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24.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/17 |
BESCHLUSS (EU) 2016/1023 DES RATES
vom 17. Juni 2016
zur Aufhebung des Beschlusses 2010/289/EU über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 12,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss 2010/289/EU des Rates (1) hat der Rat am 2. Dezember 2009 auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 126 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgestellt, dass ein übermäßiges Defizit in Slowenien bestand. Der Rat stellte fest, dass für das Jahr 2009 ein gesamtstaatliches Defizit von 5,9 % des BIP geplant war, das damit über dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 3 % liegen sollte. Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand sollte sich 2009 den Planungen zufolge auf 34,2 % des BIP belaufen und somit unter dem im Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP bleiben. |
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(2) |
Am 2. Dezember 2009 richtete der Rat gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (2) auf Empfehlung der Kommission eine Empfehlung an Slowenien mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis 2013 zu beenden. Diese Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
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(3) |
Am 21. Juni 2013 war der Rat der Auffassung, dass Slowenien wirksame Maßnahmen im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 2. Dezember 2009 gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV ergriffen hatte, dass jedoch nach der Annahme dieser Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen eingetreten waren. Infolgedessen stellte der Rat auf Empfehlung der Kommission fest, dass die in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 bestimmten Voraussetzungen erfüllt waren, und sprach erneut nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine an Slowenien gerichtete Empfehlung für die Beendigung des übermäßigen Defizits bis 2015 aus. Diese neue Empfehlung des Rates wurde veröffentlicht. |
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(4) |
Am 5. März 2014 richtete die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Anbetracht der Risiken in Bezug auf die Erreichung einer dauerhaften Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2015 eine Empfehlung an Slowenien, damit das Land die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Empfehlung des Rates vom 21. Juni 2013, insbesondere hinsichtlich der vom Rat empfohlenen Konsolidierungsanstrengung, ergreift. |
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(5) |
Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit werden die zur Durchführung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten von der Kommission zur Verfügung gestellt. Im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates (4) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. |
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(6) |
Es ist Sache des Rates, auf der Grundlage der übermittelten Angaben über die Aufhebung des Beschlusses zu entscheiden, mit dem das Bestehen eines übermäßigen Defizits festgestellt worden war. Zudem ist ein Beschluss über das Vorliegen eines übermäßigen Defizits nur aufzuheben, wenn die Kommission in ihrer Prognose davon ausgeht, dass das Defizit den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP im Prognosezeitraum nicht überschreiten wird (5). |
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(7) |
Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 nach der im April 2016 erfolgten Datenmeldung Sloweniens zur Verfügung gestellt wurden, das Stabilitätsprogramm 2016 und die Frühjahrsprognose 2016 der Kommission lassen folgende Schlussfolgerungen zu:
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(8) |
Ab dem Jahr 2016, d. h. dem Jahr nach der Korrektur des übermäßigen Defizits, unterliegt Slowenien der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts und sollte sich in angemessenem Tempo seinem mittelfristigen Ziel nähern, und zwar auch durch die Einhaltung des Ausgabenrichtwerts, und das Schuldenstandskriterium im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 einhalten. In diesem Zusammenhang besteht augenscheinlich ein Risiko, dass 2016 in gewissem Umfang vom erforderlichen Anpassungspfad von 0,6 % des BIP in Richtung des mittelfristigen Ziels abgewichen wird. Bei einer unveränderten Politik besteht für 2017 das Risiko einer erheblichen Abweichung von der empfohlenen Haushaltskorrektur von 0,6 % des BIP in Richtung des mittelfristigen Ziels. Slowenien wird den Prognosen zufolge die Übergangsregelung für den Schuldenabbau 2016 erfüllen und 2017 weitgehend erfüllen. Insgesamt werden 2016 und 2017 weitere Maßnahmen erforderlich sein. |
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(9) |
Nach Artikel 126 Absatz 12 AEUV ist ein Beschluss des Rates über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit im betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. |
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(10) |
Slowenien hat sein übermäßiges Defizit nach Ansicht des Rates korrigiert, weshalb der Beschluss 2010/289/EU aufgehoben werden sollte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass Sloweniens übermäßiges Defizit korrigiert worden ist.
Artikel 2
Der Beschluss 2010/289/EU wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Republik Slowenien gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 2016.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.R.V.A. DIJSSELBLOEM
(1) Beschluss 2010/289/EU des Rates vom 2. Dezember 2009 über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Slowenien (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 46).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6).
(3) Verordnung (EU) Nr. 473/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet (ABl. L 140 vom 27.5.2013, S. 11).
(4) Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1).
(5) Im Einklang mit den Spezifikationen für die Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts und den Leitlinien zu Inhalt und Form der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme.