31984D0557

84/557/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Mai 1984 über die im sizilianischen Regionalgesetz Nr. 97 vom 6. Mai 1981 mit Maßnahmen zugunsten der Produktivsektoren und verschiedenen Normen im Bereich der Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 305 vom 23/11/1984 S. 0040 - 0048


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 1984

über die im sizilianischen Regionalgesetz Nr. 97 vom 6. Mai 1981 mit Maßnahmen zugunsten der Produktivsektoren und verschiedenen Normen im Bereich der Landwirtschaft vorgesehenen Beihilfen

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(84/557/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 985/84 (4), insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 516/77 des Rates vom 14. März 1977 über eine gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 988/84 (6), insbesondere auf Artikel 17,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über eine gemeinsame Marktorganisation für Wein (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/84 (8), insbesondere auf Artikel 59,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über eine gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 856/84 (10), insbesondere auf die Artikel 23 und 24,

nachdem sie den Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages eine Frist zur Äusserung gesetzt (11) und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 11. Mai 1981 hat die italienische Regierung der Kommission den Gesetzentwurf der Region Sizilien mit »Maßnahmen zugunsten der Produktivsektoren und verschiedenen Normen im Bereich der Landwirtschaft" notifiziert. Diese Notifizierung ist durch diejenige vom 29. Mai 1981 ersetzt worden.

Zusätzliche Angaben zur neuen Fassung sind am 1. Juni 1981, am 15. Juli 1981 und am 22. Februar 1982 erboten worden.

Die italienischen Behörden haben der Kommission mit Schreiben vom 29. März 1982 mitgeteilt, daß der betreffende Gesetzentwurf vom Regionalparlament am

22. April 1981 angenommen und am 9. Mai 1981 unter der Nr. 97 veröffentlicht worden war.

Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes sehen eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 4 000 Millionen Lit für 1981 und 5 000 Millionen Lit für 1982 für die Gewährung einer Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zum »ammasso volontario" gelieferter Hartweizen vor.

Artikel 4 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 300 Millionen Lit zugunsten der Zusammenschlüsse von Genossenschaften für die Lagerung und Vermarktung von Hartweizen vor.

Artikel 5 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von jeweils 100 Millionen Lit für 1981 und 1982 für die Gewährung von Subventionen an die in Zusammenschlüssen organisierten Hartweizen vor. Diese Subventionen entsprechen 10 % des von der Gemeinschaft für jeden Doppelzentner ausgewählten Saatguts von Hartweizen festgesetzten einheitlichen Interventionspreises.

Artikel 6 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von jeweils 500 Millionen Lit für 1981 und 1982 für die Gewährung von Subventionen in Höhe von 20 % des Ankaufspreises für in Sizilien erzeugtes ausgewähltes Saatgut von Hartweizen an einzelne Landwirte vor. Diese Subventionen sind auf 10 Doppelzentner je Begünstigter begrenzt.

Artikel 8 und 9 sehen eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 1 500 Millionen Lit für 1981 und 1 500 Millionen Lit für 1982 für die Gewährung von Subventionen in Höhe von 2 000 bis 6 000 Lit je Doppelzentner an die Erzeuger von im Wirtschaftsjahr 1980/81 von Schädlingen befallenem Hartweizen, die ihre Erzeugnisse an Genossenschaften und Zusammenschlüsse liefern, welche die Erfassung, Lagerung und den kollektiven Verkauf der Erzeugnisse vornehmen, vor.

Artikel 10 sieht - in Anwendung von Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 - eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 500 Millionen Lit für 1981 für die Gewährung einer Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Tomaten an die Tomatenerzeuger, die Mitglieder von Genossenschaften, Zusammenschlüssen und Erzeugerorganisationen sind, vor.

Artikel 11 sieht - in Anwendung von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 - eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 350 Millionen Lit für 1981 für die Gewährung einer Subvention in Höhe von 500 Lit je Doppelzentner Tomaten zur teilweisen Deckung der Kosten für Lagerung und Beförderung der Erzeugnisse zu den Verarbeitungsbetrieben an die in Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 97/81 genannten Stellen vor.

Artikel 12 sieht - in Anwendung von Artikel 12 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 - für 1981 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 3 000 Millionen Lit für die Gewährung einer zu Deckung der Verwaltungskosten bestimmten Subvention in Höhe von 750 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Zitrusfrüchte an die Zitrusfruchterzeuger, die Mitglieder von Genossenschaften, Zusammenschlüssen und/oder Erzeugerorganisationen sind, vor.

Artikel 13 sieht für 1981 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 600 Millionen Lit für die Gewährung von Subventionen in Höhe von bis zu 70 % der Ausgaben für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Zitrusfrüchten an Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie Erzeugergemeinschaften vor.

