5.2.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 34/30


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2010

über den Rechnungsabschluss der Zahlstelle von Malta für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 459)

(Nur der maltesische Text ist verbindlich)

(2010/60/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 39,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2008/395/EG (2) und der Entscheidung 2009/85/EG der Kommission (3) wurden für das Haushaltsjahr 2007 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ in Bezug auf die Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums fassen.

(3)

Der vorliegende Beschluss greift in Übereinstimmung mit Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 keinen Beschlüssen vor, die die Kommission später zu fassen hat, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind, von der Finanzierung durch die Gemeinschaft auszuschließen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der maltesischen Zahlstelle „MRAE“ für die vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Haushaltsjahr 2007 finanzierten Ausgaben für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums werden abgeschlossen.

Die Beträge, die im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in Malta gemäß dem vorliegenden Beschluss vom Mitgliedstaat wieder einzuziehen bzw. ihm zu erstatten sind, sind in den Anhängen I und II ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 2010

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 25.

(3)   ABl. L 33 vom 3.2.2009, S. 31.


ANHANG I

ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN

HAUSHALTSJAHR 2007 — EGFL-AUSGABEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN

VOM MITGLIEDSTAAT WIEDEREINZUZIEHENDER ODER AN DEN MITGLIEDSTAAT ZU ZAHLENDER BETRAG

MS

 

2007 — Ausgaben der Zahlstellen, deren Rechnungen

a + b insgesamt

Kürzungen

Insgesamt

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag

abgeschlossen wurden

abgetrennt wurden

= in der Jahreserklärung erklärte Ausgaben

= Gesamtbetrag der dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstatteten Zwischenzahlungen

 

 

a

b

c = a + b

d

e = c + d

f

g = e – f

MT

EUR

4 148 025,92

0,00

4 148 025,92

0,00

4 148 025,92

4 148 025,00

0,92


ANHANG II

ABGESCHLOSSENE AUSGABEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH EGFL-MAßNAHMEN ZUR ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS IN DEN NEUEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2007

ABWEICHUNGEN ZWISCHEN JAHRESRECHNUNGEN UND AUSGABENERKLÄRUNGEN

MS

Nr.

Maßnahmen

Ausgaben 2007

Anhang I Spalte „a“

Kürzungen

Anhang I Spalte „d“

Für 2007 abgeschlossener Betrag

Anhang I Spalte „e“

MT

Nr.

Maßnahmen

i

ii

iii = i + ii

 

1

Benachteiligte Gebiete

1 720 811,99

0,00

1 720 811,99

 

2

Agrarumweltmaßnahmen

602 487,79

0,00

602 487,79

 

3

Einhaltung von Normen

151 000,30

0,00

151 000,30

 

4

Erzeugergemeinschaften

0,00

0,00

0,00

 

5

Technische Hilfe

101 978,48

0,00

101 978,48

 

6

Ergänzende staatliche Beihilfe

0,00

0,00

0,00

 

7

Ad-hoc-Maßnahme

1 571 747,36

0,00

1 571 747,36

 

 

Insgesamt

4 148 025,92

0,00

4 148 025,92