89/217/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1988 über eine staatliche Beihilfe für den Rindfleischsektor in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 085 vom 30/03/1989 S. 0048 - 0052
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1988 über eine staatliche Beihilfe für den Rindfleischsektor in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (89/217/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/89 (2), insbesondere auf Artikel 24, nach Aufforderung der Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrages, sich zu dieser Beihilfe zu äussern (3), in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Auf der Grundlage von der Kommission vorliegenden Informationen haben die Dienststellen der Kommission am 29. Januar 1988 von der italienischen Regierung Auskunft über die Existenz einer Beihilfe im Rindfleischsektor erbeten. Die italienische Regierung hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht geantwortet. 2. Es handelt sich um folgende Maßnahme: Entsprechend dem Rundschreiben der AIMA (Azienda di Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo) Nr. 226/C vom 22. Januar 1988 hatte der CIPE (Comitato Interministeriale per la Pianificazione Economica) beschlossen, daß bei Rindfleisch das Hinterviertel, das dem zur Intervention gelieferten Vorderviertel entspricht, in dem Gefrierbetrieb gelagert werden darf, in dem es eingefroren worden ist. Die gewährte Beihilfe in Höhe von 2 000 Lit/kg (1,35 ECU) ist nach vorgenanntem Rundschreiben dazu bestimmt, die Transportkosten auf dem Markt des eingelagerten Erzeugnisses sowie den Wertverlust des Fleisches aufgrund des Gefrierens teilsweise zu decken. Die staatlichen Maßnahmen, die am 1. Februar 1988 in Kraft traten, gelten für eine Menge von höchstens 6 500 Tonnen Rindfleisch und einen Zeitraum von 5 Wochen. Der veranschlagte Gesamtbetrag der Beihilfe beläuft sich auf 13 Milliarden Lit (8,125 Millionen ECU). Folgende Bedingungen müssen eingehalten werden: - das Hinterviertel muß zusammen mit dem Vorderviertel geliefert werden, das zur Gemeinschaftsintervention angeboten wird; - das gefrorene Fleisch darf frühestens 72 Stunden bzw. muß spätestens 150 Tage nach der Einlagerung ausgelagert werden; - der Handelsbeteiligte, der das Fleisch lagert, kann beantragen, daß das Hinterviertel unter Aufsicht der AIA (Associazione Italiana Allevatori) entbeint wird und kann das so entbeinte Fleisch lagern; - der Antrag auf Lagerung des Hinterviertels muß gleichzeitig mit dem Interventionsantrag für das Vorderviertel gestellt werden; - die Beihilfe wird 90 Tage nach Einlagerung des Erzeugnisses gezahlt, jedoch erst, nachdem die Zahlung betreffend der von der Interventionsstelle übernommen Vorderviertel getätigt wurde. II 1. Mit Schreiben vom 8. Februar 1988 an die italienische Regierung hat die Kommission mitgeteilt, daß sie beschlossen hat, bezueglich dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des EWG-Vertrages einzuleiten. 2. Mit diesem Schreiben teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, daß sich diese Beihilfe für sie als Betriebsbeihilfe versteht, die keinen dauerhaften Nutzen für die Entwicklung des betreffenden Sektors haben kann, da die Wirkungen dieser Maßnahme mit der Einstellung der Maßnahme entfallen. Für die Kommission sind derartige Maßnahmen grundsätzlich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Darüber hinaus wurde mit der gemeinschaftlichen Regelung für den Rindfleischsektor ein vollständiges und erschöpfendes System geschaffen, das für die Mitgliedstaaten jede Möglichkeit ausschließt, ergänzende Maßnahmen zur Stützung der Einkommen der Rindfleischerzeuger zu ergreifen. Die von der italienischen Regierung vorgesehene Maßnahme kommt ausserdem noch zu den bereits auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen hinzu. