DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0232
++++ c ) Zucker 1 . Verordnung ( EWG ) Nr . 206/68 des Rates vom 20 . Februar 1968 ( ABl . Nr . L 47 vom 23 . 2 . 1968 , S . 1 ) , zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) . Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung : " ( 4 ) Für den Fall jedoch , daß die Zuckerrüben in Dänemark , in Spanien , in Griechenland , in Irland , in Portugal und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden , sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest . " Artikel 8a wird durch folgenden Absatz ergänzt : " Für Spanien und Portugal werden die Worte - " des Wirtschaftsjahres 1967/68 " in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw . " das Wirtschaftsjahr 1967/68 " in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch : " des Wirtschaftsjahres 1985/86 " bzw . " das Wirtschaftsjahr 1985/86 " ; - " vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69 " in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ) ersetzt durch : " vor dem Wirtschaftsjahr 1986/87 " . " 2 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 ( ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S . 4 ) , zuletzt geändert durch Verordnung ( EWG ) Nr . 1482/85 des Rates vom 23 . Mai 1985 ( ABl . Nr . L 151 vom 10 . 6 . 1985 , S . 1 ) . In Artikel 9 wird Absatz 4 durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Das in der autonomen Region Azoren ansässige zuckererzeugende Unternehmen gilt jedoch als Raffinerie im Sinne dieses Absatzes nur für die Raffinierung einer in Weißzucker ausgedrückten Hoechstmenge von Rübenrohzucker , die dem Unterschied zwischen der im Rahmen der A - und der B-Quote tatsächlich erzeugten Menge und der Menge von 20 000 Tonnen entspricht . " Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung : " ( 1 ) Die Mitgliedstaaten teilen unter den Bedingungen dieses Titels jedem in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen zucker - oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen , das - entweder in der Zeit vom 1 . Juli 1980 bis 30 . Juni 1981 eine - je nach Fall - in der Verordnung ( EWG ) Nr . 3330/74 oder der Verordnung ( EWG ) Nr . 1111/77 definierte Grundquote erhalten hat , - oder - sofern es sich um Griechenland handelt - in der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeit Zucker oder Isoglukose hergestellt hat , - oder - sofern es sich um Spanien bzw . Portugal handelt - im Kalenderjahr 1985 Zucker oder Isoglukose hergestellt hat , eine A-Quote und eine B-Quote zu . Portugal teilt für sein festländisches Gebiet unter den Bedingungen dieses Titels und in den Grenzen der in Absatz 2 für dieses Gebiet festgelegten Grundmengen A und B jedem in diesem Gebiet ansässigen Unternehmen , das dort zur Aufnahme der Zuckerproduktion in der Lage ist , eine A-Quote und eine B-Quote zu . Vor dieser Zuteilung kann Portugal bis zu 10 v . H . der für das festländische Gebiet Portugals festgelegten Grundmengen A und B als A - und B-Quote für das in der autonomen Region Azoren ansässige Unternehmen verwenden . " Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung : " ( 2 ) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A - und B-Quoten gelten folgende Grundquoten : I . Grundmengen A Gebiete * a ) Grundmenge A für Zucker ( 1 ) * b ) Grundmenge A für Isoglukose ( 2 ) * von Dänemark * 328 000,0 * - * von Deutschland * 1 990 000,0 * 28 882,0 * von Frankreich ( Mutterland ) * 2 530 000,0 * 15 887,0 * der französischen überseeischen Departements * 466 000,0 * - * von Griechenland * 290 000,0 * 10 522,0 * von Spanien * 960 000,0 * 75 000,0 * von Irland * 182 000,0 * - * von Italien * 1 320 000,0 * 16 569,0 * der Niederlande * 690 000,0 * 7 426,0 * von Portugal ( Kontinent ) * 54 545,5 * 8 093,9 * der autonomen Region Azoren * 9 090,9 * - * der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion * 680 000,0 * 56 667,0 * des Vereinigten Königreichs * 1 040 000,0 * 21 696,0 * ( 1 ) in Tonnen Weißzucker ( 2 ) in Tonnen Trockensubstanz II . Grundmengen B Gebiete * a ) Grundmenge B für Zucker ( 1 ) * b ) Grundmenge B für Isoglukose ( 2 ) * von Dänemark * 96 629,3 * - * von Deutschland * 612 312,9 * 6 802,0 * von Frankreich ( Mutterland ) * 759 232,8 * 4 135,0 * der französischen überseeischen Departements * 46 600,0 * - * von Griechenland * 29 000,0 * 2 478,0 * von Spanien * 40 000,0 * 8 000,0 * von Irland * 18 200,0 * - * von Italien * 248 250,0 * 3 902,0 * der Niederlande * 182 000,0 * 1 749,0 * von Portugal ( Kontinent ) * 5 454,5 * 1 906,1 * der autonomen Region Azoren * 909,1 * - * der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion * 146 000,0 * 15 583,0 * des Vereinigten Königreichs * 104 000,0 * 5 787,0 * ( 1 ) in Tonnen Weißzucker ( 2 ) in Tonnen Trockensubstanz " Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird durch folgenden Text ergänzt : " c ) Im Falle Spaniens ergibt sich die A-Quote durch die Aufteilung der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe a ) für Spanien festgelegten Grundmenge A unter die Unternehmen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich unter Berücksichtigung von deren Produktionsrechten vor dem 1 . Januar 1986 . d ) Im Falle Portugals entspricht die A-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens in der autonomen Region Azoren der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe a ) für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge . " Artikel 24 Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Für die in Spanien bzw . Portugal ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes : a ) In Spanien ergibt sich die A-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe b ) für Spanien festgelegten Grundmenge A unter die betreffenden Unternehmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im Kalenderjahr 1983 . b ) In Portugal entspricht die A-Quote des betreffenden in seinem festländischen Gebiet ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmens der in Absatz 2 Nummer I Buchstabe b ) für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge A . " Artikel 24 Absatz 4 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Für die in Spanien bzw . Portugal ansässigen zukkererzeugenden Unternehmen gilt folgendes : a ) Im Falle Spaniens ergibt sich die B-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe a ) für Spanien festgelegten Grundmenge B auf die betreffenden Unternehmen unter Berücksichtigung von deren Produktionsrechten vor dem 1 . Januar 1986 . b ) Im Falle Portugals entspricht die B-Quote des betreffenden zuckererzeugenden Unternehmens der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe a ) für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge B . " Artikel 24 Absatz 5 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt : " Für die in Spanien bzw . Portugal ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmen gilt folgendes : a ) In Spanien ergibt sich die B-Quote durch Aufteilung der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b ) für Spanien festgelegten Grundmenge B unter die betreffenden Unternehmen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Produktion im Kalenderjahr 1983 . b ) In Portugal entspricht die B-Quote des betreffenden , in seinem festländischen Gebiet ansässigen isoglukoseerzeugenden Unternehmens der in Absatz 2 Nummer II Buchstabe b ) für dieses Gebiet festgelegten Grundmenge . "