31999D0132

1999/132/EG: Beschluß des Rates vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene

Amtsblatt Nr. L 044 vom 18/02/1999 S. 0033 - 0033


BESCHLUSS DES RATES vom 21. Dezember 1998 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene (1999/132/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1035/97/EG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des Vertrags,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97/EG vorgesehene Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Text des Abkommens ist diesem Beschluß im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (4).

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARTENSTEIN

(1) ABl. L 151 vom 15. 6. 1997, S. 1.

(2) ABl. C 171 vom 5. 6. 1998, S. 10.

(3) ABl. C 359 vom 23. 11. 1998.

(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.