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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/882 |
19.3.2024 |
BESCHLUSS (GASP) 2024/882 DES RATES
vom 18. März 2024
zur Änderung des Beschlusses 2010/231/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Somalia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 26. April 2010 den Beschluss 2010/231/GASP (1) angenommen. |
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(2) |
Am 1. Dezember 2023 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2713 (2023) angenommen. Mit dieser Resolution wird ein allgemeines und vollständiges Embargo für alle Lieferungen von Waffen und militärischem Gerät an Al-Shabaab in Somalia verhängt. In der Resolution 2713 (2023) des VN-Sicherheitsrats wird auch eine Verpflichtung aller Staaten festgelegt, um Al-Shabaab und andere Akteure, die den Frieden und die Sicherheit in Somalia und der Region zu untergraben suchen, an der Erlangung von Waffen und Munition zu hindern, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um alle Lieferungen von Waffen, Munition und militärischem Gerät nach Somalia zu verhindern, einschließlich eines Verbots der Finanzierung jedes Erwerbs und jeder Lieferung von Waffen, Munition und militärischem Gerät; ferner wird in der Resolution festgelegt, dass Lieferungen oder Güter, die an die Regierung der Bundesrepublik Somalia, die Somalische Nationalarmee, den Nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, die Somalische Nationalpolizei oder an den Somalischen Strafvollzugskorps gehen, von diesen Maßnahmen ausgenommen sind. |
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(3) |
Der VN-Sicherheitsrat hat am 1. Dezember 2023 zudem die Resolution 2714 (2023) angenommen, mit der das Waffenembargo aufgehoben wurde, das zuvor mit der Resolution 733 (1992) des VN-Sicherheitsrats gegen die Bundesrepublik Somalia verhängt worden war. |
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(4) |
Der Beschluss 2010/231/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/231/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Somalia“; |
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2. |
Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe — direkt oder indirekt — von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an Somalia durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2) Die direkte oder indirekte Bereitstellung von technischer Beratung für Somalia oder von finanzieller oder sonstiger Hilfe oder von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten, insbesondere auch von technischer Ausbildung und Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung oder Nutzung der in Absatz 1 aufgeführten Güter, durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus ist untersagt. (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf
(4) Die Lieferung, der Weiterverkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Waffen oder militärischer Ausrüstung, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d oder e an Personen oder Einrichtungen verkauft oder geliefert wurden, die nicht im Dienst des Empfängers stehen, an den sie ursprünglich verkauft oder geliefert wurden, oder an den verkaufenden oder liefernden Mitgliedstaat oder die verkaufende oder liefernde internationale, regionale oder subregionale Organisation ist verboten.“ |
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3. |
In Artikel 1c erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Regierung der Bundesrepublik Somalia zu ihrer Information und den Sanktionsausschuss über den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe von Gegenständen nach Absatz 2 innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Verkauf, der Lieferung oder der Weitergabe. Die Benachrichtigungen enthalten alle relevanten Informationen, einschließlich des Verwendungszwecks der Gegenstände, des Endverwenders, der technischen Spezifikationen, der Menge der zu versendenden Gegenstände und des vorgesehenen Lagerorts. Sie stellen sicher, dass die Regierung der Bundesrepublik Somalia und die föderalen Gliedstaaten Somalias ausreichende finanzielle und technische Hilfe erhalten, um geeignete Sicherungsvorkehrungen für die Lagerung und die Verteilung dieses Materials treffen zu können. (4) Die Mitgliedstaaten fördern Wachsamkeit seitens natürlicher oder juristischer Personen, die ihrer Hoheitsgewalt unterliegen, in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — an Somalia von Explosivstoffen und Vorprodukten für Explosivstoffe, die bei der Herstellung behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen verwendet werden können, bei denen es sich nicht um die in den Anhängen IV und V dieses Beschlusses aufgeführten Gegenstände handelt. Die Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen der Transaktionen, von denen sie Kenntnis haben, in Bezug auf verdächtige Käufe von oder verdächtige Nachfragen nach diesen sonstigen Gegenständen seitens natürlicher oder juristischer Personen in Somalia und geben diese Informationen an die Regierung der Bundesrepublik Somalias, den Sanktionsausschuss und die durch die Resolution 2713 (2023) eingesetzte Sachverständigengruppe für Somalia weiter.“ |
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4. |
Die Anhänge II, III, IV und V des Beschlusses 2010/231/GASP werden nach Maßgabe des Anhangs des vorliegenden Beschlusses geändert. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 18. März 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).
