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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2025/3603 |
1.7.2025 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDIUMS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 16. Juni 2025
über die Regelung für die Erstattung der Kosten, die Petenten bei der Teilnahme an offiziellen Informationsreisen des Petitionsausschusses innerhalb der Europäischen Union entstehen
(C/2025/3603)
DAS PRÄSIDIUM DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS –
— unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 227,
— gestützt auf Artikel 25 Absätze 2 und 9 und auf Titel IX der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,
— unter Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums vom 24. Juni 2024 über die Regelung der öffentlichen Anhörungen,
— unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 13. März 2025 über die Durchführungsbestimmungen für Reisen außerhalb der drei Arbeitsorte des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Lösungsfindung kann der Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments offizielle Informationsbesuche in den Mitgliedstaat oder die Region unternehmen, auf den bzw. die sich die für zulässig erklärte und bereits in diesem Ausschuss erörterte Petition bezieht |
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(2) |
Die Petenten werden regelmäßig eingeladen, sich mit den Mitgliedern der Delegation des Petitionsausschusses auf einem offiziellen Informationsbesuch zu treffen, wenn ihre Petitionen erörtert werden, da die Präsenz von Petenten, aufgrund der Informationen und Erfahrung, die sie beitragen können, wichtige Fakten und Einzelheiten in Bezug auf besondere Themen bereitstellen kann |
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(3) |
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen sollten die Kosten für die Teilnahme von Petenten an offiziellen Informationsbesuchen des Petitionsausschusses erstattet werden können, wenn der offizielle Informationsbesuch an einen anderen Ort als den Wohnort der Petenten erfolgt. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich und jährliche Obergrenze
Pro Jahr können die Kosten von höchstens 16 Petenten, die an einem offiziellen Informationsbesuch des Petitionsausschusses in der Union teilnehmen, gemäß diesem Beschluss und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln erstattet werden.
Artikel 2
Antrag auf Erstattung der Kosten
1. Innerhalb des Anwendungsbereichs und der Grenzen gemäß Artikel 1 können die Kosten, die einem Petenten bei der Teilnahme an offiziellen Informationsbesuchen des Petitionsausschusses entstehen, auf Antrag des Petenten im Ermessen des Vorsitzes des Petitionsausschusses ausnahmsweise im Einzelfall erstattet werden, sofern
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der offizielle Informationsbesuch in der Union unternommen wird, |
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der Petent im Gebiet der Union wohnt, |
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die Entfernung zwischen dem ständigen Wohnort des Petenten und dem Zielort des offiziellen Informationsbesuchs mehr als 200 km beträgt. |
2. Ein Antrag, der vom Vorsitz des Petitionsausschusses gebilligt wurde, wird vom Sekretariat des Petitionsausschusses im Namen des Vorsitzes dem nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten vorgelegt und enthält die Namen der in den Berichten genannten Petenten (sowie die Nummer der relevanten Petition) um nachzuweisen, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Petenten handelt.
3. Wird die Petition von mehr als einer natürlichen oder juristischen Person unterzeichnet, können nur die Kosten des benannten Vertreters erstattet werden.
4. Die Petenten werden vom Sekretariat des Petitionsausschusses über die Entscheidung über ihren Erstattungsantrag unterrichtet.
5. Der Vorsitz des Petitionsausschusses ist dafür zuständig, unter den Petenten, deren Kosten jedes Jahr erstattet werden, für geografische Ausgewogenheit zu sorgen.
Artikel 3
Finanzregelung
Petenten, deren Antrag auf Kostenerstattung genehmigt wurde, haben gemäß folgenden Modalitäten Anspruch auf Erstattung ihrer Reisekosten und auf Tagegeld:
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a) |
Reisekosten
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b) |
Tagegeld und Übernachtungsgeld auf der Grundlage von Pauschalsätzen
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Artikel 4
Durchführungsbestimmungen
Der Generalsekretär kann Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluss erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten und Veröffentlichung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(1) Der derzeit geltende Tarif beträgt 0,32 EUR pro Kilometer. Dieser Betrag kann angepasst werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/3603/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)