31993D0669

93/669/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1993 zur Festsetzung der im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms zur Umstrukturierung der Milcherzeugung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in den Niederlanden höchstens zulässigen Entschädigung (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 306 vom 11/12/1993 S. 0056 - 0056


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1993 zur Festsetzung der im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms zur Umstrukturierung der Milcherzeugung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates in den Niederlanden höchstens zulässigen Entschädigung (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (93/669/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2491/93 der Kommission vom 9. September 1993 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates hinsichtlich der gemeinschaftlichen Finanzierung des Programms für die Umstrukturierung der Milcherzeugung (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das in den Niederlanden zur Umstrukturierung der dortigen Milcherzeugung aufgelegte Programm ist Teil eines Gesamtprogramms zur Raumordnung und Schaffung von Naturräumen zu Lasten der Landwirtschaft.

Der Schutz der Umwelt wird von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1560/93 (3), ausdrücklich vorgesehen. Ein wesentlicher Teil der in Betracht kommenden Flächen wird jedoch immer noch für die Milcherzeugung genutzt. In den Niederlanden steht dem Erwerb dieser Flächen entgegen, daß die öffentliche Hand den Erzeugern für die verfügbaren Referenzmengen nicht die auf dem Grundstücksmarkt üblichen Entschädigungen gewähren kann. Mangels ausreichender Finanzierung werden die an die betreffenden Flächen gebundenen Referenzmengen deshalb nicht der nationalen Reserve gutgeschrieben; in ihrem Fall kann also, da nicht erneut zuteilbar, auch nicht zur Umstrukturierung der Milcherzeugung beigetragen werden.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Bemerkungen betrifft der niederländische Antrag auf Erhöhung des im Rahmen der gemeinschaftlichen Finanzierung zulässigen Betrags gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2491/93 eine aussergewöhnliche Situation. Dieser Antrag ist ordnungsgemäß begründet -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der in Artikel 8 dritter Absatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung werden die Niederlande ermächtigt, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2491/93 eine Entschädigung von höchstens 150 ECU/100 kg der Referenzmengen zu leisten, die bei einem Erwerb von Flächen durch die öffentliche Hand für Zwecke des Umweltschutzes frei werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 30. November 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 229 vom 10. 9. 1993, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 30.