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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2819 |
31.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2819 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 24. Oktober 2024
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/440 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (EZB/2024/29)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 zweiter Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 18.1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Wirtschafts- und Finanzlage infolge der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) hat der EZB-Rat am 18. März 2020 beschlossen, ein zeitlich befristetes Pandemie-Notfallankaufprogramm (PEPP) für alle Kategorien von Vermögenswerten aufzulegen, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten der EZB zugelassen sind, bestehend aus dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten, dem dritten Programm zum Ankauf gedeckter Schuldverschreibungen, dem Programm zum Ankauf von Asset-Backed Securities und dem Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (CSPP). |
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(2) |
Das CSPP wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/16) eingerichtet (1). Es umfasst verschiedene Sicherungen, um zu gewährleisten, dass der Ankauf und das Halten von Anleihen in angemessenem Verhältnis zu seinen Zielen stehen. Zudem sollten diese Sicherungen gewährleisten, dass die verbundenen Finanzrisiken bei der Ausgestaltung des CSPP und damit auch des PEPP berücksichtigt werden und unterschiedliche Sichtweisen des Risikomanagements widerspiegeln. |
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(3) |
Dementsprechend hat der EZB-Rat am 6. August 2024 beschlossen, die für Wertpapierleihgeschäfte mit vom Eurosystem im Rahmen des CSPP und des PEPP gehaltenen Unternehmensanleihen geltende Vorschrift zu ändern, um Risikomanagement-Erwägungen Rechnung zu tragen. |
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(4) |
Der Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/17) (2) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung
Artikel 7 des Beschlusses (EU) 2020/440 (EZB/2020/17) erhält folgende Fassung:
„ Artikel 7
Wertpapierleihgeschäfte
Mit Ausnahme von Wertpapieren, welche die Bonitätsanforderungen für Wertpapiere, die im Rahmen des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors angekauft wurden, nicht mehr erfüllen, macht das Eurosystem zur Sicherstellung der Wirksamkeit des PEPP die im Rahmen des PEPP angekauften Wertpapiere für die Wertpapierleihe, einschließlich Repogeschäfte, verfügbar.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am fünften Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Oktober 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 zur Umsetzung des Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (EZB/2016/16) (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 28).
(2) Beschluss (EU) 2020/440 der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2020 zu einem zeitlich befristeten Pandemie-Notfallankaufprogramm (EZB/2020/17) (ABl. L 91 vom 25.3.2020, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2819/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)