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 828/87 der Kommission vom 23. März 1987 zur Festsetzung der interventionsfähigen Rindfleischerzeugnisse (4), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 654/89 (5), dürfen in Italien nur Vorderviertel der Kategorie A Klassen U, R und O zur Intervention angeboten werden. Das Ziel dieser Verordnung besteht darin, daß die Hinterviertel unverzueglich vermarktet werden. Die beanstandete staatliche Maßnahme stellt nämlich eine Beihilfe für die private Lagerhaltung dar, die es den italienischen Handelsbeteiligten ermöglicht, ihre Erzeugnisse zu lagern, während die Handelsbeteiligten der übrigen Mitgliedstaaten sie unverzueglich absetzen oder gegebenenfalls die Kosten für die Lagerung dieser Erzeugnisse tragen müssen. Ferner kann diese Beihilfe, die die Lagerung von Hintervierteln begünstigt, einen zusätzlichen Anreiz für die italienischen Handelsbeteiligten darstellen, Fleisch (Vorderviertel) zur Intervention anzubieten, so daß die Ausgaben des EAGFL für den betreffenden Sektor steigen könnten. Eine solche einzelstaatliche Maßnahme würde somit dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Die vorgesehene Beihilfe stellt daher einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsbestimmungen dar. 3. Die Kommission hat die italienische Regierung im Rahmen dieses Verfahrens zur Äusserung aufgefordert. Ausserdem hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung aufgefordert. III Mit Schreiben vom 12. Februar 1988 hat die italienische Regierung auf dieses Schreiben der Kommission geantwortet. Die italienischen Behörden bestätigten die Existenz dieser Beihilfe sowie die der Kommission bereits bekannten Angaben. Diese Maßnahme war nicht notifiziert worden, da sie vom CIPE gerade erst (am 21. Januar 1988) erlassen worden war und die anschließend eingegangenen Anfragen der Kommission eine Notifizierung der Beihilfe erübrigten, da sie der Kommission in allen Aspekten bekannt war. Ferner war es nicht möglich, die von der Kommission in ihrem Schreiben betreffend die Aufforderung zur Notifizierung vorgeschriebene Frist einzuhalten, da sie sehr kurz war. Die italienische Regierung macht folgendes geltend: a) Es handelt sich nicht um Ankäufe von Hintervierteln durch die Interventionsstelle, da das Erzeugnis ausschließlich Eigentum des Konsignanten bleibt. b) Es handelt sich nicht um eine Beihilfe für die private Lagerhaltung, da für die Gewährung der Beihilfe keine Mindestlagerdauer von vier Monaten vorgeschrieben ist. Im eigentlichen geht es hier um eine Beteiligung an den Ausgaben, die von den Erzeugern für das Einfrieren im Hinblick auf eine längere Aufbewahrung des betreffenden Erzeugnisses getätigt werden. Durch die Maßnahme könne eine neuerliche Schwächung des Marktes vermieden werden; schließlich laufe die Maßnahme darauf hinaus, die Menge der zur Intervention bestimmten Vorderviertel zu verringern. c) Es handele sich nicht um eine Produktionshilfe, sondern um eine Intervention durch die im allgemeinen Interesse wieder bessere Marktbedingungen geschaffen werden sollen. d) Die Beihilfe könne keine Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben, da der Selbstversorgungsgrad in Italien bei Rindfleisch kaum 60 % erreicht und die Überschüsse aus den anderen Gemeinschaftsländern auf dem italienischen Markt abgesetzt werden. e) Die Maßnahme sei aufgrund der dramatischen Lage ergriffen worden, die durch erhebliche Preisrückgänge gekennzeichnet ist, die sich (ausgedrückt in Ecu) auf über 15 % gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum belaufen. IV 1. Die italienischen Behörden haben gegen die ihnen obliegende Verpflichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrages verstossen, indem sie diese Maßnahme nicht als Entwurf mitgeteilt haben und sie bereits seit 1. Februar 1988 anwenden, ohne daß sich die Kommission dazu hat äussern können. Diese Verstösse haben besonders ernste Folgen, da diese Beihilfe grundsätzlich gegen die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch verstösst und mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar ist. 2. Zu den von den italienischen Behörden vorgetragenen Argumenten lässt sich folgendes anmerken: a) Die Kommission hat nicht behauptet, daß es sich bei dieser Maßnahme um von den Interventionsstellen getätigte Ankäufe handelt, sondern um eine staatliche Beihilfe zur Förderung der privaten Lagerhaltung. Da die Einlagerung des Fleisches eine unerläßliche Bedingung für die Zahlung der Beihilfe ist, betrachtet die Kommission diese als eine Beihilfe zur Förderung der Lagerhaltung des betreffenden Erzeugnisses durch die Marktrücknahme und das Einfrieren dieses Erzeugnisses. Diese Maßnahme ist aus wirtschaftlicher Sicht sehr bedeutend; die Beihilfe beläuft sich nämlich auf 1 350 ECU/t Hinterviertel, während z.B. die entsprechende Gemeinschaftsmaßnahme für 1987 die