31985D0543

85/543/EWG: Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1985 über eine Gemeinschaftsanleihe zugunsten der griechischen Republik

Amtsblatt Nr. L 341 vom 19/12/1985 S. 0017 - 0018


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ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 9. Dezember 1985

über eine Gemeinschaftsanleihe zugunsten der griechischen Republik

(85/543/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 682/81 des Rates vom 16. März 1981 für die Anpassung des Systems der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungbilanzen der Mitgliedstaaten (1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1131/85 (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission, die dafür den Währungsausschuß angehört hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Prüfung der Wirtschaftslage Griechenlands durch die Kommission in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß hat gezeigt, daß sich die Zahlungsbilanz deutlich verschlechtert hat, daß die Devisenreserven abgenommen haben und daß die Auslandsverschuldung rasch anwächst. Diese Schwierigkeiten könnten wegen ihres anhaltenden Charakters das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen.

Die griechische Regierung hat im Rahmen des Systems der Gemeinschaftsanleihen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten ein mittelfristiges Darlehen beantragt. Die Gewährung eines solchen Darlehens ist im Rahmen des gegenseitigen Beistands eine angemessene Maßnahme, um die Anpassung der griechischen Wirtschaft zu erleichtern.

Die Verschlechterung der Zahlungsbilanz Griechenlands ist hauptsächlich auf die mangelnde Kontrolle binnenwirtschaftlicher Faktoren zurückzuführen, insbesondere eine starke Beschleunigung der Inflation, einen raschen Anstieg der Lohnkosten, eine ausgeprägte Verschlechterung der Lage des produktiven Sektors und eine beträchtliche Überschreitung der internen Haushalts- und Geldmengenziele.

Die griechischen Behörden haben ein Wirtschaftssanierungsprogramm beschlossen und gleichzeitig mit ihrem Antrag vorgelegt. Die Kommission hat eine Empfehlung an die griechische Regierung gerichtet, in der sie bestimmte Maßnahmen zur Annahme empfiehlt. Die griechischen Behörden haben den Inhalt dieser Empfehlung gebilligt.

Die griechische Regierung verpflichtet sich mit der Durchführung dieses Sanierungsprogramms zwei Jahre lang die nachstehenden Ziele zu verfolgen, wobei sie, falls erforderlich, im Laufe dieses Zeitraums die geeigneten Korrekturmaßnahmen ergreift:

1. Eine Verlangsamung der Inflation, um den Preisanstieg bis Ende 1986 auf eine Jahresrate von 15 % und bis Mitte 1987 auf eine Jahresrate von weniger als 10 % zu vermindern; dabei bleiben die Auswirkungen der Einführung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 1987 ausser Betracht;

2. eine sehr spürbare Verlangsamung des Lohnkostenanstiegs durch eine dauerhafte Umformung des Mechanismus der Lohnindexierung auf der Grundlage eines im voraus festgelegten Inflationsrichtwerts, wobei für Lohnanpassungen Einfuhrpreissteigerungen ausser Betracht bleiben;

3. Eine Verringerung des Nettofinanzierungssaldos des öffentlichen Sektors um 4 Prozentpunkte des Bruttoinlandsprodukts im Jahr 1986 und um einen entsprechenden Prozentsatz im Jahr 1987;

4. eine schrittweise, jedoch beträchtliche Verringerung der inländischen Kreditausweitung auf 17 % im Jahr 1986 und 11 % im Jahr 1987 gegen 25 % im Jahr 1985 und eine signifikante Verringerung des mit monetären Mitteln gedeckten Anteils des Nettofinanzierungssaldos des öffentlichen Sektors;

5. eine Verringerung des Leistungsbilanzdefizits, so daß schon 1988 eine Stabilisierung der absoluten Höhe der öffentlichen Auslandsschuld erreicht werden kann.

Bei der Durchführung dieses Programms muß in einer mittelfristigen Perspektive der Verstärkung und Modernisierung der Produktionsstrukturen Vorrang eingeräumt werden. Folglich müssen die Voraussetzungen für eine Belebung der produktiven Investitionen geschaffen werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft gewährt der griechischen Republik im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 682/81 ein Darlehen im Betrag von 1 750 Millionen ECU oder in seinem Gegenwert in anderen Währungen.

Artikel 2

Das Darlehen wird der griechischen Republik in zwei gleichen Tranchen zur Verfügung gestellt:

- die erste Tranche bei Abschluß der Anleihetransaktionen,

- die zweite Tranche innerhalb eines Jahres nach Zahlung der ersten Tranche und in jedem Fall nicht vor dem 1. Januar 1987, wobei die Kommission die zweite Tranche nach Maßgabe einer in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß vorgenommenen Prüfung der Entwicklung der Wirtschaftslage des Empfängermitgliedstaats und der bei der Durchführung des Wirtschaftssanierungsprogramms erzielten Ergebnisse freigibt.

Artikel 3

(1) Das Darlehen wird abhängig von dem Beschluß des Empfängerstaats gewährt, das von ihm unterbreitete Wirtschaftssanierungsprogramm durchzuführen, dessen Ziele in der Begründung dieser Entscheidung genannt sind.

(2) Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß in regelmässigen Zeitabständen die Entwicklung der Wirtschaftslage des Empfängermitgliedstaats und die Durchführung des Wirtschaftssanierungsprogramms.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Griechenland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SANTER

(1) ABl. Nr. L 73 vom 19. 3. 1981, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 118 vom 1. 5. 1985, S. 59.