerb noch den Handel zwischen den Mitgliedstaaten.

(60)

Darüber hinaus seien die Zahlungen durch die Ausgleichskasse auch nicht mit einem Transfer von staatlichen Mitteln verbunden, da die Kasse lediglich eine Umverteilung von Privatmitteln vornehme, die von den Endkunden stammten.

(61)

Portovesme führt weiter aus, dass die Stromabnahme durch energieintensive Unternehmen nicht nur dazu beitrage, die Sicherheit und Aufrechterhaltung der Stromversorgung auf Sardinien zu gewährleisten, sondern auch Effizienzverluste bei der Stromproduktion vermeiden helfe, die andernfalls zu höheren Kosten für die Endkunden führen würden.

(62)

Abschließend verweist Portovesme auf die gravierenden Auswirkungen für die produktiven Strukturen der Region für den Fall, dass sich das Unternehmen zur Schließung der Anlage gezwungen sehe, da damit 790 direkte Arbeitsplätze und 500 Arbeitsplätze bei Zulieferern verloren gingen.

4.1.2.   Stellungnahme von Eurallumina

(63)

Eurallumina führt aus, dass die Herstellungskosten von Aluminiumoxid in Europa höher als in anderen Regionen der Welt seien, was vor allem mit den höheren Strom- und Brennstoffpreisen sowie den Kosten für den Transport von Bauxit (26) zusammenhänge. Diese Kosten ließen sich aber nicht über höhere Preise hereinholen, da der Preis für Aluminiumoxid nicht von den einzelnen Herstellern bestimmt werden könne, sondern auf der Metallbörse in London festgelegt werde. Deshalb hätten die europäischen Aluminiumoxid-Hersteller gegenüber ihren außereuropäischen Konkurrenten einen Wettbewerbsnachteil.

(64)

Neben den allgemeinen Problemen der europäischen Aluminiumoxid-Raffinerien seien die spezifischen Probleme auf Sardinien zu berücksichtigen, die verhinderten, dass die dortige Industrie von der Liberalisierung des Strommarkts profitiere. Eurallumina verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Macht der etablierten Stromversorger (vgl. auch die Stellungnahme von Portovesme in Erwägungsgrund (55)). Darüber hinaus stellten fehlende Erdgasvorkommen einen spezifischen Nachteil für die Aluminiumoxid-Produktion auf Sardinien dar, weil man zur Erzeugung der benötigten großen Dampfmengen auf das teurere Schweröl zurückgreifen müsse.

(65)

Nach der Liberalisierung habe die Marktmacht der Stromversorger auf Sardinien zu einem Anstieg der Energiepreise geführt: Ohne den Vorzugstarif hätte Eurallumina 65,95 EUR/MWh zahlen müssen (gegenüber 44 EUR/MWh vor der Liberalisierung). Durch den Tarif von 2004 sei der Preis auf 35 EUR/MWh gesenkt worden.

(66)

Wie Portovesme verweist auch Eurallumina darauf, dass im Fall eines Rückzugs des Unternehmens vom Markt das dadurch wegfallende Produktionsvolumen nicht von anderen europäischen Aluminiumoxid-Herstellern übernommen werden könne, da diese bereits an ihren Kapazitätsgrenzen operierten, sondern dass die entstehende Lücke durch Einfuhren aus Drittländern geschlossen werde. Bei Schließung des Werkes würden 400 direkte Arbeitsplätze und weitere 250 Arbeitsplätze bei Zulieferern verloren gehen (27). Da Eurallumina zudem der einzige Lieferant von Aluminiumoxid für die Verhüttungsanlage des Aluminiumherstellers Alcoa sei, könne die Schließung der Aluminiumoxid-Produktionsanlage auch die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit von Alcoa auf Sardinien gefährden.

(67)

Abschließend stellt Eurallumina fest, dass der mit dem Dekret von 2004 eingeführte Tarif bis zur Fertigstellung der neuen Infrastruktureinrichtungen, mit denen die wichtigsten Wettbewerbsnachteile für die sardische Industrie eliminiert würden, erforderlich sei.

4.1.3.   Stellungnahmen weiterer Beteiligter

(68)

Ein Wettbewerber von Portovesme (der der Kommission den Fall zur Kenntnis gebracht hatte) hat sich nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ebenfalls zu Wort gemeldet. Er legte eine Analyse der Tarife vor mit der Schlussfolgerung, dass der Vorzugstarif von 2004 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle. Insbesondere verweist er darauf, dass das sich der beanstandete Vorzugstarif von 2004 grundlegend von dem seinerzeit dem Unternehmen Alcoa gewährten Alumix-Tarif unterscheide und als Beihilfe angesehen werden müsse. Zur Frage der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sei festzustellen, dass die Maßnahme weder als regionale Betriebsbeihilfe noch als Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt werden könne und somit als unvereinbar zu erklären sei.

(69)

Solvay Chimica Italia und Solvay Chimica Bussi (zwei Unternehmen der Chloralkali-Industrie) haben ihre Stellungnahme zu den Tarifen von 2004 erst im Juli 2005, d. h. nach Ablauf der Einmonatsfrist nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt. Ungeachtet dieser Verspätung ersuchten beide Unternehmen darum, als Beteiligte angesehen zu werden. In ihrer Stellungnahme führen die Unternehmen an, dass die Tarife von 2004 wie auch die von 2005 als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen zu betrachten seien.

4.1.4.   Stellungnahme Italiens

Behebung eines Marktversagens durch den Tarif

(70)

Italien betont, dass der Strommarkt in der EU noch nicht vollständig für den Wettbewerb geöffnet sei, was auch die Kommission in ihrem vierten jährlichen Bericht über die Verwirklichung des Strom- und Erdgasbinnenmarktes (28) anerkenne. Vor allem stromintensiven Unternehmen sei es nicht möglich, sich ihre Lieferanten frei zu wählen und in den verschiedenen Mitgliedstaaten Strom zu vergleichbaren Bedingungen zu kaufen. Diese Schwierigkeiten seien nicht auf die Handelskapazitäten der betreffenden Unternehmen zurückzuführen, sondern vielmehr auf strukturelle Defizite im Stromsektor. Die aktuelle Lage auf dem Energiemarkt in der Union habe negative Auswirkungen auf den freien Wettbewerb in den Produktmärkten der energieintensiven Unternehmen.

(71)

Italien sei trotz der Liberalisierung des Stromsektors mit spezifischen strukturellen Defiziten konfrontiert wie unzureichenden Verbindungskapazitäten zwischen den einzelnen Teilen des landesweiten Stromnetzes und einer hohen Marktkonzentration. Unter diesen Bedingungen habe die Liberalisierung nicht zu besseren Preisen für die energieintensiven Unternehmen geführt. Auf Sardinien seien diese Probleme wegen der begrenzten Verbindungskapazitäten besonders akut.

(72)

Italien macht daher geltend, dass ein spezielles Tarifsystem, das die Nachfrageprofile widerspiegelt, als gerechtfertigte ordnungspolitische Maßnahme zur Simulation der Mechanismen eines vollständig wettbewerbsfähigen Markts zu betrachten sei. So würden zwischen den stromintensiven Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen hergestellt und die geografischen Nachteile ausgeglichen, mit denen die Unternehmen auf Sardinien konfrontiert seien. Das Tarifsystem nehme die vom Prozess der Liberalisierung zu erwartenden Auswirkungen vorweg. Im Übrigen hätten andere Mitgliedstaaten vergleichbare Maßnahmen ergriffen und energieintensiven Unternehmen regulierte Tarife eingeräumt.

(73)

Mit dem Dekret von 2004 verfolge man zwei weitere Ziele: die Stützung der (auf die metallerzeugende Industrie konzentrierte) Beschäftigung auf Sardinien, und die Aufrechterhaltung einer ausreichenden Nachfrage für den stromerzeugenden Sektor auf Sardinien, der einen Kapazitätsüberhang zu verzeichnen hat.

Keine staatliche Beihilfe

(74)

Italien macht geltend, dass das neue Tarifsystem faktisch dem historischen Alumix-Tarif entspreche, das die Kommission nicht als staatliche Beihilfe eingestuft hatte. Die Unterschiede zwischen dem alten und dem neuen System lägen ausschließlich in der neuen „Tarifstruktur“, die durch den Start des liberalisierten Energiemarktes erforderlich geworden sei.

(75)

Das neue Tarifsystem stelle keine staatliche Beihilfe dar. Zur Frage des Einsatzes staatlicher Mittel bringt Italien vor, das Tarifsystem sei vergleichbar mit dem Tarifsystem, zu dem der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache PreussenElektra (29) erklärt habe, dass es sich nicht um die Verwendung staatlicher Mittel handle. Die Ausgleichskasse könne als „rein buchhaltungstechnische Einrichtung“ nicht frei über die finanziellen Mittel des Systems verfügen, sondern verwalte diese lediglich. Dass die AEEG und das Finanzministerium eine gewisse Kontrolle über die Tätigkeit der Ausgleichskasse ausübten, bedeute nicht, dass der italienische Staat frei über diese Mittel verfügen könne. Deshalb seien die Mittel zur Finanzierung des Tarifsystems ausschließlich privater Natur.

(76)

Im Übrigen führe der Tarif weder zu einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten noch zu einer Verzerrung des Wettbewerbs, da für die in Rede stehenden Produkte, die Grunderzeugnisse seien (vgl. die Stellungnahme von Portovesme in Erwägungsgrund 55), ein Weltmarktpreis gelte. Außerdem habe die Herstellung dieser Metalle in der Union und in Italien nicht mit der Entwicklung der Nachfrage Schritt gehalten. So habe die inländische Produktion im Jahr 2005 lediglich 12 % der italienischen Nachfrage für Aluminium, 55 % für Zink und 80 % für Blei abgedeckt. Sowohl die Union als auch Italien verzeichneten also ein stetig wachsendes Produktionsdefizit, während die Nachfrage zunehmend durch Exporte aus Drittländern bedient werde. Im Fall des Verschwindens der italienischen metallerzeugenden Industrie sei kein neuer Produzent aus Italien oder der EU in der Lage, die weggefallenen Kapazitäten zu ersetzen, weil die Anlagen in den Mitgliedstaaten bereits voll ausgelastet seien und kein etablierter oder neuer Hersteller einen Anreiz zur Erweiterung seiner Produktionskapazität habe, da die langfristigen Aussichten auf eine kostengünstige Stromversorgung unsicher seien. Deshalb könne die Aufrechterhaltung dieser Produktionskapazitäten in Italien nicht zur Schädigung von Konkurrenten führen. Da der Vorzugstarif nicht unter den Strompreisen liege, die die Konkurrenten der Begünstigten im Durchschnitt zahlten, biete dieser auch keinen Anreiz für Exporte aus Sardinien in andere Mitgliedstaaten.

Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt als regionale Betriebsbeihilfe im Fall der Klassifizierung als Beihilfe

(77)

Italien trägt vor, auch wenn die Kommission zu dem Schluss gelangen sollte, der Tarif sei eine staatliche Beihilfe, könne er als eine mit dem Binnenmarkt vereinbare regionale Betriebsbeihilfe betrachtet werden, da Sardinien unter die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV falle.

(78)

Die Defizite des sardischen Strommarktes (Marktkonzentration, unzureichende Vernetzung, Kapazitätsüberhänge) sowie die fehlende Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas stellten einen regionalen Nachteil dar, der durch den Tarif ausgeglichen werden solle.

(79)

In Italien lägen die Strompreise für energieintensive Unternehmen um 38 % über dem EU-Durchschnitt. Daraus ergebe sich ein Wettbewerbsproblem, das auf Sardinien durch die Defizite des lokalen Strommarktes und die fehlende Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas noch weiter verschärft werde.

(80)

Die Maßnahme trage insofern zur regionalen Entwicklung bei, als die metallerzeugende Industrie einen erheblichen Beitrag zur Wirtschaft und zur Beschäftigung auf Sardinien leiste (in diesem Sektor seien 12 % aller Arbeitnehmer beschäftigt, und er erwirtschafte 12,2 % des regionalen BIP im Verarbeitenden Gewerbe). Der Tarif habe positive Auswirkungen auf die Beschäftigung und trage zur Bewahrung der sozialen und wirtschaftlichen Strukturen der Insel bei.

