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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/1644 |
6.6.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/1644 DES RATES
vom 30. Mai 2024
über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) wurde von der Union mit dem Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission (1) geschlossen und trat am 16. April 1998 in Kraft. |
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(2) |
Da die Übereinkunft seit den 1990er-Jahren nicht wesentlich aktualisiert wurde, entspricht sie immer weniger den aktuellen Gegebenheiten. |
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(3) |
Im Jahr 2019 verhandelten die Vertragsparteien der Übereinkunft (im Folgenden „Vertragsparteien“) über ihre Modernisierung, um sie mit den Grundsätzen des am 12. Dezember 2015 im Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris, den Erfordernissen einer nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie mit modernen Investitionsschutzstandards in Einklang zu bringen. |
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(4) |
Auf einer Ad-hoc-Konferenz am 24. Juni 2022 erzielten die Vertragsparteien eine grundsätzliche Einigung über den modernisierten Wortlaut der Übereinkunft und schlossen damit die Verhandlungen ab, unbeschadet der abschließenden Bewertung durch die Vertragsparteien. Das Verhandlungsergebnis sollte auf der 33. Sitzung der Energiechartakonferenz am 22. November 2022 angenommen werden. |
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(5) |
Gemäß Artikel 34 der Übereinkunft beschließt die Energiechartakonferenz den Wortlaut von Änderungen der Übereinkunft und billigt Modifikationen und technische Änderungen der Anlagen der Übereinkunft. |
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(6) |
Die Energiechartakonferenz soll die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft beschließen und i) die vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen der Anlagen der Übereinkunft, ii) die vorgeschlagenen Änderungen der Beschlüsse, Erklärungen und Klarstellungen, und iii) den Beschluss über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen der Übereinkunft und der Modifikationen und technischen Änderungen seiner Anlagen billigen. Es ist zu erwarten, dass die Konferenz die vorgeschlagenen Änderungen im Laufe des Jahres 2024 erneut zur Annahme vorlegen wird. |
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(7) |
Gleichzeitig hat die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Rücktritt der Union von der Übereinkunft vorgelegt, der zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag angenommen werden soll. |
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(8) |
Es ist angezeigt, dass die Union ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft in der Energiechartakonferenz nicht ausübt und dass sie für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, die von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, zu vertretenden Standpunkte festlegt. Dies gilt unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten sowie jeglicher künftiger Koordinierung nach dem Rücktritt der Union von der Übereinkunft. |
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(9) |
In den Entwürfen für die Beschlüsse der Konferenz zur Modernisierung der Übereinkunft ist vorgesehen, dass einige Änderungen der Übereinkunft sowie die Modifikationen und Änderungen der Anlagen der Übereinkunft ab einem von den Vertragsparteien festzulegenden Zeitpunkt vorläufig gelten, es sei denn, eine Vertragspartei beteiligt sich nicht, indem sie innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende Erklärung abgibt. Die Union sollte daher einen Standpunkt zur vorläufigen Anwendung der modernisierten Übereinkunft einnehmen. Vorbehaltlich der Annahme der modernisierten Übereinkunft durch die Energiechartakonferenz kann der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die vorläufige Anwendung erlassen. Liegt zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Notifikation einer Nichtbeteiligung an der vorläufigen Anwendung kein solcher Beschluss des Rates vor, sollte die Kommission dem Verwahrer der Übereinkunft notifizieren, dass die Union und Euratom sich nicht an der vorläufigen Anwendung beteiligen. Dies beeinträchtigt nicht die Dauer der vorläufigen Anwendung der modernisierten Übereinkunft durch die Union und Euratom, falls der Rat einen entsprechenden Beschluss erlässt. |
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(10) |
Die von den vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft erfassten Bereiche fallen weitgehend in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind und an der Energiechartakonferenz teilnehmen, sollten einen Standpunkt vertreten, mit dem die Annahme der Modernisierung durch die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft nicht verhindert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Gemäß Artikel 36 Absatz 7 des Vertrags über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) übt die Union bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft ihr Stimmrecht in der Energiechartakonferenz nicht aus.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind und an der Energiechartakonferenz teilnehmen, üben ihr Stimmrecht so aus, dass
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a) |
die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft durch die Konferenz nicht verhindert wird, |
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b) |
die Billigung der vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen der Anlagen der Übereinkunft nicht verhindert wird, |
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c) |
die Billigung der vorgeschlagenen Änderungen der Beschlüsse, Erklärungen und Klarstellungen nicht verhindert wird und |
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d) |
die Billigung eines Beschlusses über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen der Übereinkunft und der Modifikationen und technischen Änderungen seiner Anlagen nicht verhindert wird. |
Artikel 2
Liegt zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Notifikation einer Nichtbeteiligung an der vorläufigen Anwendung kein Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung der modernisierten Übereinkunft vor, notifiziert die Kommission dem Verwahrer der Übereinkunft, dass die Union und Euratom sich nicht an der vorläufigen Anwendung beteiligen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2024.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. VAN DER STRAETEN
(1) Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit zusammenhängende Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1644/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)