DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 177
Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0076
++++ Artikel 177 ( 1 ) Das Königreich Spanien behält gegenüber dritten Ländern mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung noch nicht liberalisierte Waren bei . Bezueglich der Kontingente für diese Waren räumt es dritten Ländern keine anderen Vorteile ein als der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung . Diese mengenmässigen Beschränkungen bleiben mindestens so lange in Kraft , wie für die gleichen Waren mengenmässige Beschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung weiterbestehen . ( 2 ) Das Königreich Spanien behält gegenüber den in den Verordnungen ( EWG ) Nr . 1765/82 ( EWG ) Nr . 1766/82 und ( EWG ) Nr . 3420/83 genannten Staatshandelsländern mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für Waren bei , deren Einfuhr gegenüber den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 fallenden Ländern noch nicht liberalisiert ist . Bezueglich der Kontingente für diese Waren räumt es den Staatshandelsländern keine anderen Vorteile ein als den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 fallenden Ländern . Die mengenmässigen Beschränkungen bleiben mindestens so lange in Kraft , wie für die gleichen Waren mengenmässige Beschränkungen gegenüber den unter die Verordnung ( EWG ) Nr . 288/82 fallenden Ländern weiterbestehen . Änderungen der für die Einfuhr nach Spanien geltenden Regelung für Waren , welche die Gemeinschaft gegenüber den Staatshandelsländern nicht liberalisiert hat , erfolgen nach den Regeln und Verfahren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3420/83 ; Unterabsatz 1 bleibt unberührt . Das Königreich Spanien ist jedoch nicht verpflichtet , gegenüber den Staatshandelsländern mengenmässige Einfuhrbeschränkungen für Waren wieder einzuführen , deren Einfuhr gegenüber diesen Ländern liberalisiert ist und für die noch mengenmässige Beschränkungen gegenüber Mitgliedsländern des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens bestehen . ( 3 ) Das Königreich Spanien kann bis zum 31 . Dezember 1991 unbeschadet der Absätze 1 und 2 mengenmässige Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten für die in Anhang XV genannten Waren und Beträge beibehalten , und zwar als befristete Ausnahmen von den gemeinsamen Regelungen zur Liberalisierung der Einfuhren nach den Verordnungen ( EWG ) Nr . 288/82 , ( EWG ) Nr . 1765/82 , ( EWG ) Nr . 1766/82 und ( EWG ) Nr . 3419/83 in der Fassung der Verordnung ( EWG ) Nr . 453/84 ; betreffen die Beschränkungen Mitgliedsländer des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens , so müssen sie in dessen Rahmen vor dem Beitritt notifiziert worden sein . Die Einfuhr dieser Waren unterliegt ab 1 . Januar 1992 vollständig den zu diesem Zeitpunkt geltenden gemeinsamen Liberalisierungsregelungen . Die Kontingente werden bis zu diesem Zeitpunkt schrittweise gemäß Absatz 4 erhöht . ( 4 ) Die schrittweise Erhöhung der in Absatz 3 bezeichneten Kontingente beträgt bei den in ECU ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 17 v . H . und bei den in Mengen ausgedrückten Kontingenten zu Beginn eines jeden Jahres mindestens 12 v . H . Die Erhöhung wird zu jedem Kontingent hinzugezählt und die folgende Erhöhung auf der Grundlage der sich daraus ergebenden Höhe berechnet . Betragen die Einfuhren während zweier aufeinanderfolgender Jahre weniger als 90 v . H . der nach Absatz 3 eröffneten Jahreskontingente , so hebt das Königreich Spanien unbeschadet der Absätze 1 und 2 die geltenden mengenmässigen Beschränkungen auf . ( 5 ) Das Königreich Spanien behält in Höhe der in Anhang XVI genannten Beträge und mindestens bis zu den dort festgelegten Zeitpunkten mengenmässige Einfuhrbeschränkungen in Form von Kontingenten gegenüber allen dritten Ländern für die in diesem Anhang genannten Waren bei , deren Einfuhr die Gemeinschaft gegenüber dritten Ländern nicht liberalisiert hat und für die das Königreich Spanien mengenmässige Einfuhrbeschränkungen gegenüber der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beibehält . Änderungen der für die Einfuhr nach Spanien geltenden Regelung für Waren nach Unterabsatz 1 erfolgen nach den Regeln und Verfahren der Verordnungen ( EWG ) Nr . 288/82 und ( EWG ) Nr . 3420/83 ; die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt . ( 6 ) Um den Verpflichtungen nachzukommen , welche die Gemeinschaft aufgrund des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens gegenüber den diesem Abkommen angehörenden Staatshandelsländern hat , bezieht das Königreich Spanien gegebenenfalls , soweit erforderlich , diese Länder in die Liberalisierungsmaßnahmen ein , die es gegenüber den anderen dem Abkommen angehörenden dritten Ländern treffen muß ; dabei werden die vereinbarten Übergangsmaßnahmen berücksichtigt .