(81)

Der Tarif stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen, mit denen die Begünstigten konfrontiert seien, da damit lediglich die von den sardischen Produzenten zu zahlenden Strompreise an die Durchschnittspreise ihrer Wettbewerber in der Union angeglichen würden.

(82)

Darüber hinaus sei der Tarif nur eine kurzfristige Übergangsmaßnahme, da er lediglich bis zur Fertigstellung der Infrastrukturprojekte zur Verbesserung der Vernetzung (das neue Hochspannungs-Seekabel SAPEI und die Gasleitung GALSI (30)) beibehalten werde.

(83)

Zudem enthalte die Maßnahme eine degressive Komponente, da der Vorzugstarif anhand der Schwankungen der Kraftstoffpreise indexiert sei und nur ansteigen oder konstant bleiben könne.

4.2.   Beihilfesache C 13/06

4.2.1.   Stellungnahme von Portovesme

(84)

Portovesme macht geltend, dass die Tarife von 2005 den Wettbewerb nicht verfälschten, sondern zur Sicherung des Überlebens der betroffenen Industriezweige notwendig seien und als Regionalbeihilfen betrachtet werden könnten. Die Argumente des Unternehmens decken sich mit den von Italien vorgebrachten Ausführungen (vgl. Erwägungsgründe 87-104), auf die verwiesen wird.

4.2.2.   Stellungnahme von Eurallumina

(85)

Eurallumina macht gleichfalls geltend, dass die Tarife von 2005 den Wettbewerb nicht verfälschten, sondern zur Sicherung des Überlebens der betroffenen Industriezweige notwendig seien und als Regionalbeihilfen betrachtet werden könnten. Die Argumente des Unternehmens entsprechen den von Italien vorgebrachten Ausführungen, auf die verwiesen wird.

4.2.3.   Stellungnahmen weiterer Beteiligter

(86)

Die Wettbewerber der Unternehmen Portovesme und Syndial, die bereits in der Beihilfesache C 38/b/04 Stellungnahmen abgegeben hatten, legten auch in diesem Verfahren ihre Anmerkungen vor. Beide Unternehmen weisen darauf hin, dass die in Rede stehende Maßnahme eine Betriebsbeihilfe darstelle, die als unvereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen sei.

4.2.4.   Stellungnahme Italiens

Einordnung der Tarife als Elemente einer regionalen Förderstrategie

(87)

Italien führt aus, dass sich die Tarife von 2005 insofern erheblich von denen des Jahres 2004 unterschieden, als sie nunmehr die Anforderungen der Leitlinien für Regionalbeihilfen erfüllten.

(88)

Zwar ließen sich die Tarife bei oberflächlicher Betrachtung als Betriebsbeihilfe einstufen, faktisch seien sie jedoch Teil eines Maßnahmenbündels zur Förderung der regionalen Entwicklung auf Sardinen. Insbesondere müsse die enge Verknüpfung der Tarife mit der Verpflichtung der Begünstigten zur Tätigung langfristiger Investitionen berücksichtigt werden. Auch die aufschiebende Klausel, die die Durchführung der Maßnahme von der Genehmigung durch die Kommission abhängig mache, sei ein Beleg für den Charakter einer Regionalbeihilfe.

(89)

Die gemeinsame, von der Regione Sardegna und den Begünstigten unterzeichnete Absichtserklärung bilde das zentrale Element dieser Strategie. Sie enthalte die folgenden Komponenten:

a)

die in den Geschäftsplänen der Begünstigten beschriebenen Produktivinvestitionen,

b)

die zeitnahe Genehmigung von Infrastrukturmaßnahmen, die den Begünstigten eine Versorgung mit Energie zu wettbewerbsfähigen Preisen ermöglichen sollen (die Gasleitung GALSI und das Hochspannungs-Seekabel SAPEI),

c)

die Vergabe einer integrierten Konzession für die Förderung von Kohle im Kohlebergbaugebiet Sulcis und für den Bau/Betrieb einer neuen Kohlekraftwerks zur Belieferung der Begünstigten mit Strom sowie

d)

die Vorzugstarife.

(90)

Italien zufolge sind die Tarife als wirtschaftspolitisches Instrument zu betrachten, das darauf abzielt, durch hohe Strompreise bedrohte Sektoren zu unterstützen, da diese sich sonst wegen des aggressiven Wettbewerbs durch außereuropäische Unternehmen, deren Energiekosten niedriger sind, aus Italien und Europa zurückziehen würden. Die Tarife würden bis zum Abschluss der geplanten Infrastrukturmaßnahmen und der Etablierung eines funktionierenden Wettbewerbs im Energiebinnenmarkt angewendet. Die Maßnahme entspreche dem Geist der Regionalbeihilfen, da sie der Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der Beschäftigung auf einer Insel diene, wo nicht nur die unzureichende Liberalisierung des Energiemarkts, sondern auch die spezifischen infrastrukturellen Defizite im Hinblick auf die Anbindung an das nationale Strom- und Gasversorgungsnetz einen Wettbewerbsnachteil für die energieintensive Produktion darstelle.

(91)

Zur Untermauerung dieses integrierten Ansatzes beruft sich Italien auf den Ersten Bericht der Hochrangigen Gruppe für Wettbewerb, Energie und Umwelt (31), demzufolge der Prozess der Liberalisierung des Stromsektors keine zufrieden stellenden Ergebnisse gezeitigt hat, die Vernetzung verbessert werden muss und langfristige Verträge mit kalkulierbaren Preisen oder Partnerschaften zwischen Energielieferanten und -nutzern wünschenswert sind. Hierzu merkt Italien an, dass die für Sardinien geplanten Maßnahmen genau dieser Logik folgten und dass zugleich kurzfristige Maßnahmen wie die in Rede stehenden Tarife erforderlich seien, um die Wettbewerbsfähigkeit der sardischen Industrie und ihr Überleben sicherzustellen, bis die geplanten Investitionen zur Lösung der strukturellen Probleme realisiert seien.

Ausgleich eines regionalen Nachteils

(92)

Italien führt aus, ein Vergleich der Strompreise, die die sardischen Begünstigten zahlten, mit den durchschnittlichen Preisen, die vergleichbaren Unternehmen auf dem italienischen Festland in Rechnung gestellt würden, sei nicht möglich, da die energieintensiven Unternehmen ihren Strom im Wege bilateraler Verträge bezögen, die nicht veröffentlicht würden. Die Kommission irre, wenn sie einen Vergleich auf der Grundlage der an der Energiebörse gehandelten Preise anstelle, da die betreffenden Unternehmen nur eine geringe Menge ihrer Elektrizität an den Börsen kaufen.

(93)

Die im Rahmen bilateraler Verträge ausgehandelten Preise könnten nur dann für die Verbraucher günstig sein, wenn diese ihre Stromversorger frei wählen und mit wettbewerbsfähigen Technologien erzeugte Elektrizität beziehen könnten. Dies sei jedoch auf Sardinien nicht möglich, da die dortigen Kraftwerke in Ermangelung des Zugangs zu Erdgas keinen kostengünstigen Strom produzieren könnten. Außerdem würden neue Investitionen in moderne Produktionsanlagen durch die begrenzten Verbindungsmöglichkeiten behindert, die den Export von Strom unmöglich machten. Ein weiterer Faktor sei die Marktkonzentration und die Rolle der etablierten Stromversorger.

(94)

Unter diesen Umständen könne die Anwendung der Tarife gerechtfertigt sein, die die Preise bis zur Erreichung eines wirksameren Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsmarkt stabilisierten. Italien verweist nochmals darauf, dass die Vorzugstarife einen vollständig wettbewerbsorientierten Markt simulierten.

(95)

Zur Frage des Kapazitätsüberhangs bei der Stromerzeugung, die der Kommission Anlass zu Zweifeln daran gab, dass die Strompreise auf Sardinien höher sind als auf dem italienischen Festland (da ein Kapazitätsüberhang die Erzeuger dazu bewegen müsste, den Großabnehmern wettbewerbsfähige Preise anzubieten, vgl. hierzu Erwägungsgrund 47), nimmt Italien wie folgt Stellung: die Produktionsüberkapazität auf Sardinien könne nicht zu einer Reduzierung der Strompreise für die Verbraucher führen, weil die Überkapazität in diesem speziellen Fall auf die begrenzten Verbindungskapazitäten zurückzuführen sei, so dass konstante Kapazitätsreserven (32) erforderlich seien, um die Kontinuität der Stromversorgung auf der Insel zu gewährleisten. Da die Finanzierung dieser Reserve über die Gebühren aller Endverbraucher erfolge, seien die Stromversorger nicht daran interessiert, den erzeugten Strom unter Rückgriff auf diese ungenutzten Kapazitäten zu günstigeren Preisen zu verkaufen.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

(96)

Italien ist der Ansicht, die Maßnahme sei verhältnismäßig, da der von AEEG für das Jahr 2005 festgelegte Preis (vgl. Erwägungsgrund 34) dem von der Regulierungsbehörde auf objektiver Grundlage berechneten durchschnittlichen Preis entspreche, den die Wettbewerber der Begünstigten in der EU zahlten. Im Übrigen hätten im Jahr 2005 in anderen Mitgliedstaaten mit regulierten Tarifen die industriellen Großabnehmer Strompreise von bisweilen nur 25 EUR/MWh bezahlt.

(97)

Vor diesem Hintergrund bestreitet Italien die von den Beschwerdeführern vorgelegten Daten mit der Begründung, aufgrund methodischer Mängel seien die von den Wettbewerbern der Begünstigten in der EU durchschnittlich gezahlten Strompreise zu hoch angesetzt.

Zeitliche Begrenzung und degressive Staffelung der Beihilfe

(98)

Den Ausführungen Italiens zufolge ist die Dauer der Maßnahme (6 statt 5 Jahre) gerechtfertigt, weil die Fertigstellung der Energieinfrastruktur abgewartet werden muss.

(99)

Darüber hinaus sei das Kriterium der Degressivität erfüllt, da die Tarife auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Preisschwankungen an den Börsen von Amsterdam und Frankfurt angepasst würden und nur steigen, nicht aber sinken könnten.

(100)

Die Koppelung der Tarife an die Börsenpreise sei darin begründet, dass diese einen objektiven und global repräsentativen Referenzwert für die Entwicklung der Energiepreise darstellten. Jedoch seien die tatsächlichen Preissteigerungen für energieintensive Verbraucher in der EU normalerweise deutlich niedriger als die an den Börsen notierten Steigerungen (da die Tarife dieser Verbraucher durch bilaterale Verträge ausgehandelt oder, im Fall von regulierten Tarifen, vom Staat festgesetzt würden und somit weniger schwankungsanfällig seien).

(101)

Aus diesem Grund stehe die jährliche Steigerung der sardischen Tarife um 4 % im Einklang mit den Preiserhöhungen für die direkten Wettbewerber in der Union.

(102)

Italien weist darauf hin, dass in manchen Mitgliedstaaten Maßnahmen eingeführt wurden, die die gleichen Auswirkungen wie die beanstandeten Vorzugstarife haben, und vertritt die Auffassung, dass diese unabhängig von ihrer Form alle gleichbehandelt werden müssten, da sie alle das Ziel verfolgen, das Überleben der energieintensiven Branchen in der EU zu sichern und die Abwanderung dieser Unternehmen ins Ausland zu verhindern.

Förderwürdigkeit Sardiniens für Regionalbeihilfen nach 2007

(103)

Italien führt aus, dass Sardinien seit 2007 zwar nicht mehr für regionale Betriebsbeihilfen in Frage komme, doch sähen die Leitlinien für Regionalbeihilfen durchaus die Möglichkeit vor, in einer Region, die nicht länger unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt, die bestehenden Maßnahmen schrittweise auslaufen zu lassen. Deshalb könne die Kommission die Maßnahme noch nach den Leitlinien für Regionalbeihilfen von 2007 genehmigen. Keinesfalls sei die beanstandete Maßnahme als gewöhnliche Betriebsbeihilfe zu klassifizieren.

Keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union

(104)

Italien verweist nochmals darauf, dass die Tarife den Handels innerhalb der Union nicht beeinträchtigten, da die bereits in Erwägungsgrund 76 angeführten Argumente für Aluminium, Zink und Bei auch für die chemische Industrie Geltung hätten. Im Jahr 2003 hätten die Einfuhren an chemischen Erzeugnissen in Italien die Exporte überstiegen, und seit 2001 sei in Italien wie in der gesamten EU ein Produktionsrückgang zu verzeichnen. Insbesondere bei der PVC-Herstellung, dem wichtigsten Anwendungsbereich von Chlor, sei in Italien ein Produktionsdefizit festzustellen (2002 habe die Produktion von PVC bei nur 470 000 Tonnen gelegen, der Verbrauch hingegen bei 970 000 Tonnen).

5.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(105)

Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist eine Maßnahme als staatliche Beihilfe zu betrachten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Maßnahme verschafft dem Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil; b) sie wird mit staatlichen Mitteln finanziert; c) sie ist selektiv; d) sie beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und ist geeignet, den Wettbewerb in der EU zu verzerren.

5.1.1.   Vorliegen eines Vorteils

(106)

Auf der Grundlage der Stromtarifregelung von 2004 und 2005 hat der italienische Staat eingegriffen und die von den Begünstigten und den Versorgern ausgehandelten Strompreise subventioniert. So hätten die Unternehmen Portovesme und Eurallumina im Jahr 2004 aufgrund der damals gültigen bilateralen Verträge ohne die Ausgleichszahlungen 63 EUR/MWh (33) bzw. 65,95 EUR/MWh an die Versorger entrichten müssen. Diese Informationen wurden von Italien und den Begünstigten selbst vorgelegt und sind somit unbestritten.

(107)

Nach den von Italien vorgelegten Informationen hatten das Unternehmen Syndial und sein Stromversorger 2005 einen Strompreis von über 60 EUR/MWh ausgehandelt (der dann durch den Vorzugstarif auf 27 EUR/MWh sinken würde). Die hinter diesen beiden Maßnahmen stehende Überlegung war, dass der Staat den auf Sardinien tätigen Begünstigten die Mehrkosten für den Erwerb von Strom gegenüber den Durchschnittspreisen ihrer Wettbewerber in der EU zurückerstattete.

(108)

Portovesme führt an, der Vorzugspreis entspreche dem Preis eines vollständig wettbewerbsorientierten Marktes und schaffe somit keinerlei Vorteile. Die Kommission hat diese Argumentation bereits in der Sache Alcoa zurückgewiesen, bei der es um praktisch identische Tarife ging. Weder die Gerichte der Union noch die Kommission haben bei der Prüfung, ob ein Vorteil vorliegt, jemals die Bedingungen eines hypothetischen, besser funktionierenden Marktes zugrunde gelegt. Als Bezugsrahmen wurden stets die Bedingungen auf dem betreffenden realen Markt herangezogen (34).

(109)

Des Weiteren wird bei der obigen Argumentation davon ausgegangen, dass es im Falle eines Marktversagens gerechtfertigt sei, wenn ein Mitgliedstaat Preise festlegt, die faire Wettbewerbsbedingungen simulieren (vgl. die Stellungnahme Italiens, Erwägungsgrund 72).

(110)

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da sie dem im der Unionsrechtsprechung fest verankerten Grundsatz widerspricht, dass „wenn ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen eines bestimmten Wirtschaftssektors denen in anderen Mitgliedstaaten durch einseitige Maßnahmen anzunähern, dies nach gefestigter Rechtsprechung diesen Maßnahmen nicht den Charakter von Beihilfen nehmen kann“ (35). Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass der oben angeführte Grundsatz analog auch in Situationen gilt, in denen ein Mitgliedstaat versucht, die Wettbewerbsbedingungen denen auf einem vollständig wettbewerbsorientierten Markt anzunähern.

(111)

Wollte man diesem Vorschlag folgen, wären Subventionen eines Mitgliedstaats zum Ausgleich der Differenz zwischen einem von zwei Marktteilnehmern frei ausgehandelten Preis und dem theoretischen Preis, zu dem unter Wettbewerbsbedingungen eine Vereinbarung getroffen worden wäre, keine staatliche Beihilfe. Damit würde das zentrale Ziel der Überwachung staatlicher Beihilfen vereitelt.

(112)

Italien führt aus, die in Rede stehenden Tarife seien identisch mit dem Alumix-Tarif, der von der Kommission nicht als Beihilfe eingestuft worden war (vgl. Erwägungsgrund 74), und dürften somit ebenfalls nicht als Beihilfe betrachtet werden.

(113)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Situation in der Sache Alumix völlig anders gelagert war. Seinerzeit war der Tarif von ENEL gewährt worden, dem damaligen Stromversorger in Monopolstellung, der in einem noch nicht liberalisierten Strommarkt agierte (36). In dieser Situation musste die Kommission prüfen, ob ENEL einen künstlich niedrigen Preis erhob oder wie ein marktwirtschaftlich orientierter Marktteilnehmer handelte. Angesichts der Monopolstellung von ENEL im Bereich der Stromversorgung gab es keinen Marktpreis, auf den sich die Kommission hätte beziehen können, um das Vorliegen eines Vorteils zu prüfen. Die Kommission hatte deshalb eine Methode zur Ermittlung des niedrigsten theoretischen Marktpreises entwickelt, zu dem ein marktwirtschaftlich orientierter Stromlieferant zum Verkauf an seinen „besten Kunden“ bereit gewesen wäre.

(114)

Diese Methode kann jedoch nicht in einer Situation angewendet werden, in der die Preise in einem liberalisierten Markt zwischen den Endabnehmern und den Stromversorgern ausgehandelt werden und im Nachhinein durch Ausgleichszahlungen subventioniert werden. Aus diesem Grund entbehren die in der Entscheidung Alumix entwickelte Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission jeglicher Relevanz für den in Rede stehenden Fall. Dies geht auch aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 2009 hervor, in dem die Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Fall Alcoa bestätigt wurde (37) (vgl. Randnummer 132 des Urteils).

(115)

Im vorliegenden Fall greift der Grundsatz des umsichtig handelnden Marktteilnehmers nicht. Der Fall wäre auf der Grundlage dieses Prinzips zu bewerten, wenn der Staat den Strom an die betreffenden Unternehmen verkaufen würde, sei es direkt oder durch eine halbstaatliche Einrichtung wie im Fall Alumix. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da es sich bei den Stromversorgern um Privatunternehmen handelt. Somit muss im Unterschied zum Fall Alumix hier nicht geprüft werden, ob sich der Staat wie ein rational agierender Marktteilnehmer verhält.

(116)

Somit ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Augleichszahlungsregelungen für 2004 und 2005 die Belastungen vermindern, die die Begünstigten nach den Verträgen zu tragen hätten (und die grundsätzlich in den Bilanzen der Unternehmen ausgewiesen werden müssten). Nach ständiger Rechtsprechung verschaffen die Maßnahmen somit den Begünstigten einen wirtschaftlichen Vorteil (38).

5.1.2.   Selektivität

(117)

Der Vorteil ist selektiv, da die Vorzugstarife ausschließlich Unternehmen mit existierenden Betriebsstätten auf Sardinien gewährt werden, deren Eintrag in ein geschlossenes Verzeichnis von Sektoren aufgrund spezifischer, die Rechtsgrundlage dieser Maßnahmen bildender Gesetze und Regelungen erfolgt ist.

5.1.3.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit an den Staat

(118)

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Vorteil nur dann als staatliche Beilhilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-V betrachtet werden, wenn er mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird (39) und dem Staat zuzurechnen (40) ist.

(119)

Wie in Erwägungsgrund 28 beschrieben, erfolgt die Finanzierung der beanstandeten Ausgleichszahlungen mit Hilfe einer von der Ausgleichskasse über die Komponente A4 des Stromtarifs eingezogenen steuerähnlichen Abgabe. Dabei handelt es sich um eine obligatorische Abgabe, die per Beschluss der AEEG in Umsetzung eines nationalen Gesetzes verfügt wurde. Die Ausgleichskasse ist eine öffentlich-rechtliche Einrichtung, die ihren Auftrag anhand von präzisen Weisungen aufgrund von Beschlüssen der AEEG wahrnimmt.

(120)

Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Erlöse aus einer Abgabe, die aufgrund der nationalen Gesetzgebung obligatorisch ist und an eine öffentlich-rechtliche Einrichtung abgeführt wird, staatliche Mittel im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn sie zur Finanzierung einer Maßnahme bestimmt sind, die die anderen Kriterien dieses Artikels erfüllt (41).

(121)

Italien beruft sich zur Stützung der These, die Maßnahme sei nicht mit staatlichen Mitteln finanziert, auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra (42). Italien vertritt die Ansicht, dass der Transfer der zur Finanzierung des Tarifs erforderlichen Mittel von privaten Akteuren (den Stromverbrauchern) an private Akteure (die Begünstigten) erfolge, während die Rolle des Staates auf die Verabschiedung eines Gesetzes beschränkt sei, das die Zahlung der erforderlichen Beträge auferlegt, ohne jeden Ermessensspielraum bei der Verwendung der Mittel außer für die gesetzlich vorgesehene Tarifregelung. Insbesondere kann die Ausgleichskasse nach den Ausführungen Italiens und einiger der Begünstigten keinerlei Kontrolle über die Mittel ausüben, sondern hat lediglich eine buchhalterische Mittlerfunktion.

(122)

In der Rechtssache PreussenElektra hat der Gerichtshof entschieden, dass es keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn den Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine Pflicht zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen auferlegt wird, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, weil die Maßnahme nicht mit der unmittelbaren oder mittelbaren Übertragung staatlicher Mittel verbunden ist.

(123)

Die Kommission weist darauf hin, dass im Fall PreussenElektra die zur Finanzierung der Maßnahme erforderlichen Mittel direkt von den Versorgungsunternehmen an die Erzeuger erneuerbarer Energien übertragen wurden, ohne den Umweg über eine öffentliche Einrichtung zu nehmen. Bei diesem System standen die zu übertragenden Mittel den Behörden des Mitgliedstaats de facto nie zur Verfügung. Im vorliegenden Fall hingegen gelangen die Mittel zunächst in eine öffentliche Einrichtung, die Ausgleichskasse, und werden dann an den Endbegünstigten weiter geleitet. Somit hat die Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra einen anderen sachlichen Hintergrund und ist für den vorliegenden Fall nicht relevant.

(124)

Die Rechtsprechung zu Pearle (43) kann Italien oder den Begünstigten nicht weiterhelfen. Hier war der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Erträge aus einer Abgabe, die über eine öffentliche Stelle weitergeleitet werden, unter bestimmten Bedingungen keine staatlichen Mittel darstellen. In Pearle erfolgte die Finanzierung der Maßnahmen in vollem Umfang durch einen Wirtschaftssektor und ausschließlich auf Initiative dieses Sektors. Die Mittel wurden durch eine steuerähnliche Abgabe erhoben und über eine öffentliche Einrichtung geleitet, die zu keinem Zeitpunkt über die Mittel verfügen konnte. Außerdem zogen diejenigen, die die Abgabe entrichteten, gleichzeitig auch Vorteil aus dieser Maßnahme.

(125)

Italien macht geltend, dass die Ausgleichskasse keinerlei Ermessensspielraum bei der Vergabe der Mittel habe, die zur Finanzierung der Stromtarife bestimmt seien und zu keinem Zeitpunkt zum „Bereich der öffentlichen Finanzen“ gezählt werden könnten. Deshalb habe der Staat keine Verfügungsgewalt über diese Beträge, die somit auch keine staatlichen Mittel darstellten.

(126)

Hier ist zunächst anzumerken, dass in der Sache Pearle zwar einige Kriterien subjektiv relevanter erscheinen mögen als andere, es existiert aber kein „Schlüsselkriterium“ in dieser Sache. Die im Urteil aufgezählten Bedingungen sind als kumulativ zu betrachten. Dies ist auch die Auslegung des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Earl Salvat (44), das die dort in Rede stehende streitige steuerähnliche Abgabe im Lichte sämtlicher Kriterien der Sache Pearle geprüft hat.

