90/217/EWG: Entscheidung des Rates vom 25. April 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien
Amtsblatt Nr. L 116 vom 08/05/1990 S. 0024 - 0026
***** ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 25. April 1990 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (90/217/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die afrikanische Schweinepest trat auf Sardinien erstmals 1978 auf; die Gemeinschaft hat Italien bereits im Rahmen der Entscheidung 80/1097/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 (5), eine finanzielle Unterstützung gewährt. Das fortdauernde Auftreten der Seuche beeinträchtigt den freien Verkehr mit lebenden Schweinen, frischem Schweinefleisch und bestimmten Erzeugnissen aus Schweinefleisch. Die endgültige Tilgung dieser Krankheit ist nicht nur für die Schaffung des Binnenmarktes im Bereich des Handels mit lebenden Schweinen und Schweinefleisch, sondern auch zur Steigerung der Zuchtleistung und somit zur Verbesserung des Lebensstandards der in diesem Sektor beschäftigten Personen unerläßlich. Die Italienische Republik muß ein neues Programm vorlegen, um die Schweinepest innerhalb von fünf Jahren tilgen zu können. Dieses Tilgungsprogramm muß Maßnahmen enthalten, die einen Erfolg der Aktion gewährleisten und eine neue Bekämpfungsstrategie beinhalten. Der Erlaß dieser Maßnahmen einerseits sowie ihre Anpassung an den jeweiligen Stand der Entwicklung andererseits muß nach einem Verfahren erfolgen, das eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der Kommission mit sich bringt. Die Mitgliedstaaten sind regelmässig über den Fortgang aller eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik legt ein neues Programm zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien vor. Artikel 2 In dem in Artikel 1 genannten Programm sind neben der Angabe der mit der Durchführung und Koordinierung des Programms betrauten Einrichtung folgende Maßnahmen vorzusehen: 1. Maßnahmen zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest, insbesondere: a) unverzuegliche Tötung und unschädliche Beseitigung aller Schweine in Betrieben, - in denen ein klinischer Befund von afrikanischer Schweinepest vorliegt; - die infolge einer epizootiologischen Untersuchung als Seuchenbetriebe angesehen werden können. Bei der Tötung und der unschädlichen Beseitigung ist dafür Sorge zu tragen, daß das Seuchenvirus nicht verschleppt wird; b) Reinigung und Desinfizierung der in Buchstabe a) erster Gedankenstrich genannten Betriebe nach Beseitigung der Schweine einschließlich Entwesung der Räumlichkeiten; c) umgehende und angemessene Entschädigung der Besitzer der gemäß Buchstabe a) getöteten Schweine; d) aus Gesundheitsgründen Einhaltung einer Wartefrist vor Wiederaufstockung der Schweinebestände von mindestens einem Monat nach der Tötung und Durchführung der Maßnahmen gemäß Buchstabe b) im Falle von Betrieben mit geschlossenen Stallungen und von mindestens drei Monaten bei anderen Betrieben; e) allmähliche Wiederaufstockung der Bestände nach vorheriger Einstallung von sogenannten Kontrollschweinen, die vor ihrem Verbringen sowie einen Monat danach erneut auf Antikörper gegen das afrikanische Schweinepestvirus untersucht worden sind; f) kontinuierliche serologische Überwachung der Betriebe bis zu ihrer vollständigen Wiederaufstockung; g) Errichtung eines Sperrgebiets von mindestens drei Kilometern Durchmesser, wenn ein klinischer Befund gemäß Buchstabe a) erster Gedankenstrich vorliegt. Das Sperrgebiet muß für mindestens dreissig Tage errichtet werden. In den ersten fünfzehn Tagen dürfen keine Schweine den Haltungsbetrieb verlassen. Zwischen dem fünfzehnten und dem dreissigsten Tag dürfen Schweine unter amtlicher Aufsicht lediglich zur unverzueglichen Schlachtung unmittelbar in einen Schlachthof verbracht werden. Die zuständige Behörde darf eine solche Verbringung nur genehmigen, wenn der amtliche Tierarzt alle Schweine des Bestands untersucht und bestätigt hat, daß bei keinem Tier Seuchenverdacht auf afrikanische Schweinepest besteht. 2. Maßnahmen zur Überwachung und zum Schutz von Schweinehaltungsbetrieben, insbesondere: a) serologische Untersuchung repräsentativer Stichproben aus allen Schweinehaltungsbetrieben einer Provinz, beginnend mit der Provinz Nuoro. Für die nachstehenden Sonderfälle gelten folgende Vorschriften: - bei Zuchtbetrieben, Sauenvermehrungsbetrieben und Mischbetrieben mit geschlossenem System sind alle Zuchtsauen und zur Zucht bestimmten Jungsauen regelmässig einer serologischen Untersuchung zu unterziehen; - bei Mischbetrieben mit Schweinen von ausserhalb sind alle Schweine des Betriebs regelmässig einer serologischen Untersuchung zu unterziehen, wenn keine klare Trennung zwischen Zucht- und Masteinheit besteht; b) systematische serologische Untersuchung aller Betriebe, in denen ein oder mehrere Tiere auf die serologische Untersuchung gemäß Buchstabe a) positiv reagiert haben, sowie Fortsetzung dieser Untersuchungen, bis alle viruspositiven Tiere ermittelt und beseitigt worden sind; c) epizootiologische Untersuchung zur Feststellung der Herkunftsbetriebe von Schweinen, die auf serologische Untersuchungen positiv reagiert haben sowie systematische serologische Untersuchung dieser Betriebe; d) vor der Verbringung serologisches Screening sämtlicher Schweine, die den Betrieb zu Zucht- oder Mastzwecken verlassen; e) serologische Stichprobenuntersuchung von Schweinen zum Zeitpunkt der Schlachtung; f) Tötung und unschädliche Beseitigung aller Tiere, die auf die im Rahmen der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a) bis d) durchgeführten serologischen Untersuchungen positiv reagiert haben; g) unverzuegliche und angemessene Entschädigung der Besitzer der Schweine, die gemäß Buchstabe f) getötet und beseitigt worden sind; h) repräsentative Laborstichprobenuntersuchungen von Wildschweinschlachtkörpern. 