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7.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 205/21 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 10. März 2009
über die Unterzeichnung und den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens vorzunehmende Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
(2009/602/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94 in Verbindung mit Artikel 300,
gestützt auf den Beschluss 2004/911/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, und des dazugehörigen Einverständlichen Memorandums (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sind Änderungen sowohl des Anhangs I (Liste der zuständigen Behörden) als auch des Anhangs II (Liste der verbundenen Einrichtungen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, erforderlich. |
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(2) |
Sowohl Bulgarien als auch Rumänien haben jeweils durch förmliche Mitteilung an das Generalsekretariat der Kommission vom 28. Januar 2008 und 17. Juli 2007 ihre zuständigen Behörden benannt. Diese Angaben hat die Kommission den schweizerischen Behörden durch eine einfache Mitteilung bekannt zu geben. |
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(3) |
Die Liste der verbundenen Einrichtungen im Anhang der Richtlinie 2003/48/EG des Rates (2) wurde durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates (3) zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens geändert. Um sicherzustellen, dass diese Änderungen auch in das Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen werden, hat die Kommission in Ausübung der ihr vom Rat erteilten Ermächtigung die entsprechenden Änderungen des Anhangs II des Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorzunehmen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens vorzunehmende Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person(en) zu bestimmen, die den Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft unterzeichnet (unterzeichnen).
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 10. März 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 28.
ANHANG
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte, anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens vorzunehmende Änderungen der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind
A. SCHREIBEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Herr Botschafter,
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, Bezug zu nehmen.
Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sind entsprechend Artikel 21 Absatz 2 Änderungen der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vorzunehmen.
Artikel 21 Absatz 2 des genannten Abkommens sieht vor, dass die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei geändert werden kann; dies gilt für die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a jenes Anhangs genannte Behörde und für die Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden.
Ich teile Ihnen im Namen der Gemeinschaft mit, dass in Bulgarien und Rumänien folgende Behörden für die Zwecke des Abkommens als zuständige Behörden gelten:
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in Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter |
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in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter, |
und dass diese unter Buchstabe (aa) bzw. Buchstabe (ab) nach den unter Buchstabe (z) genannten Behörden in den Anhang I aufzunehmen sind.
Entsprechend Artikel 21 Absatz 2 kann die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Ich bitte Sie daher um Ihr Einverständnis, Anhang II durch folgende Einfügungen zu ändern, um verbundene bulgarische und rumänische Einrichtungen zu erfassen:
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zwischen den Angaben für Belgien und Spanien: „Bulgarien Общините (Städte und Gemeinden) Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungsfonds)“ und |
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zwischen den Angaben für Portugal und die Slowakei: „Rumänien autoritățile administrației publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)“. |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am Datum des Antwortschreibens in Kraft. Die in diesem Briefwechsel enthaltenen Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Europäische Gemeinschaft
Robert VERRUE
B. SCHREIBEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT
Sehr geehrter Herr …,/Sehr geehrte Frau …,
ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 19. Mai 2009 zu bestätigen, das wie folgt lautet:
„Herr Botschafter,
ich beehre mich, auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, Bezug zu nehmen.
Infolge des Beitritts Bulgariens und Rumäniens sind entsprechend Artikel 21 Absatz 2 Änderungen der Anhänge des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vorzunehmen.
Artikel 21 Absatz 2 des genannten Abkommens sieht vor, dass die Liste der zuständigen Behörden in Anhang I durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei von der Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a dieses Anhangs genannte Behörde und von der Gemeinschaft in Bezug auf die übrigen Behörden geändert werden kann.
Ich teile Ihnen im Namen der Gemeinschaft mit, dass in Bulgarien und Rumänien folgende Behörden für die Zwecke des Abkommens als zuständige Behörden gelten:
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in Bulgarien: Изпълнителният директор на Националната агенция за приходите oder ein Beauftragter |
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in Rumänien: Președintele Agenției Naționale de Administrare Fiscală oder ein Beauftragter, |
und dass diese unter Buchstabe (aa) bzw. Buchstabe (ab) nach den unter Buchstabe (z) genannten Behörden in den Anhang I aufzunehmen sind.
Entsprechend Artikel 21 Absatz 2 kann die Liste der verbundenen Einrichtungen in Anhang II im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden.
Ich bitte Sie daher um Ihr Einverständnis, Anhang II durch folgende Einfügungen zu ändern, um verbundene bulgarische und rumänische Einrichtungen zu erfassen:
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zwischen den Angaben für Belgien und Spanien: ‚Bulgarien Общините (Städte und Gemeinden) Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungsfonds)‘ und |
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zwischen den Angaben für Portugal und die Slowakei: ‚Rumänien autoritățile administrației publice locale (lokale Behörden der öffentlichen Verwaltung)‘. |
Das Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am Datum des Antwortschreibens in Kraft. Die in diesem Briefwechsel enthaltenen Bestimmungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Europäische Gemeinschaft
Robert VERRUE “
Ich bestätige Ihnen hiermit, dass wir mit den in Ihrem Schreiben vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs II einverstanden sind, und dass dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels zum Datum des Antwortschreibens in Kraft tritt und rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 Geltung entfaltet.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Der Chef der Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Jacques DE WATTEVILLE