(127)

Vor der Überprüfung der Rolle der Ausgleichskasse hat die Kommission zunächst geklärt, ob die übrigen in der Sache Pearle genannten Kriterien erfüllt sind. Es ist klar, dass die beanstandeten Tarife, anders als in der Sache Pearle, nicht auf Initiative eines Wirtschaftssektors eingerichtet wurden, sondern auf Veranlassung des Staates. Zudem waren im Fall Pearle die Begünstigten der Maßnahme zugleich auch die einzigen Abgabepflichtigen, weshalb die Einschaltung der öffentlichen Einrichtung nicht die Schaffung eines Vorteils mit zusätzlichen Belastungen für den Staat bezweckte. Im vorliegenden Fall tragen nicht die Begünstigten die Finanzierungslast für die Abgabe, sondern alle Stromverbraucher. Unabhängig von der Beurteilung der Begründetheit der Argumentation zur Rolle der Ausgleichskasse als bloßer buchhalterischer Mittler kann die Berufung auf das Urteil in der Sache Pearle keinen Erfolg haben.

(128)

Im Hinblick auf die Ausgleichskasse weist die Kommission darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung nicht danach unterschieden werden darf, „ob eine Beihilfe direkt vom Staat oder von einer öffentlichen oder privaten Einrichtung gewährt wird, die von diesem Staat dazu bestimmt oder errichtet wurde“ (45). Deshalb ist der Status der Ausgleichskasse als öffentliche oder private Einrichtung für die Anwendung der Bestimmungen für staatliche Beihilfen nicht ausschlaggebend. Die Tatsache, dass die Ausgleichskasse eine öffentliche Einrichtung ist, führt nicht automatisch zur Anwendung von Artikel 107 AEUV (46). Auch wird durch die Einschaltung einer privaten Einrichtung die Anwendbarkeit dieses Artikels nicht automatisch ausgeschlossen.

(129)

Die Analyse darf sich jedoch nicht allein auf die Befugnisse der Ausgleichskasse als öffentliche Einrichtung beschränken. Vielmehr ist generell zu klären, ob der Staat unmittelbar oder durch eine von ihm benannte Einrichtung die Kontrolle über die Mittel zur Finanzierung des Tarifs ausüben kann. Dies wäre auch dann zu prüfen, wenn die Ausgleichskasse ein Privatunternehmen wäre.

(130)

Das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Essent (47) liefert zu diesem Punkt eindeutige Hinweise. Die Niederlande hatten per Gesetz einen Aufschlag auf die Stromtarife eingeführt. Dieser Tarifaufschlag wurde von den Stromverbrauchern an die Netzbetreiber gezahlt, die die Einnahmen an ein bezeichnetes Unternehmen, SEP, weiterleiteten. SEP hatte bei der Verwaltung der Mittel keinerlei Ermessensspielraum und wurde von den Behörden streng kontrolliert. Der Gerichtshof befand, dass die Erträge aus dem Tarifaufschlag staatliche Mittel darstellten und begründete dies mit den folgenden Überlegungen: Der Aufschlag wurde per Gesetz verordnet und war deshalb als Abgabe zu betrachten und SEP war nicht befugt, das Aufkommen aus der Abgabe für andere als die im Gesetz festgelegten Zwecke zu verwenden; deshalb standen die Mittel unter öffentlicher Kontrolle und somit den nationalen Behörden zur Verfügung, Der Gerichtshof hielt diese Gesichtspunkte für ausreichend, um die in Rede stehenden Mittel als staatliche Mittel zu qualifizieren.

(131)

Die Ähnlichkeiten mit dem vorliegenden Fall liegen auf der Hand. Wie im Fall Essent wurde auch der zur Finanzierung der beanstandeten Tarife dienende Tarifaufschlag durch ein Gesetz eingeführt. Die Ausgleichskasse übernimmt dieselbe Rolle wie SEP, da sie die Erträge aus der steuerähnlichen Abgabe einnimmt, verwaltet und denselben Auflagen unterliegt, das heißt die Erträge nicht zu anderen Zwecken verwenden darf als zu dem im Gesetz festgelegten Zweck (der Finanzierung der Vorzugstarife). Der Staat kann die Verwendung der Mittel kontrollieren und steuern: die Ausgleichskasse übt ihre buchhalterischen Funktionen nach der präzisen Anweisungen der AEEG aus, welche ihrerseits im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Befugnisse bzw. der italienischen Gesetze agiert. Die von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel verbleiben daher unter ständiger öffentlicher Kontrolle.

(132)

Diese Analyse steht im Einklang mit der Analyse in der Entscheidung der Kommission zur italienischen Beihilfesache der „verlorenen Kosten in der Stromwirtschaft“ (48), wo die von der Ausgleichskasse auf dem A-6-Konto verwalteten Mittel als öffentliche Mittel qualifiziert wurden.

(133)

Die Einstufung der von der Ausgleichskasse verwalteten Mittel als öffentliche Mittel wurde in der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz zur Rechtssache Iride bestätigt (49).

(134)

Der italienische Kassationshof (Corte Suprema di Cassazione) hatte bereits mit Urteil Nr. 11632/03 vom 3. April 2003 entschieden, dass die Ausgleichskasse keine vom Staat getrennte Rechtspersönlichkeit besitze und dass dieser als Besitzer der an die Ausgleichskasse weitergeleiteten Beträge zu betrachten sei, auch wenn diese Beträge von Privatunternehmen kamen und für Privatunternehmen bestimmt waren. In der Rechtssache Iride hatten die Rechtsmittelführerinnen Iride Spa und Iride Energia Spa vor dem Gericht erster Instanz eine Entscheidung der Kommission angefochten, in der die von der Ausgleichskasse auf dem A-6-Konto verwalteten Mittel als öffentliche Mittel eingestuft worden waren. Die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen war der im vorliegenden Fall vorgebrachten sehr ähnlich. Sie stellten die Substanz des Urteils des Kassationshofs mit dem Vorbringen in Frage, die Ausgleichskasse übernehme nur die Rolle eines buchhalterischen Mittlers zwischen den abgabenpflichtigen Privatpersonen und den Empfängern der Beträge, eine Rolle, die ihr nicht erlaube, die hinterlegten Beträge auch nur für kurze Zeit zu verwenden. Außerdem beanspruchten die Rechtsmittelführerinnen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung in der Sache PreussenElektra.

(135)

Das Gericht verwies zunächst darauf, dass es nicht dafür zuständig ist, die von der Corte Suprema di Cassazione vorgenommene Auslegung des innerstaatlichen italienischen Rechts in Frage zu stellen, und bestätigte, dass die auf das A-6-Konto der Ausgleichskasse eingezahlten Beträge als staatliche Mittel zu qualifizieren sind, weil sie nicht nur unter ständiger öffentlicher Kontrolle, sondern sogar im Eigentum des Staates stehen (50).

(136)

Diese Feststellung betraf das A-6-Konto der Ausgleichskasse, mit dem die verlorenen Kosten des Elektrizitätssektors finanziert werden. Sie lässt sich aber auch auf die zur Finanzierung des beanstandeten Tarifs verwendete Komponente A4 übertragen. Der Kassationshof hatte sich bei seinem Urteil auf eine Analyse der Rechtspersönlichkeit der Ausgleichskasse gestützt, und die Feststellung, dass es sich um Eigentum des Staates handelt, betrifft deshalb alle bei der Ausgleichskasse eingezahlten Summen. Dasselbe gilt für die Feststellung des Gerichts erster Instanz im Hinblick auf die Tatsache, dass der Staat die von der Kasse verwalteten Mittel kontrollieren kann. Zwischen dem Konto A6 und der Komponente A4 besteht kein Unterschied, mit Ausnahme der Verwendung der Mittel (A-6-Konto: Finanzierung der verlorenen Kosten, Komponente A-4: Finanzierung der ermäßigten Tarife). Daher sind auch die von der Komponente A-4 an die sardischen Begünstigten transferierten Beträge als staatliche Mittel zu qualifizieren.

(137)

Nicht nur wegen der Finanzierung mit öffentlichen Mitteln sind die beanstandeten Tarife dem Staat zurechenbar (51), denn die Rechtsgrundlage der Maßnahme besteht aus innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Beschlüssen der AEEG in Ausübung ihrer Funktion als öffentliche Einrichtung.

5.1.4.   Beeinträchtigung des Handels und Verzerrung des Wettbewerbs

(138)

Was die Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union und die daraus resultierende Verzerrung des Wettbewerbs angeht, so ist unbestritten, dass die betreffenden Märkte (Blei, Zink, Silber, Aluminium und Chloralkali) vollständig für den Wettbewerb geöffnet sind. Schon allein diese Erwägung würde für die Schlussfolgerung ausreichen, dass die Tarife Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben.

(139)

Gleichwohl hat die Kommission die von den Begünstigten und von Italien vertretene These geprüft, dass die Tarife im Metallsektor (für den Chloralkali-Sektor wurde diese Argumentation nicht explizit angeführt) weder den Handel noch den Wettbewerb beeinträchtigten, weil signifikante Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten weder vorhanden noch in naher Zukunft zu erwarten seien und die Tarife aufgrund der Besonderheiten des in Rede stehenden Sektors den Wettbewerbern in der EU nicht schadeten.

(140)

Es ist daran zu erinnern, dass in der Entscheidungspraxis der Kommission und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Fehlen realer Handelsströme zu keinem Zeitpunkt als Nachweis dafür anerkannt wurde, dass eine Beihilfemaßnahme keine Beeinträchtigung des Handels innerhalb der Union mit sich bringe. Der Gerichtshof hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Beihilfe zugunsten eines Unternehmens auch dann den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb verzerren kann, wenn das betreffende Unternehmen selbst gar nicht am Handel innerhalb der Union teilnimmt. Wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung unverändert bleiben oder steigen, mit der Folge, dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen verringern, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen (52).

(141)

Im Übrigen ist eine Situation, in der die Erzeugung in der EU abnimmt und die Einfuhren aus Drittländern steigen und keine oder nur begrenzte Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, für Sektoren mit strukturellen Schwierigkeiten und/oder starkem Wettbewerbsdruck nicht ungewöhnlich bzw. sogar typisch. Solche Wirtschaftssektoren reagieren besonders sensibel auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Wettbewerbsposition ihrer heimischen Industrien.

(142)

Dass sich die Produktion von Zink, Blei und Silber in Italien aufgrund ihres bescheidenen Umfangs nicht auf den Referenzpreis auswirken kann, ist unerheblich. Die Tatsache, dass es einen Referenzpreis für diese Metalle gibt, der von den Produktionsbedingungen in einem einzelnen Mitgliedstaat nicht so leicht beeinflusst werden kann, schließt nicht aus, dass Unternehmen mit Sitz im EWR miteinander konkurrieren und Metalle auf dem Weltmarkt verkaufen. Es ist denkbar, dass die Beihilfe für die sardischen Begünstigten nicht dazu führt, dass diese Unternehmen den Weltmarktpreis für ihre Produkte senken und Konkurrenten aus dem Markt verdrängen können, und dass andere europäische Hersteller so lange auf dem Markt aktiv bleiben können, wie sie ihre Produkte auf dem Weltmarkt gewinnbringend verkaufen können. Doch die Gewinne, die in Italien dank dem ermäßigten Stromtarif erzielt werden, führen zu einer allgemeinen Stärkung der Wettbewerbsposition der Unternehmen. So können zum Beispiel die gebildeten Rücklagen dazu verwendet werden, Konkurrenten zu übernehmen und den eigenen Marktanteil zu erhöhen. Diese Argumentation gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass zwei der Begünstigten zu multinationalen Konzernen gehören (53).

(143)

Entgegen dem Vorbringen der Begünstigten kann die Tatsache, dass der in Italien in den betreffenden Sektoren gezahlte Preis mit dem durchschnittlichen, den Wettbewerbern in der EU in Rechnung gestellten Strompreis vergleichbar ist, nicht als Nachweis dafür dienen, dass der italienische Tarif die Interessen der anderen europäischen Hersteller nicht gefährde. Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97, Italien gegen Kommission wird eindeutig festgestellt, dass einseitige Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wettbewerbsbedingungen in einem Mitgliedstaat denen in anderen Mitgliedstaaten anzugleichen, Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Union haben (und deshalb als Beihilfe zu klassifizieren sind). Im Übrigen stellen auch einige Stromlieferungsverträge, die in anderen europäischen Ländern in Kraft sind, möglicherweise eine Beihilfe dar, und die Kommission hat zu einigen solchen Maßnahmen eingehende Untersuchungen eingeleitet (54). Obwohl weder Italien noch Alcoa dieses Argument ausdrücklich zu ihrer Verteidigung herangezogen haben, hält die Kommission den Verweis auf den in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz für angezeigt, demzufolge die Existenz rechtswidriger Beihilfen in einigen Mitgliedstaaten keine Rechtfertigung dafür darstellt, dass ein anderer Mitgliedstaat ähnliche Maßnahmen ergreift.