ANHANG
1.
Anhang II des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:„ANHANG II
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE b ZIFFER i FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Boden-Luft-Flugkörper, einschließlich tragbarer Flugabwehrsysteme;
2.
Waffen mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Komponenten und zugehörige Munition (mit Ausnahme von schultergestützten Panzerabwehrraketenstartgeräten, beispielsweise Panzerfäusten oder leichten Panzerabwehrwaffen, rückstoßfreien Gewehre, Gewehrgranaten oder Granatenabschussgeräten);
3.
Mörser mit einem Kaliber über 82 mm und zugehörige Munition;
4.
Panzerabwehrlenkwaffen, einschließlich Panzerabwehrlenkflugkörpern (ATGM) sowie dafür besonders konstruierte Munition und Komponenten;
5.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Treibladungen und Vorrichtungen; Minen und zugehöriges Wehrmaterial; sowie Zünder;
6.
Visiere mit Nachtsichtfähigkeit, einschließlich Wärmebild- und Infrarottechnik, und Zubehör;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Starr-, Schwenk- oder Kippflügeln oder Kipprotoren;
8.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte ‚Wasserfahrzeuge‘ und Amphibienfahrzeuge (‚Wasserfahrzeuge‘ bezeichnet alle Schiffe, Oberflächeneffektfahrzeuge, Wasserfahrzeuge mit geringer Wasserlinienfläche oder Tragflügelboote sowie den Schiffskörper oder einen Teil des Schiffskörpers);
9.
unbemannte Kampfluftfahrzeuge (im Register der Vereinten Nationen für konventionelle Waffen in der Kategorie IV verzeichnet).
2.
Anhang III des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:„ANHANG III
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 3 BUCHSTABE b ZIFFER ii FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Alle Arten von Waffen mit einem Kaliber bis zu 12,7 mm und zugehörige Munition;
2.
Panzerfäuste Typ-7, leichte Panzerabwehrwaffen und rückstoßfreie Gewehre und zugehörige Munition;
3.
Visiere;
4.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Luftfahrzeuge mit Drehflügeln oder Hubschrauber;
5.
Körperpanzer oder Schutzkleidung wie folgt: a. hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz größer/gleich Stufe III (NIJ 0101, 6 von Juli 2008) oder entsprechenden nationalen Anforderungen bewirken;
6.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Landfahrzeuge;
7.
zur militärischen Verwendung besonders konstruierte oder geänderte Kommunikationsausrüstung.
3.
Anhang IV des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:„ANHANG IV
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1c ABSATZ 1 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Tetryl (Trinitrophenylmethylnitramin).
2.
Nitrozellulose (mit einem Gehalt von mehr als 12,5 Gewichtsprozent Stickstoff);
3.
Geräte, die sowohl besonders für die militärische Verwendung als auch besonders für das Scharfmachen, Stromversorgen bei einmaliger Abgabe einer hohen Leistung, das Ausstoßen oder Zünden von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV) konstruiert sind;
4.
‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 3 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union (*1)
4.
Anhang V des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:„ANHANG V
LISTE DER UNTER ARTIKEL 1c ABSATZ 2 FALLENDEN GEGENSTÄNDE
1.
Nicht in Anhang IV unter Nummer 3 aufgelistete Geräte und Einrichtungen, die besonders zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind (zum Beispiel Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Sprengschnüre);
2.
‚Technologie‘, die für die ‚Herstellung‘ oder ‚Verwendung‘ der in Nummer 1 und 3 aufgeführten Gegenstände ‚unverzichtbar‘ ist. (Die Begriffsbestimmungen der Begriffe ‚Technologie‘, ‚Herstellung‘, ‚Verwendung‘ und ‚unverzichtbar‘ finden sich in der Gemeinsamen Militärgüterliste der der Europäischen Union.)
3.
Die nachstehenden Explosivstoffe und Vorprodukte für Explosivstoffe sowie Mischungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten:|
a) |
Nitroglycerin als Verbindung oder Mischung mit den in Unternummer ML8a der gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannten ‚energetischen Materialien‘ oder den in Unternummer ML8c genannten Metallpulvern (außer es ist in einzelnen medizinischen Dosen abgepackt/aufbereitet). |
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b) |
Salpetersäure; |
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c) |
Schwefelsäure. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/882/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)