Artikel 14 sieht die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen (rund 4 %) mit einjähriger Laufzeit zugunsten von privaten Industriebetrieben und von Industriebetrieben mit öffentlicher Beteiligung, die in Sizilien die Verwaltung der Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten zu konzentriertem und von lyophilisiertem Saft gewährleisten, vor. Diese Darlehen werden nur für die im Rahmen von Verträgen zwischen dem 1. April und dem 30. September 1981 von den Genossenschaften, ihren Zusammenschlüssen und den gemäß dem Gesetz vom 27. Juli 1967 Nr. 622 geschaffenen Erzeugergemeinschaften gelieferten Zitrusfruchtmengen unter der Bedingung gewährt, daß die begünstigten Industriebetriebe den sie beliefernden Landwirten Preise zahlen, die mindestens den in den Gemeinschaftsverordnungen festgesetzten Mindestpreisen entsprechen.

Artikel 15 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 500 Millionen Lit für 1981 für die Gewährung einer Subvention in Höhe von 15 Lit je kg durch Witterungsunbilden beschädigte Halbblutorangen vor, um den geringeren Saftgehalt auszugleichen. Diese Beihilfe wird den anerkannten Erzeugergemeinschaften, den Genossenschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie den Industriebetrieben mit mehrheitlicher öffentlicher Beteiligung gewährt, die über Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten verfügen. Diese Beihilfe wird den Industriebetrieben nur unter der Bedingung gewährt, daß sie die Zahlung eines Mindestankaufspreises gewährleisten.

Artikel 17 sieht eine Anhebung der Mittel des Fonds vor, der durch Artikel 3 Nr. 4 des Regionalgesetzes Nr. 12 vom 7. Februar 1963 beim IRCAG (Istituto Regionale Credito Agrario) geschaffen worden ist, und zwar ab 1981 um 1 200 Millionen Lit jährlich für die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen (rund 12 %) mit fünfzehnjähriger Laufzeit an landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse, um ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre am 31. März 1981 bestehenden Betriebspassiva abzubauen, die auf Darlehen zurückzuführen sind, die eingegangen wurden, um Vorschüsse an die Mitglieder für die Lieferung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Wirtschaftsjahr 1978/79 zu zahlen und die Verwaltungsausgaben sowie die Ausgaben für die bis zum 31. Juli 1978 für den Bau und die Modernisierung sozialer Strukturen entstandenen Kosten zu decken; dabei werden alle erhaltenen regionalen, einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Subventionen abgezogen.

Artikel 21 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 4 800 Millionen Lit vor, von denen 50 % für die Durchführung von Aufgaben des »Regionalen Trauben- und Weininstituts" gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 28 vom 30. Juli 1973 bestimmt sind, um für 1981 die Werbung neu zu finanzieren und die Ausfuhr von nicht abgefuelltem Wein nach Drittländern, insbesondere der UdSSR, sowie die Vermarktung von abgefuelltem und nicht abgefuelltem Wein in Italien und der übrigen Gemeinschaft zu fördern.

Artikel 22 sieht für 1981 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 200 Millionen Lit für die Gewährung einer Subvention gemäß Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 14 vom 6. Juni 1968 vor; diese Subvention beläuft sich auf 3 000 Lit je Doppelzentner Trauben, der 1981 von den Winzern auf den Inseln Pantelleria und Lipari erzeugt worden ist.

Artikel 30 sieht für 1981 eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 500 Millionen Lit für das Jahr 1981 und in Höhe von jeweils 1 000 Millionen Lit für die Jahre 1982 und 1983 für die Gewährung einer Subvention von 4 500 Lit je hl erzeugte und in Sizilien gelieferte Milch an Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse vor, um die Kosten für die Erfassung, Beförderung und Kühlung von Milch zu senken.

Artikel 31 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 500 Millionen Lit im Jahre 1981 und jweils 1 000 Millionen Lit für die Jahre 1982 und 1983 für die Gewährung einer Subvention in Höhe von 4 500 Lit je hl in Sizilien erzeugter und zu Käse der Sorten »caciocavallo", »pecorino siciliano" und »canestrato misto" verarbeiteter Milch an zusammengeschlossene Käseerzeuger vor.

Artikel 32 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 650 Millionen Lit für das Jahr 1981 für die Gewährung von zinsverbilligten Darlehen mit zwölfmonatiger Laufzeit zugunsten der milcherzeugenden und -verarbeitenden Genossenschaften und ihrer Zusammenschlüsse vor, die Branchenvereinbarungen über den Ankauf von in Sizilien erzeugter Milch zu bestimmten Preisen gemäß dem nationalen Gesetz Nr. 306/75 treffen. Der Umfang dieser Darlehen hängt von den diesen Stellen im Laufe eines Jahres gelieferten Milchmengen ab.

Artikel 39 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 5 000 Millionen Lit für 1982 für die Gewährung einer Subvention in Höhe von 25 % des für andere Maßnahmen sowie für die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmten Dieselöls vor.

Artikel 43 sieht eine Ausgabenbewilligung in Höhe von 45 000 Millionen Lit für 1981 insbesondere mit Bezug auf die Refinanzierung von Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 23 vom 28. Juli 1978, die in der Gewährung von Subventionen bis zu 70 % der zulässigen Ausgaben für den Kauf, die Erstellung, Vergrösserung und Modernisierung von Genossenschaftsanlagen zur Verpackung, Behandlung und Aufbereitung von Agrarerzeugnissen besteht, vor.