(144)

In jedem Fall sind die von den Wettbewerbern der Begünstigten erhobenen Beschwerden ein Hinweis darauf, dass die beanstandeten Tarife wettbewerbsrechtliche Probleme aufwerfen und sich auf den Handel innerhalb der Union auswirken.

(145)

Im Übrigen hat Italien die Tarife von 2004 nicht angemeldet. Nach ständiger Rechtsprechung (55) ist die Kommission im Fall einer nicht angemeldeten Beihilfe nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber oder den Handel innerhalb der Union darzulegen: Müsste sie nämlich in ihrer Entscheidung die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darlegen, so würden dadurch diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht nach Artikel 93 Absatz 3 des [EG-]Vertrags zahlen, „zu Lasten derjenigen begünstigt, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden.“

(146)

Dies zwingt zu der Schlussfolgerung, dass die in Rede stehenden Vorzugs-Stromtarife geeignet sind, die Wettbewerbsposition der Begünstigten im Handel innerhalb der Union zu verbessern. Nach gefestigter Rechtsprechung (56) ist unter solchen Umständen davon auszugehen, dass die Beihilfe den Handel innerhalb der Union beeinträchtigt und den Wettbewerb verzerrt.

5.1.5.   Schlussfolgerungen zum Vorliegen einer Beihilfe

(147)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die beanstandeten Tarife von 2004 und 2005 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 AEUV darstellen und nur genehmigt werden können, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen fallen. Diese Schlussfolgerung entspricht der zu der Beihilfesache Alcoa, in der es um praktisch identische Tarife ging.

5.2.   Qualifizierung der Massnahmen als neue oder als bestehende Beihilfe

(148)

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags enthält eine vollständige Auflistung aller Fälle, in denen eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt (57).

(149)

Unbestreitbar wurden die fraglichen Maßnahme nicht vor dem Beitritt Italiens zur EU durchgeführt (Ziffer i des genannten Artikels), sie können weder als genehmigte Beihilfe betrachtet werden, da die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Verfahrensfristen keine Entscheidung erlassen hat (Ziffer iii), noch sind sie aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfristen als bestehende Beihilfe zu betrachten (Ziffer iv). Sie wurden auch nicht aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben (Buchstabe b Ziffer v Satz 1).

(150)

Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Tarife eine neue Beihilfe darstellen.

5.3.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe

(151)

Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV müssen die Mitgliedstaaten die Kommission von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen unterrichten und dürfen die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.

(152)

Da Italien Artikel 1 des Dekrets von 2004 nicht angemeldet hat, stellen die Tarife von 2004 eine rechtswidrige Beihilfe dar.

(153)

Hingegen hat Italien Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes Nr. 80/2005 angemeldet und die Maßnahme nicht durchgeführt. Somit ist Italien hier den Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen.

6.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT DEM BINNENMARKT

(154)

In Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV kann eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn sie die Voraussetzung für eine der im Vertrag genannten Ausnahmen erfüllt.

(155)

Die Tarife von 2004 und 2005 stellen Betriebsbeihilfen dar. Das Vorbringen Italiens, die Tarife von 2005 seien nicht als Betriebsbeihilfen zu klassifizieren, da sie Teil einer regionalen Förderstrategie und an Produktivinvestitionen geknüpft seien, ist zurückzuweisen. Zwar sind in der Absichtserklärung bestimmte Investitionen vonseiten der Begünstigten vorgesehen, doch das mit den Vorzugstarifen von 2005 verbundene Beihilfeelement wird nicht als Anteil der förderfähigen Kosten der Investitionen berechnet und es wurde auch keine Beihilfehöchstintensität festgelegt. Es deutet nichts darauf hin, dass die Maßnahme den Kriterien für Betriebsbeihilfen oder dass die Beihilfe dem Kriterium der Angemessenheit entspräche. Die Maßnahme ist vielmehr direkt an den Stromverbrauch gekoppelt und zielt auf die Minderung der Stromversorgungskosten ab, die wiederum Betriebskosten der betreffenden Unternehmen sind. Somit kann die Maßnahme nicht als Investitionsbeihilfe klassifiziert werden.

(156)

Betriebsbeihilfen sind grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. In der Rechtssache 86/89 Italien/Kommission befand der Gerichtshof, dass „die streitige Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wird, als eine Betriebsbeihilfe für die betroffenen Unternehmen anzusehen sei und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise verändere, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe.“ (58).

(157)

In der Rechtssache Siemens/Kommission hielt das Gericht erster Instanz an dem Grundsatz fest, dass „Betriebsbeihilfen, also Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 3 [nunmehr Artikel 107 Absatz 3 AEUV] fallen (…). Nach der Rechtsprechung verfälschen diese Beihilfen nämlich grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen in den Sektoren, in denen sie gewährt werden, ohne insoweit ihrer Natur nach geeignet zu sein, einen der in den genannten Ausnahmebestimmungen festgesetzten Zwecke zu erreichen.“

(158)

Es gibt jedoch klar definierte Situationen, in denen die Gewährung einer Betriebsbeihilfe möglich ist. Insbesondere können Betriebsbeihilfen, die auf den Schutz der Umwelt abstellen, auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gewährt werden (59). Auch können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten in Ausnahmefällen als Regionalbeihilfen genehmigt werden. Die Kommission hat geprüft, ob die beanstandeten Tarife unter eine der genannten Kategorien fallen könnten.

(159)

Die Kommission weist darauf hin, dass die Tarife nicht als Umweltschutzbeihilfe genehmigt werden können, da sie keine ökologischen Zielsetzungen verfolgen.

6.1.   Vereinbarkeit mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998

(160)

In Ausnahmefällen können Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gewährt werden, die unter die Ausnahmebestimmungen in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fallen. Die Region Sardinien war bis Ende 2006 beihilfeberechtigt. Die Kommission hat deshalb geprüft, ob die Tarife von 2004 und 2005 für diesen Zeitraum auf der Grundlage der Regionalleitlinien von 1998 genehmigt werden könnten.

(161)

Nach Ziffer 4.15 der Regionalleitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise genehmigt werden, i) wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind, und ii) wenn ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt dem Mitgliedstaat, die Existenz und den Umfang dieser Nachteile nachzuweisen. Nach Ziffer 4.17 der Regionalleitlinien müssen die Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein.

(162)

Nach Ziffer 2 der Regionalleitlinien können „eine einzelne Ad-hoc-Beihilfe zugunsten nur eines Unternehmens oder Beihilfen, die auf einen einzigen Wirtschaftszweig begrenzt sind, erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem betroffenen Markt haben, tragen jedoch möglicherweise nur geringfügig zur regionalen Entwicklung bei (…) Infolgedessen werden die genannten Freistellungen [vom Grundsatz des allgemeinen Verbotes der Beihilfen] grundsätzlich nur für sektorenübergreifende Beihilferegelungen gewährt, die in dem jeweiligen Gebiet sämtlichen Unternehmen der betreffenden Wirtschaftszweige zugänglich sind.“ Ein selektiv nur einzelnen Unternehmen eines bestimmten Sektors gewährter Stromtarif widerspricht eindeutig dem Geist des Regelungsrahmens für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung, demzufolge diese Beihilfen multisektorieller Natur sein müssen. Da jedoch kein absolutes Verbot von Ad-hoc-Beihilfen besteht, hat die Kommission geprüft, ob die Gewährung des in Rede stehenden Stromtarifs durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt wäre.

(163)

Insbesondere hat die Kommission die von Italien und den Begünstigten dokumentierten Probleme des sardischen Stromsektors untersucht, um festzustellen, ob diese einen regionalen Nachteil darstellen könnten.

6.1.1.   Der sardische Strommarkt im italienischen Kontext

(164)

Der italienische Strommarkt ist generell durch eine hohe Konzentration gekennzeichnet, mit einer etwas geringeren Ausprägung im Norden des Landes. Marktbeherrschender Stromlieferant ist in allen Regionen der Ex-Monopolist ENEL, mit Ausnahme von Sardinien, wo ENEL zusammen mit E.ON eine Duopolstellung innehat. ENEL besitzt eine erhebliche Marktmacht und hat diese laut der italienischen Wettbewerbsbehörde in mehreren Fällen missbraucht. Die landesweit generell hohen Strompreise hängen damit zusammen, dass der Energiemix auf fossilen Brennstoffen (vorwiegend Erdgas) basiert, keine Kernkraftwerke vorhanden sind und bei den Verbindungskapazitäten mit dem Rest Europas Netzengpässe bestehen.

(165)

In Sardinien, auf das 4,1 % der installierten Leistung in Italien entfallen (60), wird der Strom hauptsächlich in Wärmekraftwerken erzeugt, die mit fossilen Brennstoffen (Kohle, Diesel, Raffinerierückstände) betrieben werden. Auf der Insel existiert keine Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas.

(166)

Das Überangebot an Strom auf Sardinien, insbesondere im hochpreisigen Segment (Dieselkraftwerke), ist auf nie realisierte Projekte der Regierung zurückzuführen, die Schwerindustrie des Landes auf dieser Insel zu konzentrieren. Das hatte seinerzeit den Stromversorger ENEL dazu veranlasst, erhebliche Investitionen in Stromerzeugungsanlagen zu tätigen. Solche Anlagen sind nicht nur strukturell teurer, sondern veralten auch technisch recht schnell. Im relevanten Zeitraum war die Stromübertragung von Sardinien zum italienischen Festland unter anderem durch die bescheidene Kapazität der Verbindung (61) begrenzt, wodurch es häufig zu Netzengpässen kam.

(167)

Die Stromversorgung auf Sardinien ist zu 95 % in der Hand der beiden Versorger ENEL und E.ON (auf E.ON entfallen ca. 58 %, auf ENEL ca. 42 %). Nach der Untersuchung der Wettbewerbssituation im Stromsektor (62) lässt sich Sardinien als Duopol mit „kollektiver Dominanz“ bezeichnen. Die Marktkonzentration ist hoch, wenn auch nicht die höchste in ganz Italien (63). Da E.ON und ENEL praktisch alle Mittel- und Spitzenlastkraftwerke kontrollieren, bestimmen sie den Strompreis praktisch für alle Stunden. Trotzdem erscheint die Situation auf Sardinien weniger kritisch als im Süden Italiens (64), wo ENEL den Preis für alle Stunden festlegt.

(168)

Die Großhandelspreise für Strom in Italien zählen zu den höchsten in Europa (65), und die Preise auf Sardinien zu den höchsten in Italien. 2007 lag der „nationale Einheitspreis“ (prezzo unico nazionale PUN) bei 70,99 EUR pro MWh, der mittlere Preis für die Zone Sardinien hingegen bei 75 EUR/MWh (2006: 80 EUR/MWh) (66). In den Jahren 2008 und 2009 hat sich die Tendenz zur Preissteigerung auf Sardinien fortgesetzt. Im ersten Halbjahr 2009 lag der mittlere Preis hier konstant über dem landesweiten Preis (106,60 EUR/MWh gegenüber einem PUN von 60,50 EUR/MWh).

(169)

Die Preise, die die auf Sardinien tätigen Begünstigten der (auf der Grundlage bilateraler Verträge vereinbarten) Tarife von 2004/2005 bezahlten, lagen zwischen 60 EUR/MWh und 65 EUR/MWh. Ein Vergleich dieser Strompreise mit den durchschnittlichen Preisen auf dem italienischen Festland ist nicht möglich, da die Kommission nicht über die entsprechenden Daten verfügt (und Italien diese nach eigener Aussage nicht liefern kann — vgl. Erwägungsgrund 92). Gleichwohl lässt die Analyse der allgemeinen Preisentwicklung, die weitgehend repräsentativ für die bilateral ausgehandelten Preise sein dürfte, die Hypothese zu, dass die energieintensiven Unternehmen auf Sardinien im fraglichen Zeitraum einen höheren Preis entrichten mussten als die auf dem italienischen Festland ansässigen Unternehmen.

