82/429/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 186 vom 30/06/1982 S. 0059 - 0059
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1982 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (82/429/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/528/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 25. April 1982 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie für das Jahr 1982 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahmen erfuellen. Die Neufestsetzung des vergleichbaren Einkommens für 1982 entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG und insbesondere des Artikels 4 Absatz 1 dieser Richtlinie. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der Festsetzung des vergleichbaren Einkommens für 1982 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 1982 Für die Kommission Poul DALSAGER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 41.