Diese Beihilfen fallen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75, Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72, Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 516/77, Artikel 59 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und der Artikel 23 und 24 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 unter Artikel 92 bis 94 des Vertrages.

II

Nach Abschluß einer ersten Prüfung des Gesetzes Nr. 97/81 hat die Kommission festgestellt,

- daß die in den Artikeln 2, 3, 4, 8 und 9 vorgesehenen Beihilfen Verstösse gegen die gemeinsame Marktorganisation für Getreide darstellen,

- daß die in den Artikeln 10, 11 und 14 vorgesehenen Beihilfen Verstösse gegen die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse darstellen,

- daß die in den Artikeln 12 und 15 vorgesehene Beihilfe einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse darstellt,

- daß die in den Artikeln 21 und 22 vorgesehenen Beihilfen Verstösse gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein darstellen,

- daß die in den Artikeln 30, 31 und 32 vorgesehenen Beihilfen Verstösse gegen die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse darstellen.

Diese Beihilfen kommen also nicht für die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages in Betracht und müssen deshalb als mit dem Gemeinsamen Markt als unvereinbar betrachtet werden.

Bei dieser Prüfung hat die Kommission auch die Ansicht vertreten, daß

a) die in den Artikeln 5, 6, 13, 17 und 39 vorgesehenen Beihilfen Betriebsbeihilfen sind, die keine anhaltende Verbesserung der Strukturen zur Folge haben und deshalb nicht für eine der Ausnahmen von Artikel 92 Absatz 3 des Vertrags in Betracht kommen,

b) die in Artikel 43 vorgesehenen Beihilfen in Form von Investitionsbeihilfen bis zu 70 % der zulässigen Ausgaben für den Kauf, die Erstellung, Vergrösserung und Modernisierung von Genossenschaftsanlagen zur Verpackung, Behandlung und Aufbereitung von Agrarerzeugnissen nicht die Hoechstbeihilfegrenzen einhalten, die im allgemeinen auf Investitionsbeihilfen für die Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse anwendbar sind und daß also keines der finanzierten Vorhaben für eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) - der einzigen, die auf diesen Fall anwendbar ist - in Betracht kommt.

In Anbetracht vorstehender Erwägungen hat die Kommission mit Schreiben vom 6. Mai 1982 das Verfahren von Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages bezueglich vorgenannter Maßnahmen eingeleitet und die italienische Regierung zur Äusserung aufgefordert.

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten sowie die anderen Beteiligten als die Mitgliedstaaten zur Äusserung aufgefordert. III

Die italienische Regierung hat in ihren Antworten an die Kommission vom 25. Oktober 1982 und 18. Januar 1983 folgendes mitgeteilt:

a) Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Bestimmungen betreffend eine Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zum »ammasso volontario" gelieferter Hartweizen sind für das Jahr 1982 durch die Artikel 19 und 20 des Regionalgesetzes Nr. 87/82 ersetzt worden, das Verwaltungsmittel vorsieht, die zur Zahlung von Vorschüssen an die Mitglieder der Genossenschaften und zur Deckung der Ausgaben für die Ernte, Aufbewahrung und den kollektiven Verkauf des Weizens dienen sollen.

b) Die in Artikel 4 vorgesehene Subvention in Höhe von 100 Millionen Lit, die jedem der drei Zusammenschlüsse gewährt wurde, der 1981 Hartweizen geerntet hat, ist eigentlich eine nicht erneuerbare Startbeihilfe, die es den Zusammenschlüssen ermöglicht, die Verwaltungskosten der ersten Tätigkeitsjahre (ihre Schaffung geht auf die Jahre 1975 und 1976 zurück) tragen zu können.

c) Die in Artikel 5 vorgesehene Subvention für jeden Doppelzentner zertifizierten ausgewählten Hartweizensaatguts in Höhe von 10 % des gemeinschaftlichen Interventionspreises, die den in Zusammenschlüssen organisierten Hartweizenerzeugern gewährt wird, sowie die in Artikel 6 vorgesehene Subvention in Höhe von 20 % des Ankaufspreises für ausgewähltes Hartweizensaatgut an einzelne Landwirte waren zur Durchführung eines Beratungsprogramms mit begrenzter Laufzeit bestimmt, mit dem die Verwendung neuer Anbautechniken gefördert werden sollte.

d) Die in den Artikeln 8 und 9 vorgesehenen Subventionen in Höhe von 2 000 bis 6 000 Lit je Doppelzentner Weizen, die den Hartweizenerzeugern gezahlt wurden, waren dazu bestimmt, die Weinerzeuger zu entschädigen, denen aufgrund von Schädlingen Schaden entstanden war. Diese Intervention sei aussergewöhnlich und die Region werde sich künftig darum bemühen, vorbeugende gemeinschaftliche Programme zur Schädlingsbekämpfung zu finanzieren.