(170)

Insgesamt ist der Strommarkt auf Sardinien durch eine Reihe von Problemen gekennzeichnet, nämlich: hohe Preise, hoher Konzentrationsgrad des Marktes, marktbeherrschende Stellung der Hauptakteure, Kapazitätsüberschuss im kostenintensiven Segment, relative Ineffizienz der veralteten Erzeugungsanlagen, fehlende Infrastruktur zur Verteilung von Erdgas, gelegentliche Netzengpässe. Diese Probleme führen möglicherweise zu höheren Strompreisen für die Endkunden einschließlich der energieintensivsten Unternehmen.

6.1.2.   Vorliegen eines regionalen Nachteils

(171)

Zunächst ist zu prüfen, ob diese Probleme einen regionalen Nachteil darstellen, d. h. gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung Sardiniens haben. In der Sache C 34/02 (67) hat die Kommission das Argument nicht anerkannt, dass das Fehlen eines Versorgungsnetzes ein Nachteil sei. Zwar sind KMU faktisch weniger stark von hohen Strompreisen betroffen als große stromintensive Unternehmen, doch können die Interessen eines einzelnen Sektors nicht automatisch mit denen einer Region gleichgestellt werde. Die Kommission ist der Auffassung, dass Italien den auf die Situation am sardischen Strommarkt zurückzuführenden regionalen Nachteil nicht hinreichend nachgewiesen hat.

(172)

Selbst wenn ein regionaler Nachteil vorläge, müssten die in den Regionalleitlinien festgelegten Kriterien erfüllt sein. Deshalb hat die Kommission geprüft, ob diese Kriterien erfüllt wären.

6.1.3.   Beitrag zur regionalen Entwicklung

(173)

Die Beihilfe muss dauerhaft zur regionalen Entwicklung beitragen und in einem angemessenen Verhältnis zu den auszugleichenden Nachteilen stehen. In einem Fördergebiet können Betriebsbeihilfen nicht genehmigt werden, wenn nur ein Sektor von Schwierigkeiten betroffen ist; vielmehr muss nachgewiesen werden, dass die Beihilfen dauerhaft zur regionalen Entwicklung beitragen. Im vorliegenden Fall ist dies unwahrscheinlich. Selbst unter der Hypothese, dass der Weiterbetrieb einiger Industrieanlagen auf der Insel zur Beschäftigung und zur Aufrechterhaltung des Verarbeitenden Gewerbes auf Sardinien beitragen würde, wären diese Auswirkungen nicht von langfristiger Natur. Wenn hohe Stromkosten, wie Italien vorbringt, ein strukturelles Problem auf Sardinien darstellen, würden die Schwierigkeiten, denen die energieintensiven Unternehmen gegenüberstehen, nach Wegfall der Tarife unverzüglich wieder auftauchen.

(174)

Die italienischen Behörden wollen die Vorzugstarife als befristete Maßnahme verstanden wissen, die nur bis zur 2010 anvisierten Fertigstellung der laufenden Infrastrukturprojekte zum Ausbau der Energieerzeugung und des Verbindungsnetzes (der Gasleitung GALSI und des Hochspannungs-Seekabels SAPEI) gewährt werden soll (68). Italien bringt vor, eine Verbesserung der Verbindungsleitungen werde zu einer Senkung der Preise für diese Unternehmen führen. Nach dem Dafürhalten der Kommission mag eine Erneuerung der Infrastruktur zur Verringerung oder Angleichung der Preisunterschiede zwischen Sardinien und dem italienischen Festland führen, es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass durch diese Projekte die Preise halbiert bzw. auf ein solches Niveau gesenkt werden können, das zur langfristigen Rentabilität der fraglichen industriellen Aktivitäten für erforderlich gehalten wird.

(175)

Die Kommission stellt weiter fest, dass ein Beitrag des Staates zur Senkung der Stromkosten für Großkunden nicht dazu führt, dass die Stromversorger zur Bindung ihrer wichtigsten Kunden die Preise senken, und auch eine Verschlechterung der Kostenstrukturen nicht verhindert. Vielmehr werden die Stromversorger dadurch veranlasst, ihre Marktmacht zu nutzen. Denn selbst wenn es zuträfe, dass die energieintensiven Unternehmen vor dem Hintergrund der Überkapazitäten normalerweise in der Lage sein müssten, einen konkurrenzfähigen Preis auszuhandeln, wenn dies nicht durch die Marktmacht der Stromversorger verhindert würde (die den Ausführungen Italiens und der Begünstigten zufolge ein Interesse an der Beibehaltung hoher Preise haben), so hält die Kommission doch an ihrer Auffassung fest, dass der Vorzugstarif nicht das geeignete Instrument wäre, um dieser Marktmacht entgegenzutreten.

6.1.4.   Verhältnismäßigkeit

(176)

Die Berechnung der Subvention für die Begünstigten der Tarifregelung erfolgt nicht mit Blick auf einen Ausgleich des Regionalgefälles (d. h. den Unterschied zwischen den Strompreisen auf dem italienischen Festland und den Preisen für die gleiche Kundenkategorie auf Sardinien), sondern zielt vielmehr darauf ab, die Preise für die sardischen Unternehmen an die ihrer Wettbewerber in der Union anzugleichen. Die für die sardischen Begünstigten festgesetzten Preise sind ausnehmend niedrig und liegen mit Sicherheit unter denen auf dem italienischen Festland, die zu den höchsten in der EU gehören. Daher ist die Verhältnismäßigkeit der Tarife im Hinblick auf den regionalen Nachteil, den sie ausgleichen sollten, nicht gegeben.

(177)

Bereits die zur Berechnung der Subvention verwendete Methode deutet darauf hin, dass mit der Maßnahme weniger ein regionales, sondern eher ein wirtschaftspolitisches Ziel verfolgt wird. In seiner Stellungnahme verweist Italien denn auch wiederholt auf diese wirtschaftspolitische Dimension des Tarifs.

6.1.5.   Degressive Staffelung

(178)

Regionale Betriebsbeihilfen müssen degressiv gestaffelt sein (vgl. Ziffer 4.17 der Regionalleitlinien). Da zur Anpassung der Tarife für die Jahre 2004 und 2005 unterschiedliche Mechanismen verwendet wurden, erfolgt eine getrennte Bewertung.

(179)

Die Tarife von 2004 sind anhand der Schwankungen der Kraftstoffpreise indexiert und können nur steigen oder unverändert bleiben. Den Ausführungen Italiens zufolge wird damit eine degressive Staffelung der Beihilfe sichergestellt. Nach dem Dafürhalten der Kommission kann das Erfordernis der Degressivität nur dann als erfüllt gelten, wenn die Ausgleichszahlungen — die dem tatsächlichen Beihilfebetrag entsprechen — im zeitlichen Verlauf sinken. Dass der Tarif im Zeitverlauf ansteigt, reicht nicht aus, da ein höherer Tarif auch einem höheren Beihilfebetrag entsprechen kann, wenn die Preise für die Endkunden auf dem Referenzmarkt im Zeitverlauf rascher gestiegen sind als der Tarif selbst. In dieser Hinsicht bietet die von Italien angewendete Methode keinerlei Sicherheit (69).

(180)

Beim Tarif von 2005 bewertete die Kommission den Indexierungsmechanismus nach Artikel 11 Absatz 13 des Gesetzes Nr. 80/2005 in der Auslegung der italienischen Strom- und Gasregulierungsbehörde AEEG durch Beschluss Nr. 217/05 (vgl. Erwägungsgrund 33). Nach den Durchführungsbestimmungen der AEEG wird der Stromtarif jährlich um einen Prozentsatz angehoben, der die Entwicklung der Energiepreise in der EU widerspiegelt, jedoch nur bis zu einer Obergrenze von 4 %. Nach Dafürhalten Italiens wird durch diesen Mechanismus der degressive Charakter der Beihilfe sichergestellt.

(181)

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass der eher begrenzte jährliche nominelle Anstieg des Tarifs im Zeitverlauf nicht zu einer Verringerung des Nettobetrags der Beihilfe und damit der Ausgleichszahlungen führen wird.

(182)

Wenn die Preisentwicklung an den Strombörsen als weitgehend repräsentativ für die Veränderungen bei den bilateralen Vertragspreisen gelten kann (so das Vorbringen Italiens), dann wären die Tarife von 2005 nur bei einem Rückgang der durchschnittlichen Preise in der EU degressiv (da die Tarife nicht sinken, sondern nur ansteigen). In allen anderen Fällen hingegen würden die Tarife einen wachsenden Vorteil gewähren (70). Da die durchschnittlichen Strompreise in der EU von 2004 bis mindestens 2007 einen drastischen Anstieg (um mehr als 4 % pro Jahr) verzeichneten, wäre das in den Tarifen von 2005 enthaltene Beihilfeelement im Zeitverlauf angestiegen.

(183)

Italien führt weiter aus, dass die in bilateralen Verträgen vereinbarten Preise in der Realität nicht so stark ansteigen würden wie die Preise an den Strombörsen, so dass die Tarife von 2005 faktisch degressiv seien. Die Kommission stellt fest, dass die ihr zur Bewertung vorgelegte Methode der Indexierung auf den Preisschwankungen der Strombörsen basieren und dass Italien keine Informationen zur Entwicklung der bilateral ausgehandelten Preise vorgelegt hat. Somit ist das Vorbringen Italiens nicht hinreichend belegt.

(184)

Vielmehr legen die der Kommission vorliegenden begrenzten Informationen eher den Schluss nahe, dass die auf Sardinien bilateral verhandelten Preise erheblich angestiegen sind (vgl. z. B. die Aussage von Eurallumina, man habe 2004 auf dem freien Markt einen Strompreis von 65 EUR/MWh gezahlt und im Zeitraum 2005/2006 einen Preis von 80 EUR/MWh). Unter diesen Umständen wären bei Implementierung der Tarife die Ausgleichszahlungen im Zeitverlauf angestiegen.

(185)

Somit erfüllen weder die Tarife von 2004 noch die von 2005 das Erfordernis der degressiven Staffelung.

6.1.6.   Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit der Maßnahme als Regionalbeihilfe

(186)

Angesichts dieser Sachverhalte können die in Rede stehenden Tarife nach Auffassung der Kommission nicht als Regionalbeihilfe auf der Grundlage der Regionalleitlinien von 1998 angesehen werden. Da Sardinien seit Dezember 2006 nicht länger als Fördergebiet im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV gilt, erübrigt sich auch die Prüfung der Vereinbarkeit der Maßnahme anhand der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013.

(187)

Im Hinblick auf eine andere Maßnahme zur Minderung der Stromkosten für das auf Sardinien tätige Unternehmen Eurallumina hat die Kommission im Jahr 2005 die gleiche ablehnende Haltung eingenommen. Seinerzeit war die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die in Rede stehende Maßnahme in Form einer Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle (71) nicht auf der Grundlage der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung genehmigt werden konnte.

6.2.   Weitere Erwägungen zur Vereinbarkeit

(188)

Italien und die betroffenen Unternehmen machen geltend, die fraglichen Tarife dienten dem Ausgleich der Defizite der Strommärkte, aufgrund derer noch keine wettbewerbsfähigen Preise möglich seien. Die Wettbewerbsfähigkeit der stromintensiven Industriezweige werde durch hohe Strompreise bedroht. Die Beihilfe habe insofern einen Anreizeffekt, als die Unternehmen andernfalls, d. h. ohne die Beihilfe, den Betrieb einstellen müssten.

(189)

Der Kommission scheint das Argument, eine Betriebsbeihilfe für einige Industrieunternehmen sei eine angemessene Reaktion auf mangelnden Wettbewerb auf dem lokalen Elektrizitätsmarkt, von dem alle Stromabnehmer betroffen sind, nicht annehmbar zu sein.

(190)

Auch erscheint es fragwürdig, ob die Beihilfe eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um eine Verlagerung der Standorte nach außerhalb Europas zu verhindern. Weder in der Entscheidungspraxis der Kommission noch in der Rechtsprechung der Unionsgerichte gibt es Präzedenzfälle, in denen diese Argumentation als Rechtfertigung für die Gewährung einer staatlichen Beihilfe für zulässig erklärt wurde. Entscheidungen über eine vollständige oder teilweise Verlagerung von Produktionsstätten werden im Rahmen der individuellen Unternehmensstrategie getroffen, und die Kommission hat nie behauptet, dass ein solcher Fall ein Marktversagen darstelle. Die Kommission hat bereits in ihren Entscheidungen zu Terni (72) und Alcoa (73) Zweifel an einer Argumentation geäußert, die auf die Verknüpfung von Beihilfemaßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung einer Standortverlagerung von Industriezweigen nach außerhalb der EU abstellte.

