31990D0067

90/67/EWG: Beschluß der Kommission vom 9. Februar 1990 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

Amtsblatt Nr. L 044 vom 20/02/1990 S. 0030 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0172
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0172


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BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 9. Februar 1990

zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(90/67/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1), insbesondere in Artikel 22 Absatz 3, ist vorgesehen, daß die Kommission einen Ständigen Beratenden Ausschuß einsetzt, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind.

Das Ziel dieser Richtlinie besteht darin, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere anzugleichen, um zu vermeiden, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vor allem durch Wettbewerbsverzerrungen oder Handelshemmnisse nachteilig beeinflusst wird.

Zur Erreichung dieses Ziels ist in der Richtlinie unter anderem vorgesehen, daß jede Doppelausführung von Versuchen zu vermeiden ist und die Kommission deshalb bei der Durchführung des Austauschs geeigneter Informationen über Versuche mit lebenden Tieren von einem Beratenden Ausschuß unterstützt werden sollte.

Die Kommission kann auf Fragen zur Anwendung der Richtlinie nur dann gültige Auskünfte erteilen, wenn ihr kompetente Sachverständige für Tierversuche zur Seite stehen, die mit den Rechts- und Verwaltungspraktiken der Mitgliedstaaten ausreichend vertraut sind.

Es ist zweckmässig, dem Ausschuß auf der Grundlage der Erfahrungen der Dienststellen der Kommission auf dem Gebiet der Beratenden Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu geben -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß für den Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere, nachfolgend »Ausschuß" genannt, eingesetzt.

Artikel 2

Aufgabe des Ausschusses ist es, die Kommission bei der Organisation des Austauschs geeigneter Informationen gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 86/609/EWG und in allen anderen Fragen der Anwendung der obengenannten Richtlinie zu unterstützen.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat wird im Ausschuß von zwei gemäß Artikel 6 der Richtlinie 86/609/EWG benannten Beamten der nationalen Behörde vertreten, die für die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung dieser Richtlinie zuständig ist. Mitgliedstaaten, die zu diesem Zweck mehr als eine Behörde benannt haben, teilen der Kommission mit, aus welcher Behörde die beiden Vertreter ausgewählt werden sollen.

Den Ausschußmitgliedern steht es jederzeit frei, nach eigenem Ermessen einen Sachverständigen mit geeigneter Qualifikation aus ihrer eigenen Behörde als Vertreter für eine bestimmte Sitzung zu benennen.

Artikel 4

Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt ein Vertreter der Kommission. Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen werden von den Dienststellen der Kommission wahrgenommen, die auch die Organisation der Arbeiten übernehmen.

Artikel 5

Die Ausschußmitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. Nach Ablauf der fünf Jahre bleiben die Ausschußmitglieder im Amt, bis ein Nachfolger bestellt oder ihr Mandat verlängert worden ist.

Das Mandat eines Mitglieds endet vor Ablauf der Fünfjahresfrist durch Niederlegung oder durch Tod oder auf Antrag der nationalen Behörde, die es ernannt hat. In solchen Fällen benennt die betreffende nationale Behörde nach Rücksprache mit der Kommission einen Vertreter für die verbleibende Dauer des Mandats.

Die Tätigkeit für den Ausschuß ist ehrenamtlich.

Das Verzeichnis der Ausschußmitglieder wird von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 6

Der Ausschuß kann Arbeitsgruppen einrichten, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen.

Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, dem Ausschuß über die von ihm bezeichneten Themen zu berichten.

Artikel 7

Der Ausschuß und seine Arbeitsgruppen tagen auf Einladung der Kommission am Sitz der Kommission oder an einem anderen Ort.

An den Sitzungen des Ausschusses und seiner Arbeitsgruppen nehmen Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen teil. Der Vorsitzende und/oder die Kommission können zu den Beratungen des Ausschusses und der in Artikel 6 genannten Arbeitsgruppen als Sachverständigen jede Person einladen, die besondere Sachkenntnisse in einem Punkt der Tagesordnung besitzt.

Artikel 8

Der Ausschuß und seine Arbeitsgruppen stimmen über ihre Beratungen nicht ab.

Geben die Ausschußmitglieder die beantragte Stellungnahme einstimmig ab, so wird das gemeinsame Beratungsergebnis von diesen schriftlich festgehalten.

Wird keine Einstimmigkeit erzielt, so werden die verschiedenen in den Beratungen vertretenen Standpunkte in einem unter der Verantwortung der Kommission verfassten Bericht niedergelegt.

Die Kommission kann dem Ausschuß und seinen Arbeitsgruppen eine Frist für die Abgabe der von ihr beantragten Stellungnahme setzen.

Artikel 9

Unbeschadet des Artikels 214 EWG-Vertrag sind die Ausschußmitglieder verpflichtet, Informationen, von denen sie durch die Arbeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erhalten, vertraulich zu behandeln, wenn der Ausschußvorsitzende oder die Kommission ihnen mitteilt, daß die beantragte Stellungnahme oder die aufgeworfene Frage einen vertraulichen Gegenstand berührt.

In diesem Fall nehmen nur die Mitglieder des Ausschusses und die Vertreter der zuständigen Kommissionsdienststellen an den Sitzungen teil.

Brüssel, den 9. Februar 1990

Für die Kommission

Carlo RIPA DI MEANA

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 358 vom 18. 12. 1986, S. 1.