e) Die Zahlung der Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Tomaten an die Erzeuger sowie die zur Deckung eines Teils der Lager- und Beförderungskosten vorgesehene Zahlung der Subvention in Höhe von 500 Lit je Doppelzentner Tomaten an die Genossenschaften, Zusammenschlüsse oder Erzeugerorganisationen (Artikel 10 und 11), die bereits mit Artikel 8 und 9 des Gesetzes Nr. 83/80 eingeführt worden waren, wurden sofort ausgesetzt, nachdem die Kommission das Verstoßverfahren nach Artikel 169 des Vertrags mit Datum vom 5. Februar 1982 eingeleitet hatte.

f) Die in Artikel 12 vorgesehene Subvention in Höhe von 750 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Zitrusfrüchte, die mit Artikel 12 des Gesetzes Nr. 83/80 eingeführt worden war, wurde auf das Wirtschaftsjahr 1981 beschränkt und wird nicht in spätere Rechtsvorschriften aufgenommen.

g) Die in Artikel 13 vorgesehenen Subventionen, die Genossenschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie Erzeugerorganisationen von dem IRCAG (Istituto Regionale Credito Agrario) angeschlossenen Kreditinstituten zur Deckung der Verwaltungskosten bis zu 70 % der zulässigen Ausgaben gewährt werden, sind Maßnahmen, mit denen die Inanspruchnahme von Darlehen erleichtert werden soll. Ferner sind die regionalen Darlehensbestimmungen mit Artikel 24 des Regionalgesetzes Nr. 87/82 aufgehoben worden, der vorschreibt, daß die zu Lasten der Begünstigten gehenden Sätze diejenigen sind, die für ähnliche Darlehen auf staatlicher Ebene festgesetzt worden sind.

h) Die in Artikel 14 vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen zugunsten von privaten Industriebetrieben und Industriebetrieben mit öffentlicher Beteiligung, die in Sizilien die Verwaltung der Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten zu konzentriertem und zu lyophilisiertem Saft übernehmen, stellen ebenfalls eine Maßnahme zur Erleichterung der Inanspruchnahme von Darlehen dar.

i) Die in Artikel 15 vorgesehene Subvention in Höhe von 15 Lit je kg durch Witterungsunbilden beschädigte Halbblutorangen, die an anerkannte Erzeugergemeinschaften, Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie Industriebetriebe mit mehrheitlicher öffentlicher Beteiligung gewährt wird, war dazu bestimmt, diese für den geringeren Saftgehalt der Orangen zu entschädigen.

j) Die in Artikel 17 vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen (etwa 12 %) mit 15jähriger Laufzeit zum Abbau der Betriebspassiva der Genossenschaften und ihrer Zusammenschlüsse wurden aufgrund der sehr komplizierten Verfahren nicht gewährt und werden dies auch künftig nicht.

k) Die in Artikel 21 vorgesehene Subvention in Höhe von 4,8 Milliarden Lit, die zu 50 % zur Refinanzierung der Tätigkeiten des »Regionalen Trauben- und Weininstituts" gemäß Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 28/73 im Jahre 1981 bestimmt ist und Beihilfen für die Werbung, Beihilfen für die Ausfuhr nach Drittländern, insbesondere der UdSSR sowie Beihilfen für in Italien und der Gemeinschaft vermarkteten abgefuellten Weine umfasst, hatte es ermöglicht, den Weinmarkt zu entlasten und die Destillation zu vermeiden; es wäre also angebracht, diese Beihilfen 1982 in geringerer Höhe weiterhin zuzulassen.

l) Die in Artikel 22 vorgesehene Gewährung einer Subvention in Höhe von 3 000 Lit je Doppelzentner Trauben für die Weinlese 1981 an die Winzer auf den Inseln Pantelleria und Lipari hatte einen doppelten Zweck: Die empfindliche Landwirtschaft auf diesen Inseln sollte gestützt und das Verschwinden herkömmlicher Kulturen, die für das Einkommen und die Beschäftigung von Bedeutung sind, sollte vermieden werden. Ausserdem waren die betreffenden Mengen nur gering.

m) Die in Artikel 30 vorgesehene Subvention in Höhe von 4 500 Lit je Hektoliter gelieferter Milch an Genossenschaften und deren Zusammenschlüssen angehörende Milcherzeuger, mit der die Kosten für die Erfassung, Beförderung und Kühlung der Milch gesenkt werden sollten, und die in Artikel 31 vorgesehene Subvention in Höhe von 4 500 Lit je Hektoliter in Sizilien erzeugter und zu Käse der Sorten »caciocavallo", »pecorino siciliano" und »canestrato misto" verarbeiteter Milch, die den zusammengeschlossenen Käseerzeugern gewährt wurde, dürften für eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags in Betracht kommen, da die Milcherzeuger in Sizilien ihre Tätigkeiten in besonders benachteiligten Gebieten und in weit von den Erfassungs- und Verarbeitungszentren entfernten Betrieben ausüben.

