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21.9.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 245/21 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 16. September 2005
zur Änderung der Entscheidung 2004/459/EG mit Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Einrichtungen des Milchsektors in Ungarn
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3455)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2005/662/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (1), insbesondere auf Artikel 42,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Ungarn wurden Übergangszeiträume für bestimmte Einrichtungen des Milchsektors gewährt, die im Anhang der Entscheidung 2004/459/EG der Kommission vom 29. April 2004 mit Übergangsmaßnahmen zugunsten bestimmter Einrichtungen des Milchsektors in Ungarn (2) aufgeführt sind. |
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(2) |
Gemäß einer amtlichen Erklärung der zuständigen ungarischen Behörde haben bestimmte Betriebe ihren Modernisierungsprozess abgeschlossen und entsprechen nun in vollem Umfang den Gemeinschaftsvorschriften. Darüber hinaus haben einige Betriebe ihre Tätigkeit eingestellt. |
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(3) |
Einige Betriebe haben erhebliche Anstrengungen unternommen, um den strukturellen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts gerecht zu werden. Diese Betriebe sind jedoch in Anbetracht außergewöhnlicher technischer Probleme nicht in der Lage, ihren Modernisierungsprozess termingerecht abzuschließen. Deshalb ist es gerechtfertigt, ihnen mehr Zeit einzuräumen, damit sie den Modernisierungsprozess abschließen können. |
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(4) |
Der Anhang der Entscheidung 2004/459/EG ist entsprechend zu ändern und der Klarheit halber zu ersetzen. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Entscheidung 2004/459/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. September 2005
Für die Kommission
Markos KYPRIANOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 33.
(2) ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 68; berichtigte Fassung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 55.
ANHANG
Milch verarbeitende Betriebe, die sich im Übergang befinden
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Veterinärkontrollnummer |
Name und Anschrift des Betriebs |
Sektor: Milch Tätigkeitsbereich der Betriebe Milch und Milcherzeugnisse |
Ende der Übergangsfrist |
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1. |
02502 |
Cosinus Gamma Kft. Sajtüzem, Kunszentmiklós, Bács |
× |
31.12.2005 |
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2. |
13513 |
Drávatej Kft., Barcs, Somogy |
× |
31.12.2005 |
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3. |
16518 |
Dámtej Kft., Tamási, Tolna |
× |
31.12.2005 |
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4. |
18520 |
Gici sajt Kft., Gic, Veszprém |
× |
31.12.2005 |