(191)

Im Übrigen schlagen Expertengremien wie die Hochrangige Gruppe für Wettbewerbsfähigkeit, Energie und Umwelt (74) in ihren bereits genannten Schlussfolgerungen keineswegs vor, Probleme der Wettbewerbsfähigkeit aufgrund hoher Energiepreise durch spezifische staatliche Beihilfen zu lösen, sondern betonen die Notwendigkeit der uneingeschränkten Einhaltung der Regelungen zu staatlichen Beihilfen (75).

(192)

Vor diesem Hintergrund hält die Kommission an ihrer Auffassung fest, dass auf die beanstandeten Tarife von 2004 und 2005 keine der Ausnahmen nach Artikel 107 AEUV anwendbar ist. Die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV sind nicht anwendbar, weil die Beihilfe weder sozialer Art ist noch zur Beseitigung von Schäden dient, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich ist. Auch die Ausnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und d AEUV finden keine Anwendung, da die Maßnahme weder der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient. Hinsichtlich der Ausnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV ergibt die Analyse in den Erwägungsgründen 160-187 dass der Tarif nicht als Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets anerkannt werden kann, in dem die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Auch im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fallen die Betriebshilfen, wie in den Erwägungsgründen 155-158 ausgeführt, grundsätzlich nicht unter die Ausnahmeregelung, und der Kommission ist kein Umstand ersichtlich, der die Gewährung der Beihilfe in diesem Fall begründen könnte.

(193)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass sowohl der Tarif von 2004 als auch der von 2005 mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind.

(194)

Nach dieser Schlussfolgerung braucht die Kommission die mögliche kumulative Wirkung der neuen Beihilfe und der alten unvereinbaren Beihilfen nicht mehr auf der Grundlage der Rechtsprechung in der Sache Deggendorf zu prüfen (vgl. Erwägungsgrund 31).

7.   RÜCKFORDERUNG

(195)

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates ist bei Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, der wirksame Wettbewerb wiederherzustellen, sofern der Rückforderung nicht ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts entgegensteht.

(196)

Im vorliegenden Fall sind nur die Tarife von 2004 (Sache C 38/b/04) Gegenstand der Rückforderung, da die Tarife von 2005 (Sache C 13/06) nicht implementiert wurden.

7.1.   Vertrauensschutz und andere allgemeine Grundsätze des Unionsrechts, die der Rückforderung entgegenstehen können

(197)

Nach ständiger Rechtsprechung darf der Begünstigte einer Beihilfe, die ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt wurde, nicht auf die Ordnungsmäßigkeit der Gewährung dieser Beihilfe vertrauen (76). Ein umsichtig handelndes Unternehmen ist in der Regel selbst in der Lage, festzustellen, ob das Anmeldeverfahren eingehalten wurde und die Beihilfe rechtmäßig ist.

(198)

Jedoch ist nicht auszuschließen, dass sich der Begünstigte einer rechtswidrigen Beihilfe ausnahmsweise auf Umstände berufen kann, die sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe begründen und folglich einer Rückforderung der Beihilfe entgegenstehen (77).

(199)

Die Begünstigten der Tarife von 2004 haben in dieser Hinsicht keine Argumente vorgebracht. Auch die Kommission hat keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt, die den Begünstigten Anlass zu berechtigtem Vertrauen hätten geben können. Insbesondere konnte die Entscheidung Alumix von 1996 nicht Grund zu der Erwartung geben, dass die Tarife nicht als Beihilfe einzustufen wären. Wie bereits in der Entscheidung zur Einleitung des Prüfverfahrens von 2004 (vgl. Erwägungsgrund 37) festgestellt, basierte der Tarif, der als Muster für die in Rede stehenden Tarife von 2004 diente, nicht auf der ursprünglichen Alumix-Vereinbarung, die die Kommission 1996 nicht als Beihilfe eingestuft hatte, sondern auf einer völlig neuen Maßnahme mit grundlegenden Modifizierungen (insbesondere im Hinblick auf den Finanzierungsmechanismus (78)), die in der Folge von den italienischen Behörden verlängert wurde. In dieser Situation hätte sich ein umsichtig handelnder Begünstigter von sich aus vergewissern müssen, dass die Beihilfe rechtmäßig ist.

(200)

Des Weiteren vertritt die Kommission die Auffassung, dass der Rückforderung kein anderer allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts entgegensteht.

7.2.   Bezifferung der rückzufordernden Beträge

(201)

Sämtliche mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfebeträge, die Portovesme, ILA und Eurallumina nach Artikel 1 des Dekrets von 2004 erhalten haben, sind einschließlich Zinsen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (79) zurückzufordern.

(202)

Mit der Rückforderung soll die Wettbewerbssituation wiederhergestellt werden, in der sich die Begünstigten vor Gewährung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe befanden, indem der sich aus der Beihilfe ergebende ungebührliche Vorteil beseitigt wird. Im vorliegenden Fall besteht der Vorteil aus der Differenz zwischen dem Vorzugstarif und dem Strompreis, den die Begünstigten ohne die beanstandeten Tarife auf dem Markt gezahlt hätten.

(203)

Zum Zeitpunkt der Einführung der Tarife erwarben alle beteiligten Unternehmen die von ihnen benötigte Elektrizität über bilateral ausgehandelte Verträge. Durch das Eingreifen des Staates wurde der vertraglich ausgehandelte Preis subventioniert. Die rückzufordernden Beträge entsprechen somit den Ausgleichszahlungen, die die Begünstigten im fraglichen Zeitraum erhielten (vgl. Erwägungsgrund 30).

8.   SCHLUSSFOLGERUNG

Die Kommission kommt zu dem Schluss dass sowohl der Tarif von 2004 als auch der von 2005 Betriebsbeihilfen darstellen, für die keine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots staatlicher Beihilfen in Betracht kommt und die somit mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind.

Im Hinblick auf den Tarif von 2004, der unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV unzulässigerweise umgesetzt wurde, sind alle zukünftigen Zahlungen zu stornieren und die bereits ausgezahlten Beihilfebeträge zurückzufordern. Der zurückzufordernde Betrag entspricht der Summe aller von der Ausgleichskasse an die Unternehmen Portovesme, ILA und Eurallumina ausgezahlten Beträge.

Die Tarife von 2005, die von Italien ordnungsgemäß nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet wurden, sind nicht umzusetzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die staatliche Beihilfe, die Italien den Unternehmen Portovesme Srl, Eurallumina Spa, ILA Spa und Syndial SpA auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzesdekrets Nr. 35 vom 14. März 2005, umgewandelt in das Gesetz Nr. 80/2005 vom 14. Mai 2005, gewähren will, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

(2)   Die Beihilfe darf daher nicht gewährt werden.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe in Höhe von 12 845 892,82 EUR zugunsten von Portovesme Srl, 5 208 152,05 EUR zugunsten von Eurallumina SpA und 291 120,27 EUR zugunsten von ILA Spa, die Italien auf der Grundlage von Artikel 1 des Decreto del Presidente del Consiglio dei Ministri vom 6. Februar 2004 unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 3

(1)   Italien fordert die in Artikel 2 genannte Beihilfe von den Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

(4)   Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle ausstehenden Zahlungen für die in Artikel 2 genannte Beihilfe ein.

Artikel 4

(1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 5

(1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 23. Februar 2011

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)   ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 7 und ABl. C 145 vom 21.6.2006, S. 8.

(2)   ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 7.

(3)  Entscheidung der Kommission 2010/460/EG vom 19. November 2009 über die staatlichen Beihilfen C 38/A/04 (ex NN 58/04) und C 36/B/06 (ex NN 38/06), die Italien zugunsten von Alcoa Trasformazioni gewährt hat (ABl. L 227 vom 28.8.2010, S. 62).

(4)   ABl. C 145 vom 21.6.2006, S. 8.

(5)  Für die Betriebsstätten in Portoscuso und San Gavino.

(6)  Aluminiumoxid (Tonerde) ist ein Zwischenstoff, der aus Bauxit abgeschieden und zur Erzeugung von Primäraluminium verwendet wird. Ein Großteil der Produktion des Unternehmens Eurallumina ist für die nahegelegenen Verhüttungsanlagen von Alcoa bestimmt.

(7)  Der Tarifmechanismus wird in Artikel 73 der Bestimmungen für die Erbringung von Stromübertragungs-, -verteilungs-, -messungs- und -vertriebsdienstleistungen für den Zeitraum 2004 bis 2007 („Testo integrato delle disposizioni per l’erogazione dei servizi di trasmissione, distribuzione, misura e vendita dell’energia elettrica per il periodo di regolazione 2004-2007“) beschrieben. Diese Bestimmungen werden von der AEEG erarbeitet und regelmäßig aktualisiert.

(8)  Die Ausgleichskasse, eine durch Gesetzesdekret Nr. 98 vom 26. Januar 1948 geschaffene öffentliche Einrichtung, übt ihre Tätigkeit nach den Anweisungen der AEEG aus und steuert insbesondere die Finanzströme im Zusammenhang mit den Vorzugstarifen (Beitreibung der Abgaben und Auszahlung an die Endbegünstigten).

(9)  Die Begünstigten hatten auch die Möglichkeit, von den bestehenden Lieferverträgen zurückzutreten und stattdessen auf den Alleinabnehmer zurückzugreifen. Diese staatliche Einrichtung bündelte die Nachfrage der Konsumenten, die von ihr beliefert werden wollten, und erwarb dann auf dem Stromgroßhandelsmarkt die benötigte Menge zum bestmöglichen Preis. Wenn ein Begünstigter sich für dieses System entschieden hatte, zog der Staat den vom Alleinabnehmer in Rechnung gestellten Preis als Referenzwert zur Berechung der Ausgleichszahlungen heran. So sollten die Kosten des Systems für die Allgemeinheit möglichst niedrig gehalten werden, da es die Begünstigten vom Abschluss für sie ungünstiger Verträge mit den eigenen Stromlieferanten abhielt, die höhere Ausgleichszahlungen mit sich gebracht hätten. Diese Option war jedoch fakultativ: Die Begünstigten waren nicht verpflichtet, sich an den Alleinabnehmer zu wenden, um Anspruch auf die Ausgleichszahlungen zu erhalten.

(10)  Der italienische Standard-Stromtarif, der die Art und Weise der Anlastung der Energiekosten an die Endnutzer widerspiegelt, ist in verschiedene „Tarifkomponenten“ aufgeteilt, wobei mit jeder Komponente spezifische Kosten finanziert werden sollen. So werden die Kosten für die Stillegung alter Kernkraftwerke über die Komponente A2 und die Kosten für die Einrichtung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen über die Komponente A3 finanziert. Die Komponente A4 diente zur Finanzierung der ermäßigten Stromtarife. Alle Rechnungen der Endkunden weisen diese Struktur auf.

(11)  Schreiben der AEEG vom 17. Dezember 2004 an das Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk. Aus den vorliegenden Informationen geht jedoch nicht hervor, dass das Dekret von 2004 von den italienischen Behörden förmlich aufgehoben wurde.

(12)  Darunter ist aller Wahrscheinlichkeit der EU/EWR-Markt zu verstehen.

(13)  Mit diesem Artikel wurden die Tarife für Alcoa und Terni bis 2010 verlängert.

(14)  Verhandlungskalender Nr. 2317/2005.

(15)  Insbesondere gegen das Gesetzesdekret Nr. 79/1999, mit dem die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20) umgesetzt wurde.

(16)  Entscheidungen der Kommission K(2005) 4436/06 vom 7.12.2005 und K(2007) 286/3 vom 7.2.2007.

(17)  Entscheidung der Kommission K(2004) 4329 vom 16. November 2004 (ABl. C 30 vom 5.2.2005, S. 7).

(18)   ABl. C 288 vom 1.10.1996, S. 4.

(19)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. Ziffer 4.15-4.17, geänderte Fassung (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5).