n) Die in Artikel 32 genannten Branchenvereinbarungen sind auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien getroffen worden, ohne sich auf Artikel 11 des nationalen Gesetzes Nr. 306/75 zu beziehen; sie können also keinen Verstoß zur Folge haben.

o) Die in Artikel 39 vorgesehene Gewährung einer Subvention in Höhe von 25 % des Preises für Dieselöl, das zur Durchführung von Anbaumaßnahmen sowie für die Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse bestimmt ist, war aufgrund der Einkommensverschlechterung beschlossen worden, die durch die Verteuerung der Vorleistungen, die Schäden aufgrund schlechter Witterungsbedingungen und die natürlichen Nachteile für die Mechanisierung hervorgerufen wurden.

p) Bei den in Artikel 43 vorgesehenen Beteiligungen handelt es sich um strukturelle Interventionen im Rahmen von regionalen Programmen, die den allgemeinen Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 des Rates vom 15. Februar 1977 über eine gemeinsame Maßnahme zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3164/82 vom 22. November 1982 (2), entspricht.

Mehrere Mitgliedstaaten und andere Beteiligte als die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Äusserungen mitgeteilt. Alle teilen die Auffassung, daß die sizilianischen Maßnahmen einen Verstoß gegen die gemeinsamen Marktorganisationen darstellen und/oder sie den Wettbewerb verzerren und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

IV

1. Die italienischen Behörden haben gegen die Pflicht verstossen, die ihnen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags obliegt, indem sie den Gesetzentwurf zu spät notifiziert und sie ihn angewandt haben, bevor die der Kommission für ihre Entscheidung gesetzte Frist verstrichen war.

Dieser Verstoß hat zu einer besonders schwierigen Lage geführt, da die meisten Maßnahmen inhaltlich gegen die Marktorganisationen verstossen und als mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbar angesehen werden müssen.

2. Insbesondere

- die mit den Artikeln 2 und 3 des Gesetzes Nr. 97/81 in Anwendung von Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 47/80 gewährte Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zum »ammasso volontario" gelieferter Hartweizen für 1981 ist eine Maßnahme, die in der Gemeinschaftsregelung, die eine diesbezuegliche Produktionsbeihilferegelung eingeführt hat, nicht vorgesehen ist,

- die in Artikel 4 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 100 Millionen Lit zugunsten der Zusammenschlüsse, welche die Lagerung und Vermarktung von Hartweizen durchführen, ist eine Maßnahme zugunsten der Lagerung von Hartweizen, die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehen ist. Beihilfen, die sechs Jahre nach Schaffung der Zusammenschlüsse gewährt werden, können nicht als Startbeihilfen betrachtet werden,

- die Beihilfen für die Erzeuger von den Schädlingen befallenem Hartweizen, die ihre Erzeugnisse an Genossenschaften oder Zusammenschlüsse liefern, welche die Erfassung, Lagerung und den kollektiven Verkauf der Erzeugnisse vornehmen (Artikel 8 und 9 des Gesetzes Nr. 97/81), stellen eine Einkommenszulage dar, die in den Gemeinschaftsvorschriften, mit denen eine diesbezuegliche Beihilferegelung eingeführt worden ist, nicht vorgesehen sind.

Die in den Artikeln 2, 3, 4, 8 und 9 vorgesehenen und vorstehend genannten Beihilfen stellen also einen Verstoß gegen diese Vorschriften dar.

Die in Artikel 21 des Gesetzes Nr. 97/81 mit Bezug auf die Refinanzierung von Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 28/73 für 1981 vorgesehenen Beihilfen für die Vermarktung von sizilianischem Wein in der Gemeinschaft sowie die Beihilfen für die Ausfuhr dieses Weins in Drittländer stellen einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein dar, mit der Interventionsregelungen und Erstattungen bei der Ausfuhr eingeführt worden sind. Artikel 6 des Regionalgesetzes Nr. 28/73 ist durch Artikel 5 des Regionalgesetzes Nr. 58/83 ersetzt worden, der ab 1. Januar 1983 Beihilfen für die Werbung vorzieht, zu denen die Kommission mit Schreiben vom 19. März 1984 Stellung genommen hat.

- Die in Anwendung von Artikel 8 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 700 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Tomaten,

- die in Anwendung von Artikel 9 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 in Artikel 11 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 500 Lit je Doppelzentner Tomaten zur teilweisen Deckung der Kosten für Lagerung und Beförderung zu den Verarbeitungsbetrieben,

- die in Anwendung von Artikel 12 des Regionalgesetzes Nr. 83/80 in Artikel 12 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 750 Lit je Doppelzentner zur Verarbeitung gelieferter Zitrusfrüchte,

- die in Artikel 14 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen (rund 4 %) mit einjähriger Laufzeit zugunsten von privaten Industriebetrieben und Industriebetrieben mit öffentlicher Beteiligung, die in Sizilien die Verwaltung der Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten zu konzentriertem und lyophilisiertem Saft übernehmen, um die Ankaufs-, Behandlungs- und Verarbeitungskosten für Zitrusfrüchte zu verringern,