3. Maßnahmen zur Kennzeichnung von Schweinen und zur Registrierung von Schweinehaltungsbetrieben, insbesondere: a) Entwicklung eines Systems zur Kennzeichnung aller Schweine auf Sardinien, um jederzeit die Herkunftsprovinz und den Herkunftsbetrieb ermitteln zu können; b) Registrierung aller Schweinehaltungsbetriebe auf Sardinien, insbesondere unter Angabe der Produktionsform, der Bestandsgrösse, der Zugänge von Schweinen zum Betrieb und ihrer Herkunft sowie der Abgänge von Schweinen und ihres Bestimmungsorts. 4. Maßnahmen zur Errichtung von Anlagen für Tiergesundheitskontrollen, Kennzeichnung (einschließlich Blutprobenahmen) bei Schweinen, die hauptsächlich in Auslauf gehalten werden. Artikel 3 Die Kommission prüft das von den italienischen Behörden vorgelegte Programm und entscheidet, ob es die Bedingungen für die Genehmigung erfuellt oder ob es geändert werden muß. Das Programm sowie etwaige Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 genehmigt. Artikel 4 Für die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme wird eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt. Artikel 5 (1) Die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft wird für fünf Jahre ab dem Zeitpunkt gewährt, den die Kommission in ihrer Entscheidung zur Genehmigung des in Artikel 1 genannten Programms festsetzt. (2) Die Unterstützung geht zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts im Rahmen des Kapitels über die Agrarausgaben und wird für den in Absatz 1 genannten Zeitraum auf 9 Millionen ECU veranschlagt. Artikel 6 (1) Sofern alle vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt werden und dem von der Kommission gemäß Artikel 3 genehmigten Programm entsprechen, wird die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft innerhalb der in Artikel 5 genannten Grenzen für die Ausgaben gewährt, die Italien entstehen - für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummer 1 Buchstaben a), b), c), e) und f) und Artikel 2 Nummer 2 sowie - für Maßnahmen gemäß Artikel 2 Nummern 3 und 4. (2) Die Gemeinschaft erstattet 50 % der in Absatz 1 erster Gedankenstrich und 30 % der in Absatz 1 zweiter Gedankenstrich genannten Ausgaben. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen. Artikel 7 (1) Die Zahlungsanträge beziehen sich auf die von Italien während eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und sind vor dem 1. Juli des folgenden Jahres bei der Kommission einzureichen. (2) Die Kommission entscheidet über die Gewährung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Unterstützung nach Anhörung des in Artikel 9 genannten Ausschusses. (3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen. Artikel 8 Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (2), gelten entsprechend. Artikel 9 (1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des mit dem Beschluß 68/361/EWG (3) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses, nachstehend »Ausschuß" genannt, diesen unverzueglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaates. (2) Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Er beschließt mit der Mehrheit von vierundfünfzig Stimmen. (4) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommision dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat innerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 10 (1) Die Kommission kontrolliert in Zusammenarbeit mit den zuständigen innerstaatlichen Behörden regelmässig vor Ort die Durchführung des Programms zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest. Anhand der Informationen der italienischen Behörden, die der Kommission zusammen mit den Anträgen auf Unterstützung einen Lagebericht übermitteln, sowie etwaiger Berichte von Sachverständigen, die von der Kommission ernannt worden sind und im Auftrag der Gemeinschaft Kontrollen vor Ort durchgeführt haben, unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten im Ausschuß regelmässig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Stand der Entwicklung. (2) Muß das Tilgungsprogramm während seiner Durchführung geändert werden, so bedarf es einer neuen Genehmigung, über die nach dem Verfahren des Artikels 9 entschieden wird. Artikel 11 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 25. April 1990. Im Namen des Rates Der Präsident M. O'KENNEDY (1) ABl. Nr. C 327 vom 30. 12. 1989, S. 54. (2) ABl. Nr. C 113 vom 7. 5. 1990. (3) ABl. Nr. C 62 vom 12. 3. 1990, S. 43. (4) ABl. Nr. L 325 vom 1. 12. 1980, S. 8. (5) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8. (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (3) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23.