(20)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.

(21)  Insbesondere verwiesen die italienischen Behörden darauf, dass die Strompreise für energieintensive Nutzer bilateral ausgehandelt würden und somit nicht öffentlich zugänglich seien. Deshalb könnten keine Informationen zu den Strompreisen vorgelegt werden, die die Begünstigten und ihre Konkurrenten in anderen Regionen zu entrichten hatten.

(22)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(23)  Beihilfesache C 80/01 (Entscheidung der Kommission Nr. 2006/323/EG). In diesem Fall ging es um die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Sardinien (Italien), Gardanne (Frankreich) und Shannon (Irland) verwendet werden.

(24)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95, Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, Slg. 1997, I-02549.

(25)  Siehe Erwägungsgrund 9 dieses Beschlusses.

(26)  Ausgangsmineral für die Aluminiumherstellung.

(27)  Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beschlusses hat Eurallumina die Produktion bereits seit über einem Jahr eingestellt, und die Mitarbeiter erhalten Leistungen von der Lohnausgleichskasse (Cassa Integrazione).

(28)  Dokument KOM(2004) 863 endg.

(29)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099.

(30)  Als voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung dieser Infrastrukturmaßnahmen hatte Italien das Jahr 2007 anvisiert. Im Kontext der Beihilfesachen C 13/06 und C 36/b/06 verschob Italien den Zeitpunkt auf das Jahr 2010. Bei Erlass dieses Beschlusses war der Bau der Gasleitung GALSI noch nicht abgeschlossen (geplante Inbetriebnahme: 2014) und das Hochseekabel SAPEI erst teilweise in Betrieb genommen.

(31)  Erster Bericht der Hochrangigen Gruppe: „Contributing to an integrated approach on competitiveness, energy and environment policies“ (Beitrag zu einem integrierten Ansatz zur Stärkung der Wettbewerbs-, Energie- und Umweltpolitik) http://ec.europa.eu/enterprise/environment/hlg_en.htm. Der Hochrangigen Gruppe gehörten Vertreter der Europäischen Kommission und Unternehmensleiter an.

(32)  Diese hohe Reservemenge (80 % der vom Netz maximal aufgenommenen Energie) wurde per Ministerialdekret vom 7. August 2000 festgelegt.

(33)  Diese Zahl ergibt sich durch Addition einer Ausgleichszahlung in Höhe von 37 EUR/MWh zu dem Vorzugspreis von ca. 26 EUR/MWh.

(34)  Vgl. z. B. die Entscheidung 85/215/EWG der Kommission vom 13. Februar 1985 über den Erdgasvorzugstarif für die niederländischen Gartenbaubetriebe (ABl. L 97 vom 4.4.1985, S. 49). In diesem Fall hatte die Kommission die tatsächlichen Marktbedingungen berücksichtigt und zur Bewertung des Vorliegens eines Vorteils bei bestimmten Gaspreisen den Test des marktwirtschaftlich handelnden Akteurs herangezogen.

(35)  Vgl. z. B. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-03679, Randnr. 67.

(36)  Die erste Liberalisierungsrichtlinie 96/92/EG (vgl. Fußnote 15) wurde in Italien mit Dekret Nr. 79/1999 umgesetzt.

(37)  Rechtssache T-332/06 Alcoa Trasformazioni/Kommission, Slg. 2009, II-00029 (Rechtsbehelf anhängig).

(38)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-241/94 Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnr. 34.

(39)  Vgl. z. B. das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache PreussenElektra, Randnr. 58.

(40)  Vgl. z. B. das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), Slg. 2002, I-4397, Randnr. 24.

(41)  Vgl. die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, S. 595 und C-47/69, Französischer Textilsektor, Slg. 1970, S. 487.

(42)  Vgl. Fußnote 29.

(43)  Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004 in der Rechtssache C-345/02 Pearle u. a., Slg. 2004, I-7139.

(44)  Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-136/05, Earl Salvat/Kommission, Slg. 2007, II-04063, Randnrn. 137-165.

(45)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-57/86, Griechenland/Kommission, Slg. 1988, I-2855, Randnr. 12; PreussenElektra, a.a.O.; Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs 2003 in der Rechtssache C 126, Gemo SA,/01, Slg. 2003, I-13769, Randnr. 23.

(46)  Urteil Stardust, a.a.O; Pearle, a.a.O.; und Earl Salvat, a.a.O.

(47)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-206/06, Essent Netwerk Noord/Aluminium Delfzijl, Slg. 2008, I-5497, Randnrn. 69 und 70.

(48)  Entscheidung der Kommission K(2004) 4333 vom 1.12.2004, Beihilfesache N 490/2000 — Italien, „verlorene Kosten“ in der Stromwirtschaft.

(49)  Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2009 in der Rechtssache T-25/07, Iride, Slg. 2009, II-00245, Randnr. 39.

(50)  ebd., Randnr. 28.

(51)  Vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, und Frankreich/Kommission, C-47/69, Slg. 1970, S. 487, sowie das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-351/02, Deutsche Bahn/Kommission, Slg. 2006, II-1047.

(52)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsache C-102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, I-4067, Randnr. 19; Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26.

(53)  Portovesme gehört zum Konzern Glencore, Eurallumina ist im Besitz des russischen Konzerns Rusal.

(54)  Vgl. zum Beispiel die Entscheidungen der Kommission zur Einleitung des Verfahrens in Bezug auf die regulierten Stromtarife in Frankreich (Beihilfesache C 17/07, Entscheidung der Kommission Nr. C/2007/2392 vom 13. Juni 2007, ABl. C 164 vom 18.7.2007, S. 9) und in Spanien (Beihilfesache C 3/07, Entscheidung der Kommission Nr. C/2007/123/3 vom 24. Januar 2007, ABl. C 43 vom 27.2.2007, S. 9).

(55)  Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnrn. 32 und 33; Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-214/95, Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 67 und Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Alzetta/Kommission (a.a.O.), Randnr. 79.

(56)  Vgl. z. B. die Urteile des Gerichtshofs in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, S. 02671, Randnr. 11 und den verbundenen Rechtssachen C 393/04 und C 41/05, Air Liquide Industries/Ville de Seraing et Province de Liège, Slg. 2006, I-5293.

(57)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: „Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“

(58)  Slg. 1990, I-3891; Rechtssache C 301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 50.

(59)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3 und ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(60)  Quelle: „Indagine conoscitiva sullo stato della liberalizzazione dei settori dell’energia elettrica e del gas naturale“, Mai 2005.

(61)  Sardinien war über das veraltete Hochspannungs-Seekabel SACOI (Übertragungskapazität 270 MWh) mit dem italienischen Festland verbunden. 2009 wurde der erste Abschnitt der neuen Verbindungsleitung SAPEI in Betrieb genommen.

(62)  Vgl. Untersuchung des Energiesektors — Mitteilung der Kommission — Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht) SEK(2006) 1724/KOM(2006) 0851 endg.

(63)  Der HHI-Index für Sardinien liegt zwischen 3 000 und 3 500. Im Süden ist er jedoch höher.

(64)  In Sardinien kann E.ON den Strompreis für 67 % der Stunden festlegen, ENEL für 29 %. Unter Einbeziehung auch der angrenzenden Gebiete legt ENEL in der Makroregion Macrosud-Sardegna den Strompreis für 63 % der Stunden fest. In der Region MacroSud hingegen bestimmt ENEL den Strompreis für 100 % der Stunden.

(65)  So lag der durchschnittliche Großhandelspreis für Grundlaststrom auf dem Day-ahead-Markt der italienischen Strombörse IPEX im Jahr 2007 bei 70,99 EUR pro MW/h gegenüber 37,97 EUR an der deutschen Strombörse EEX und 40,78 EUR an der französischen Strombörse Powernext.

(66)  Jahresbericht der AEEG für 2008, auf der Grundlage der Daten des Betreibers der italienischen Strombörse GME (Gestore del Mercato Elettrico).

(67)  Entscheidung K(2002) 3715 der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Energiekosten kleiner und mittlerer Unternehmen der Region Sardinien durchführen will (ABl. L 91 vom 8.4.2003, S. 38).

(68)  Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments (Dezember 2010) ist das Seekabel SAPEI teilweise in Betrieb, während die Fertigstellung der Gasleitung GALSI voraussichtlich nicht vor 2014 erfolgen wird.

(69)  Es sei darauf hingewiesen, dass die Marktpreisschwankungen nicht nur auf Schwankungen der Kraftstoffpreise zurückzuführen sind. Auch andere Faktoren könnten zu einem Preisanstieg führen: Im spezifischen Fall Sardinien wäre an die Marktmacht der traditionellen Stromversorger zu denken, an das Missverhältnis zwischen Angebot und Nachfrage sowie an die mangelhaften Verbindungskapazitäten. Mit der von Italien gewählten Methode wird nicht sichergestellt, dass der tatsächliche Beihilfebetrag im Zeitverlauf sinken oder zumindest stabil bleiben wird.

(70)  Selbst wenn die durchschnittlichen Preise in der EU einen Anstieg von unter 4 % verzeichneten, käme es in absoluten Zahlen zu einer Erhöhung des Vorteils. Bei einem als Rechenbeispiel verwendeten Vorzugstarif von 30 EUR/MWh gegenüber einem durchschnittlichen Strompreis in Europa bei 60 EUR/MWh (Ausgleichszahlung: 30 EUR), würde sich bei einer Erhöhung des durchschnittlichen Preises in der EU um 3 % (d. h. ein Anstieg auf 61,80 EUR) ein angepasster Tarif in Höhe von 30,90 EUR ergeben. Die neue Ausgleichszahlung pro MWh beliefe sich dann auf 61,80 EUR minus 30,90 EUR = 30,90 EUR, was faktisch einem höheren Beihilfebetrag entspräche.

(71)  Entscheidung 2006/323/EG vom 7. Dezember 2005.

(72)  Entscheidung der Kommission vom 20.11.2007 betreffend die von Italien zugunsten von ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche durchgeführte Beihilfe C 36/A/06, Erwägungsgründe 144 und 145. Diese Entscheidung wurde durch das Gericht mit Urteil vom 10. Juli 2010 in den Rechtssachen T 53/08, 62/08, 63/08 und 64/08 bestätigt (Rechtsbehelf anhängig).

(73)  Erwägungsgrund 244 (Quellenangabe der Entscheidung siehe Fußnote 3).

(74)  Vgl. Fußnote 31.

(75)  So kommt die Hochrangige Gruppe in ihrem Dritten Bericht vom Februar 2007 zu folgendem Schluss: „Vor diesem Hintergrund kann der Einsatz von Anreizen, darunter Zuschüsse mit allgemeiner Zielsetzung und staatliche Beihilfen, als politisches Instrument gerechtfertigt sein. [Diese Anreize] können der Beförderung eines verantwortlichen Umwelt- und Sozialverhaltens, dem sozialen Zusammenhalt, der nachhaltigen Entwicklung und der kulturellen Vielfalt dienen. Ihr Einsatz sollte jedoch nur bei einem klaren Marktversagen erfolgen, wenn die Zuschüsse nachweislich das geeignete Instrument darstellen, um ein klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen, und wenn sichergestellt ist, dass sie weder die Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen noch die Umwelt schädigen. […] Ein Eingreifen ist angezeigt, wenn solche Zuschüsse andere politische Zielsetzungen wie den Kampf gegen den Klimawandel, die Lissabon-Strategie für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung, das ordnungsgemäße Funktionieren der Energiemärkte oder den Zugang zu Rohstoffen gefährden, ohne dass die ursprünglichen Zielsetzungen erreicht werden.“

(http://ec.europa.eu/enterprise/environment/hlg/doc_07:third_report_27_02_2007.pdf).

(76)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnrn. 25, 30 und 31, sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-183/02 P und C-187/02, Demesa und Territorio histórico de Álava/Kommission, Slg. 2004, I-10609, Randnr. 45.

(77)  Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-5/89, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16.

(78)  Während der ursprüngliche Alumix-Tarif direkt vom staatlichen Stromversorger ENEL eingeräumt wurde, der beim Verkauf von Elektrizität zum Alumix-Preis als rational agierender Marktteilnehmer betrachtet wurde, wurde der Tarif von 2004 vom Staat über eine steuerähnliche Abgabe subventioniert.

(79)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.