- die in Artikel 15 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 15 Lit je kg durch Witterungsunbilden beschädigte Halbblutorangen, um den geringeren Saftgehalt auszugleichen, die den anerkannten Erzeugergemeinschaften, den Genossenschaften und ihren Zusammenschlüssen sowie den Industriebetrieben mit mehrheitlicher öffentlicher Beteiligung gewährt wird, die über Anlagen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten verfügen

sind weder - bei Tomaten - im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse noch im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, insbesondere im Rahmen der Regelung über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten, vorgesehen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 516/77 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 2601/69 des Rates vom 18. Dezember 1969 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Verarbeitung bestimmter Apfelsinensorten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 987/84 (2), ist nämlich eine gemeinschaftliche Beihilferegelung für die Herstellung bestimmter Verarbeitungserzeugnisse eingeführt worden, zu denen auch diejenigen aus Tomaten und Zitrusfrüchten gehören. Diese regionalen Beihilfen verfälschen also den Wettbewerb zwischen den Erzeugern und fördern über die politische Absicht der Gemeinschaft hinaus eine Agrarerzeugung, deren Preis nicht durch unzulässige unilaterale Maßnahmen gestützt werden darf.

Die in Artikel 22 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 3 000 Lit je Doppelzentner Trauben der Art Malvasia di Lipari zugunsten der Winzer auf den Inseln Pantelleria und Lipari für die Weinlese 1981 stellt einen Verstoß gegen die gemeinsame Marktorganisation für Wein dar, da die Beihilfe nach Maßgabe der den Genossenschaften gelieferten Mengen gezahlt wird.

- Die in Artikel 30 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 4 500 Lit je hl an die Genossenschaften und Zusammenschlüsse gelieferter Milch, die den diesen Stellen angehörenden Milcherzeugern gewährt wird, um die Kosten für die Erfassung, Beförderung und Kühlung von Milch zu senken und

- die in Artikel 31 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention in Höhe von 4 500 Lit je hl in Sizilien erzeugter und zu Käse der Sorten »caciocavallo", »pecorino siciliano" und »canestrato misto" verarbeiteter Milch an zusammengeschlossene Käseerzeuger

sind Maßnahmen, die Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 widersprechen, aus dem hervorgeht, daß »Beihilfen, deren Höhe nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt wird, untersagt sind."

Nach Ansicht der Kommission bestätigt vorgenannter Artikel 24 Absatz 1 nur eine der Beschränkungen der Macht der Mitgliedstaaten, das Funktionieren der nunmehr ausschließlich der Gemeinschaft unterstehenden gemeinsamen Marktorganisationen mit gemeinsamer Preisregelung unmittelbar zu beeinflussen. Dieser Grundsatz ist durch die gleichbleibende Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die am 23. Januar 1975 und am 6. November 1979 in den Rechtssachen P.J. van der Hulst's Zonen gegen Produktschap voor Siergewassen 51/74 bzw. Toffoli u. a. gegen die Region Veneto 10/79 ergangenen Urteile (3) begründet worden.

Diese Urteile bestätigen allgemein, daß die Mitgliedstaaten, wenn die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, verpflichtet sind, sich Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können. Dabei haben sie nicht nur deren ausdrückliche Bestimmungen, sondern auch deren Sinn und Zweck zu beachten.

Die italienischen Behörden haben durch die Einführung von Beihilfen, die gegen die gemeinsamen Marktorganisationen verstossen, den Grundsatz verkannt, demzufolge die Mitgliedstaaten nicht mehr befugt sind, unilateral über die Einkommen der Landwirte im Rahmen einer Marktorganisation zu beschließen. Es ist offensichtlich, daß der Rat bei der Schaffung von gemeinsamen Marktorganisationen und der Festsetzung der Agrarpreise die verschiedenen Ziele und Faktoren der gemeinsamen Politik berücksichtigt, die in Artikel 39 des Vertrags aufgeführt sind. In Anbetracht der Verschiedenheit dieser Ziele werden

Prioritäten gesetzt, die ein Mitgliedstaat nicht unilateral ändern kann, ohne die auf Gemeinschaftsebene beschlossenen Optionen zu gefährden und möglicherweise Ungleichgewichte zu schaffen, welche den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigen würden.

So verstösst auch die in Artikel 32 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Gewährung von zinsverbilligten Krediten mit zwölfmonatiger Laufzeit zugunsten der Molkereigenossenschaften und ihrer Zusammenschlüsse, die Branchenvereinbarungen über den Ankauf von in Sizilien erzeugter Milch zu bestimmten Preisen treffen, gegen die Gemeinschaftsregelung. Die Regelung für die Festsetzung des Verkaufspreises von Milch ist nämlich unvereinbar mit der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, die ja schon die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat - auch indirekt auf dem Vertragswege - die Festsetzung eines obligatorischen Erzeugerpreises unterstützt, mit der Preisregelung der gemeinsamen Marktorganisation für Milch unvereinbar ist.