Gewährung von rund 500 ECU/Tonne für die private Lagerhaltung von Hintervierteln von Rindern während einer Lagerzeit von vier Monaten vorsah. b) Dagegen hat die Kommission berücksichtigt, daß durch die Maßnahme, die zur Deckung der Verluste aufgrund des Einfrierens des Fleisches sowie der Transportkosten auf dem Fleischmarkt bestimmt ist, eine bestimmte Fleischmenge aus dem Markt genommen und die Lagerung der Hinterviertel ermöglicht wird. Daher kam die Kommission zu der Ansicht, daß die betreffende Maßnahme die Lagerung von Hintervierteln von Rindern begünstigt. Ferner stellt die Kommission fest, daß diese Maßnahme, anstelle - wie im Beschluß der AIMA vom 22. Januar 1988 dargelegt - die Verringerung der zur Intervention angebotenen Vorderviertelmengen zu ermöglichen, Hinterviertel betrifft, die, um in den Genuß der staatlichen Beihilfe zu kommen, gleichzeitig mit den zur Intervention gelieferten Vorderviertel angeboten werden müssen. Diese Maßnahme kann also keine Verringerung der zur Intervention angebotenen Mengen zur Folge haben; sie kann im Gegenteil die entgegengesetzte Wirkung haben, indem den Handelsbeteiligten durch die Beihilfe für die Hinterviertel ein Anreiz dafür geboten wird, Vorderviertel zur Intervention zu liefern. c) Entgegen den Behauptungen der italienischen Regierung meint die Kommission ferner, daß die betreffende Beihilfe einen Anreiz für die Erzeugung bilden könnte, da sie es den Erzeugern ermöglicht hat, die betreffenden Erzeugnisse zu liefern und rascher einen neuen Produktionszyklus für Rindfleisch zu beginnen. Die Maßnahme wird somit zur Erhöhung der im Laufe des Jahres erzeugten Mengen führen. d) Diese Maßnahme kann Auswirkungen auf den Handelsverkehr haben, da die einseitige Veränderung eines Faktors der normalerweise von den Handelsbeteiligten im betreffenden Sektor getragenen Kosten das bestehende Gleichgewicht auf dem Markt für das betreffende Erzeugnis beeinträchtigen kann. So kann die vorgenannte Maßnahme es den italienischen Handelsbeteiligten erlauben, ihr Fleisch zu günstigeren Preisen anzubieten als es den Handelsbeteiligten der übrigen Mitgliedstaaten möglich ist, die ihr Rindfleisch auch auf dem italienischen Markt anbieten, jedoch nicht in den Genuß der italienischen Beihilfe kommen. Die Beihilfe kann also einen Rückgang der aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Mengen zur Folge haben und sich somit auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten auswirken. e) Nach Ansicht der Kommission müssen sämtliche Maßnahmen zur Lösung von Schwierigkeiten auf dem Rindfleischmarkt auf Gemeinschaftsebene getroffen werden, um insbesondere zu vermeiden, daß durch die Einführung einseitiger staatlicher Maßnahmen, die sich auf die Lage dieses Sektors in anderen Mitgliedstaaten negativ auswirken können, noch grössere Schwierigkeiten geschaffen werden. f) Angesichts dieser Überlegungen kann die Begründung der italienischen Regierung nicht als stichhaltig angesehen werden. V 1. Die Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrages sind nach Maßgabe von Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 für die Erzeugung und den Handel mit den Erzeugnissen, für die die Beihilfe gilt, anwendbar. Diese Maßnahme bietet den Handelsbeteiligten des betreffenden Sektors einen besonderen Vorteil, indem für sie günstigere Verkaufsbedingungen gelten als für die Handelsbeteiligten, denen die Beihilfe nicht gezahlt wird. Die Beihilfe, die den an die Intervention liefernden Handelsbeteiligten gezahlt wird, kann diesen auch ermöglichen, den Rindfleischerzeugern einen höheren Preis zu zahlen, als sie dies normalerweise unter Berücksichtigung der auf dem Rindfleischmarkt geltenden Bedingungen tun könnten. Sie führt daher zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen den Begünstigten der Beihilfe und den anderen Erzeugern, die diese Beihilfe in Italien und in den anderen Mitgliedstaaten nicht erhalten. 