Diese Maßnahmen begünstigen auch auf künstliche Art und Weise die sizilianischen Erzeuger gegenüber den Erzeugern der übrigen Regionen Italiens und der anderen Mitgliedstaaten; somit können diese Maßnahmen den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr beeinträchtigen.

3. Die folgenden Beihilfen:

a) Die in Artikel 5 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehene Subvention für jeden Doppelzentner zertifizierten Hartweizensaatguts in Höhe von 10 % des gemeinschaftlichen Interventionspreises für Hartweizen, die den in Zusammenschlüssen organisierten Hartweizenerzeugern mit Versuchsfeldern zur Produktion ausgewählten Saatguts von Hartweizen gewährt werden,

b) die in Artikel 6 des Gesetzes vorgesehenen Beihilfen für einzelne Landwirte in Form von Subventionen in Höhe von 20 % der Kosten für in Sizilien erzeugtes Saatgut von Hartweizen,

c) die in Artikel 13 des Gesetzes vorgesehenen Subventionen bis zu 70 % der Ausgaben für die Bearbeitung, Verarbeitung und Vermarktung von Zitrusfrüchten an Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse sowie an Erzeugergemeinschaften,

d) die in Artikel 17 des Gesetzes vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen (rund 12 %) mit fünfzehnjähriger Laufzeit an landwirtschaftliche Genossenschaften und ihre Zusammenschlüsse, um ihnen die Möglichkeit zu geben, Betriebspassiva abzubauen,

e) die in Artikel 39 des Gesetzes vorgesehene Subvention in Höhe von 25 % des Preises für Dieselöl für die Durchführung von Anbaumaßnahmen sowie für die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugung

sind Betriebsbeihilfen, die unmittelbar zur Senkung der Kostenpreise und zur Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Absatzmöglichkeiten der betreffenden Erzeuger gegenüber denjenigen der übrigen Regionen Italiens und der anderen Mitgliedstaaten führen, die nicht in den Genuß vergleichbarer Beihilfen kommen. Sie verfälschen also den Wettbewerb und beeinträchtigen den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr.

4. Gemäß Artikel 43 des Gesetzes Nr. 97/81 werden Subventionen bis zu 70 % der zulässigen Ausgaben für den Kauf, die Erstellung, Vergrösserung und Modernisierung von Genossenschaftsanlagen zur Verpackung, Behandlung, Aufbereitung usw. von Agrarerzeugnissen gewährt, ohne daß bei den Beihilfen zwischen den benachteiligten Gebieten und den nicht benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/786/EWG (2), unterschieden wird. Die für Sizilien allgemein zugelassenen Hoechstsätze bei den Investitionen auf dem Gebiet der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen belaufen sich jedoch auf 75 % für Anlagen in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG bzw. 50 % für Anlagen in anderen Gebieten. Die Tatsache, daß im Gesetz nicht zwischen benachteiligten Gebieten und anderen Gebieten unterschieden wird, ermöglicht einen Mißbrauch der Beihilfe in den nicht benachteiligten Gebieten. Bei diesen sehr hohen Beihilfen muß sich jedoch der Begünstigte auch ausreichend an der Finanzierung des Vorhabens beteiligen. Eine finanzielle Beteiligung von 25 bis 50 % müsste nämlich einen Mindestwert darstellen, bei dessen Unterschreitung die Gefahr besteht, daß die Schaffung von Betrieben gefördert wird, die ohne spätere Beihilfen nicht lebensfähig sind, und daß somit die strukturellen Schwächen der Insel verschärft und Erzeugungen entwickelt werden, durch die die Handelsbedingungen entgegen dem gemeinsamen Interesse geändert werden, wobei sich beim Absatz dieser Erzeugungen noch das Problem stellt, daß sie nicht ohne Eingreifen des EAGFL abgesetzt werden können.

In Anbetracht vorstehender Erwägungen können die Argumente der italienischen Behörden nur hinsichtlich der in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Beihilfen berücksichtigt werden. In dem Ziel der Beratung kann die Kommission eine Maßnahme zur dauerhaften Verbesserung des betroffenden Sektors erkennen. Nach Ansicht der Kommission können diese Beihilfen also für zwei Jahre zugelassen werden.

5. Die beanstandeten Maßnahmen erfuellen die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. Die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen können jedoch für die Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag in Betracht kommen.

Hinsichtlich der anderen beanstandeten Beihilfen kann das Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht nach Absatz 2 desselben Artikels aufgehoben werden, da die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen offensichtlich für diesen Fall nicht gelten.

Die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen sind bei der Prüfung jeglicher einzelstaatlicher oder regionaler Maßnahmen eng auszulegen. Sie dürfen nur zugelassen werden, wenn die Kommission die Notwendigkeit der Beihilfen zur Erreichung eines der in diesen Vorschriften genannten Ziele feststellen kann.