2. Auf dem italienischen Markt herrscht ein Mangel an Rindfleisch. Nach den statistischen Angaben für das Jahr 1986 beliefen sich die Bruttoinlandserzeugung auf 919 000 Tonnen und die Gesamtschlachtungen auf 1 179 000 Tonnen. Der Binnenverbrauch beträgt 1 587 000 Tonnen (Nahrungsverbrauch: 27,7 kg/Kopf/Jahr). Anhand dieser Angaben wird der Selbstversorgungsgrad mit 58 %, also relativ niedrig angesetzt. Die Differenz zwischen den Gesamtschlachtungen und dem Binnenverbrauch wird durch Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern gedeckt (570 920 Tonnen bzw. 144 448 Tonnen). Die Ausfuhren nach den anderen Mitgliedstaaten und den Drittländern belaufen sich auf 52 443 Tonnen bzw. 88 669 Tonnen (1). Die Menge, die während der fünf Wochen eingeführt wurde, in denen die italienische Maßnahme Anwendung fand, kann auf rund 55 000 Tonnen geschätzt werden. Die Rindfleischmenge, für die diese Beihilfe galt, entspricht also über 10 % der eingeführten Mengen. 3. Trotz der Mangellage auf dem italienischen Markt wird die Intervention oft in Anspruch genommen. Die Rindfleischkäufe der Interventionsstellen beliefen sich 1986 auf 47 000 Tonnen. Für den betreffenden Zeitraum ist entgegen den Angaben der italienischen Regierung eine deutliche Erhöhung der Fleischankäufe (Vorderviertel) im Rahmen der Gemeinschaftsintervention festzustellen. Dies lässt sich eindeutig durch einen Vergleich zwischen den während der Anwendung der beanstandeten Maßnahme, d. h. zwischen dem 1. Februar 1988 und dem 6. März 1988, von der Interventionsstelle gekauften Mengen mit der Lage vor und nach diesem Zeitraum nachweisen. Vor und nach dem betreffenden Zeitraum beliefen sich die Interventionskäufe nämlich durchschnittlich auf rund 402 Tonnen wöchentlich, während die Rindfleischlieferungen an die Interventionsstelle während des betreffenden Zeitraums rund 1 100 Tonnen wöchentlich erreichten. 4. Um die wirtschaftliche Tragweite dieser Maßnahme zu verdeutlichen, kann man auf die entsprechende Gemeinschaftsmaßnahme verweisen, die 1987 sechs Wochen lang angewandt worden war. Sie war in der Verordnung (EWG) Nr. 2437/87 der Kommission vom 12. August 1987 zur Gewährung einer im voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen Rindern (2) vorgesehen. Im Rahmen dieser Maßnahme, die angesichts erheblicher Schwierigkeiten auf dem Rindfleischmarkt (dritter Erwägungsgrund) erlassen worden war, wurden in Italien private Lagerhaltungsverträge für rund 12 000 Tonnen Fleisch abgeschlossen. Daher handelt es sich nach Auffassung der Kommission bei den 6 500 Tonnen Fleisch - ausschließlich auf Hinterviertel -, die aufgrund der staatlichen Maßnahme aus dem Markt genommen wurden, um eine ganz beträchtliche Menge, die sich sowohl in dem Zeitraum, während dessen die Beihilfe gezahlt wurde, als auch in dem Zeitraum während dessen das Fleisch ausgelagert wird, unmittelbar auswirkt. Sie kann die eingeführten Rindfleischmengen negativ beeinflussen und könnte daher den Handelsverkehr mit diesen Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die betreffende Maßnahme erfuellt somit die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrages; nach dieser Bestimmung sind Beihilfen, welche die darin aufgeführten Kriterien erfuellen, mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. 5. Die Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit gemäß Artikel 92 Absatz 2 sind eindeutig auf die betreffende Beihilfe nicht anwendbar. Die in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Ausnahmen betreffen die im Interesse der Gemeinschaft und nicht im Interesse der einzelnen Sektoren der nationalen Wirtschaft verfolgten Ziele. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung jedes Beihilfeprogramms mit regionaler oder sektorieller Zweckbestimmung oder jedes einzelnen Anwendungsfalls der allgemeinen Beihilferegelungen streng ausgelegt werden. Sie dürfen insbesondere nur in den Fällen geltend gemacht werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß die Beihilfe zur Verwirklichung eines in diesen Bestimmungen genannten Ziels erforderlich ist. Würden diese Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die nicht zur Verwirklichung eines solchen Ziels beitragen, so würden Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs, die nicht durch das Gemeinschaftsinteresse gerechtfertigt werden, sowie ungerechtfertigte Vorteile für bestimmte Mitgliedstaaten hingenommen. Im vorliegenden Fall kann bei der Beihilfe nicht festgestellt werden, daß sie zur Verwirklichung eines solchen Ziels beiträgt. Die italienische Regierung konnte keine Gründe angeben, und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmevorschriften von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages erfuellt. Es handelt sich nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b), da diese Beihilfe durch ihre möglichen Auswirkungen dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es handelt sich auch nicht um eine Maßnahme zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne derselben Bestimmung. Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) über die Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete sowie bestimmter im vorgenannten Buchstaben c) ausgeführter Wirtschaftszweige ist zu sagen, daß diese Maßnahme - aufgrund ihres Beihilfecharakters - die Bedingungen, die für den in den Genuß dieser Beihilfe kommenden Wirtschaftssektor gelten, nicht dauerhaft verbessern kann, da sich dieser Sektor nach Einstellung der Beihilfe in derselben strukturellen Lage befinden würde wie vor dieser staatlichen Intervention. Daher sind die Beihilfen als Betriebshilfen für die betreffenden Unternehmen zu betrachten. Gegen diese Art der Beihilfe hat sich die Kommission stets grundsätzlich ausgesprochen, da ihre Gewährung nicht an Bedingungen geknüpft ist, gemäß denen sie eine der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) für sich in Anspruch nehmen könnte. 6. Ferner gibt es bei den betreffenden Erzeugnissen, die der gemeinsamen Marktorganisation unterliegen, Einschränkungen betreffend die Befugnisse der Mitgliedstaaten, unmittelbar in das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen mit ihrem gemeinsamen Preissystem einzugreifen, da diese nunmehr ausschließlich unter der Zuständigkeit der Gemeinschaft stehen. Die Gewährung der betreffenden Beihilfen in diesem Sektor verkennt den Grundsatz, gemäß dem die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, das Einkommen der Landwirte einseitig durch die Gewährung von Beihilfen dieser Art zu beeinflussen, da dieses Einkommen nunmehr durch die in der gemeinsamen Marktorganisation vorgesehenen Maßnahmen bestimmt wird. Somit stellen die italienischen Beihilfen einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für den betreffenden Sektor dar. Der Verstosscharakter dieser Maßnahme wird noch verstärkt durch die Tatsache, daß die durch die geförderte Marktrücknahme zu der derzeit geltenden gemeinschaftlichen Maßnahme gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 828/87 hinzukommt. Letztere Maßnahme betrifft die öffentliche Intervention für Vorderviertel. Durch die Erhöhung der Lieferung von Vordervierteln zur Intervention, welche die betreffende Beihilfemaßnahme bewirken kann, kann sie auch die Ausgaben des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft ansteigen lassen. In diesem Sinne läuft sie dem gemeinsamen Interesse zuwider. Auch wenn eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Betracht gekommen wäre, schließt der Verstosscharakter der fraglichen Beihilfemaßnahmen gegenüber der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation die Anwendung einer solchen Ausnahmebestimmung auf die vorgenannten Erzeugnisse aus. 7. Daraus ergibt sich, daß die fragliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar ist. 8. Diese Entscheidung greift nicht den Konsequenzen vor, die die Kommission hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die vom CIPE (Comitato Interministeriale per la Pianificazione Economica) beschlossene Beihilfe, die auf der Grundlage des Rundschreibens der AIMA (Azienda die Stato per gli Interventi nel Mercato Agricolo) Nr. 226/C vom 22. Januar 1988 angewandt wird und die Zahlung eines Betrages für Hinterviertel von Rindern vorsieht, durch den teilweise - die Wertminderung des frischen Erzeugnisses durch das Einfrieren und - die Transportkosten auf dem Markt gedeckt werden sollen, ist aus der Sicht des Artikels 93 Absatz 3 des EWG-Vertrages rechtswidrig. Ausserdem ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die italienische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Die Kommission behält sich vor, aus der Gewährung dieser rechtswidrigen Beihilfe entsprechende Konsequenzen hinsichtlich der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) zu ziehen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. November 1988 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 43. (3) ABl. Nr. C 41 vom 13. 2. 1988, S. 3. (4) ABl. Nr. L 80 vom 24. 3. 1987, S. 8. (5) ABl. Nr. L 71 vom 15. 3. 1989, S. 38. (1) Alle Zahlen beziehen sich auf 1986 - Quelle: Eurostat. (2) ABl. Nr. L 225 vom 13. 8. 1987, S. 13.