Die Zubilligung der genannten Ausnahmen für Beihilfen, die keine derartige Gegenleistung beinhalten, würde bedeuten, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen ohne Rechtfertigung im Interesse der Gemeinschaft und somit unbegründeten Vorteilen für bestimmte Mitgliedstaaten zugestimmt wird.

Eine derartige Gegenleistung kann bei den in den Artikeln 2 und 3 (1981) sowie 4, 8 bis 15, 17, 21, 22, 30, 31, 32 und 39 des sizilianischen Gesetzes Nr. 97/81 vorgesehenen Beihilfen nicht festgestellt werden. Eine derartige Gegenleistung kann auch bei den in Artikel 43 des genannten Gesetzes vorgesehenen Beihilfen insofern nicht festgestellt werden, als die Höhe der in dieser Bestimmung vorgesehenen Beihilfen die von der Kommission festgesetzten Höchtsgrenzen überschreitet. Einige dieser Maßnahmen enthalten sogar Verstösse gegen die Marktorganisationen für verschiedene Sektoren.

Eine Rechtfertigung, mit der hätte nachgewiesen werden können, daß die betreffenden Beihilfen die zur Anwendung einer der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erforderlichen Voraussetzungen erfuellen, konnte die italienische Regierung nicht geben und die Kommission nicht feststellen.

Maßnahmen, die Verstösse enthalten, dürfen auf keinen Fall für eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag in Betracht kommen.

Bei den übrigen Maßnahmen handelt es sich nicht um Maßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Gebiets, in dem die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, also im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), da es sich keineswegs um Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung der Region oder des Anbaus der betreffenden Agrarerzeugnisse handelt. Es handelt sich in Wirklichkeit um Betriebsbeihilfen ohne dauerhafte strukturelle Auswirkungen. Die Lage Siziliens und der vorgenannten Erzeugungen wird nach Einstellung der diesbezueglichen Interventionen keine dauerhafte Änderung erfahren haben.

Bei diesen Beihilfen handelt es sich weder um ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch um besondere Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Italiens. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag ist also nicht anwendbar.

Ausserdem stellen diese Maßnahmen Betriebsbeihilfen für die betreffenden Landwirte dar. Im allgemeinen hat sich die Kommission derartigen Beihilfen stets widersetzt, da sie gewöhnlich als solche die Bedingungen, die ihr die Anwendung der Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag ermöglichen würde, insofern nicht erfuellen, als sie nicht geeignet sind, die Entwicklung von Wirtschaftszweigen zu erleichtern, wie dies die genannte Vorschrift vorsieht.

Bei der derartigen Lage des Marktes für Zitrusfrüchte, Obst und Gemüse, Wein und Milcherzeugnisse verändert eine auch geringe Beihilfe die Handelsbedingungen in einem Masse, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

Aus dem Vorstehenden folgt, daß die betreffenden Beihilfen nicht die Bedingungen erfuellen, die erforderlich sind, um in den Genuß der Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag zu gelangen.

Diese Entscheidung greift nicht den Konsequenzen vor, welche die Kommission gegebenenfalls hinsichtlich der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den EAGFL aus der Zahlung vorgenannter Beihilfen ziehen wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 für das Jahr 1981 sowie in den Artikeln 4, 8 bis 15, 17, 21, 22, 30, 31, 32 und 39 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 97 vom 6. Mai 1981 vorgesehenen Beihilfen sind mit Artikel 92 des EWG-Vertrags und den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Sektoren unvereinbar und dürfen deshalb nicht mehr gewährt werden.

(2) Die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes Nr. 97 vorgesehenen Beihilfen können als mit Artikel 92 des EWG-Vertrags in Anbetracht des angestrebten Ziels nur für eine Dauer von zwei Jahren, also 1981 und 1982, als vereinbar angesehen werden.

(3) Der Anteil der in Artikel 43 des genannten Gesetzes vorgesehenen Beihilfen, der folgende Grenzen übersteigt:

a) 75 % der zulässigen Ausgabe für Vorhaben in Berggebieten oder benachteiligten Gebieten im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG, die einen Teil der von der Kommission aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 355/77 genehmigten einzelstaatlichen oder regionalen Programmen ausmachen, oder b) 50 % in den übrigen Gebieten oder für Vorhaben, die nicht einen Teil solcher Programme ausmachen,

ist mit Artikel 92 des EWG-Vertrages unvereinbar und darf deshalb nicht mehr gewährt werden.

Artikel 2

Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie getroffen hat, um Artikel 1 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 2. Mai 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 11.

(7) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 115 vom 1. 5. 1984, S. 77.

(9) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(10) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 10.

(11) ABl. Nr. C 155 vom 19. 6. 1982, S. 2.

(1) ABl. Nr. L 51 vom 23. 2. 1977, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 332 vom 27. 11. 1982, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 103 vom 16. 4. 1984, S. 10.

(3) Slg. 1975, S. 79,

Slg. 1979, S. 3320.

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 327 vom 24. 11. 1982, S. 19.