91/175/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über die durch das italienische Gesetz Nr. 120/87 eingeführten Beihilfen zugunsten bestimmter Gebiete des Mezzogiorno, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1991 S. 0023 - 0027
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25 . Juli 1990 über die durch das italienische Gesetz Nr . 120/87 eingeführten Beihilfen zugunsten bestimmter Gebiete des Mezzogiorno, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden ( Nur der italienische Text ist verbindlich ) ( 91/175/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Satz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93, in Erwägung nachstehender Gründe : I Mit Schreiben vom 2 . Mai 1988 bat die Kommission die italienischen Behörden um Auskünfte zu der Neueröffnung von Fristen, die für die Vorlage von Anträgen für Beihilfen gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 ( 1 ) zugunsten von industriellen Investitionen in den von den Erdbeben vom November 1980 und Februar 1981 betroffenen Industriegebieten in Kampanien, der Basilicata und in Apulien festgelegt worden sind ( diese Fristen sind am 31 . Dezember 1982 abgelaufen ). Mit Schreiben vom 19 . Juli 1988 haben die italienischen Behörden der Kommission das durch das Umwandlungsgesetz Nr . 120 ( 2 ) geänderte Gesetzesdekret Nr . 8 vom 26 . Januar 1987 vorgelegt, in dessen Artikel 8 die Neueröffnung der erwähnten Fristen vorgesehen ist . Mit Schreiben vom 15 . November 1988 hat die Kommission um zusätzliche Auskünfte über die durch das Gesetz Nr . 120/87 eingeführten Beihilfemaßnahmen gebeten . Mit Schreiben vom 6 . Januar 1989 haben die italienischen Behörden der Kommission die erbetenen zusätzlichen Auskünfte erteilt . Da zugunsten der genannten Regionen bereits die durch das Gesetz Nr . 64/86 ( 3 ) vorgesehenen Beihilfemaßnahmen zugunsten des Mezzogiorno eingeführt worden sind, hat die Kommission die genannten Maßnahmen insbesondere wegen ihres ergänzenden Charakters als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen und am 18 . Oktober 1989 das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eröffnet . Dieses Verfahren betrifft auch andere Beihilfemaßnahmen, die durch Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 14 b ) und Artikel 8 des italienischen Gesetzes Nr . 120/87 vorgesehen sind . Mit Schreiben vom 3 . November 1989 forderte die Kommission die italienischen Behörden sowie durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt vom 5 . Januar 1990 ( 4 ) die anderen Beteiligten auf, ihre Stellungnahmen abzugeben . Mit Schreiben vom 20 . Februar 1990 der Ständigen Vertretung Italiens übermittelten die italienischen Behörden der Kommission ihre Stellungnahme . Ein Berufsverband hat der Kommission seine Bemerkungen übermittelt, die den italienischen Behörden zugesandt wurden . II Die von diesem Verfahren betroffenen Beihilfemaßnahmen umfassen folgendes : a ) Erhöhung der Intensität der in Artikel 9 des Gesetzes Nr . 64/86 über die Einführung der neuen Mezzogiorno-Regelung ( Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 14 b ) des Gesetzes Nr . 120/87 ) ( 5 ) vorgesehenen Zuschüsse in einigen von Naturkatastrophen heimgesuchten Gebieten des Mezzogiorno für die KMU auf 75 %; b ) Neueröffnung der Fristen, die für die Vorlage von Anträgen für Beihilfen gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 festgelegt wurden ( Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr . 120/87 ); c ) Erhöhung der in Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 ( Artikel 8 Absätze 2 a ) und 2 b ) des Gesetzes Nr . 120/87 ) für die Gewährung von Investitionsbeihilfen vorgesehenen Investitionsobergrenze auf 50 Milliarden Lit und Ausdehnung der Anwendungsbereiche für diese Beihilfen ( insbesondere Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes Nr . 120/87 und Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes Nr . 474/87 ( 6 ); d ) die Einführung neuer Beihilfen im Dienstleistungsbereich, mit einer Intensität bis zu 60 % Nettosubventionsäquivalent für Investitionen unter 45 Milliarden Lit und bis zu 45 % Nettosubventionsäquivalent für Investitionen, die über diesen Betrag hinausgehen ( Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes Nr . 120/87 ); e ) Einführung einer Befreiung von der Mehrwertsteuer für alle Transaktionen in Verbindung mit Neuindustrialisierungsmaßnahmen in diesen Gebieten ( Artikel 4 Absatz 4 Gesetz Nr . 120/87 ). Zu den unter Buchstabe a ) genannten Maßnahmen betreffend die Erhöhung der in Artikel 9 des Gesetzes Nr . 64/86 vorgesehenen Zuschüsse machten die italienischen Behörden geltend, daß die Kommission gegen die Gewährung der in Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 vorgesehenen ähnlichen Beihilfen ( Zuschuß von 75 % der Investitionskosten ) keine Einwände erhoben hätte und daß das Ministerium für aussergewöhnliche Interventionen im Mezzogiorno sich verpflichtet habe, die für die Beihilfen in Frage kommenden Gebiete gemäß Artikel 6 Absatz 14 b ) des Gesetzes Nr . 120/87 insofern einzuschränken, als nur die von den Erdbeben zwischen 1980 und 1986 im Mezzogiorno am stärksten betroffenen Gemeinden ausgewählt werden . Ausserdem teilten die Behörden der Kommission mit, daß die genannten Maßnahmen noch nicht durchgeführt worden seien . Die italienischen Behörden wiesen darauf hin, daß mit den unter Buchstaben b ) und c ) genannten Bestimmungen das mit Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 begonnene Programm zur industriellen Entwicklung vollendet werden solle . Ausserdem erklärten sie, daß sich der Gesetzgeber nach fünf Jahren verpflichtet sah, die ursprünglich vorgesehene Investitionsobergrenze auf 50 Milliarden Lit zu erhöhen, um die in Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 vorgesehenen Beihilfen attraktiv genug zu gestalten, da mit diesen Beihilfen ein Zwangsindustrialisierungsprozeß gefördert werden sollte, der sowohl aufgrund des strukturellen Charakters des Wirtschaftsabstiegs der fraglichen Gebiete als auch der Verschlechterung der Lage nach den Erdbeben erforderlich geworden sei . Die unter Buchstabe d ) genannten Maßnahmen betreffend, d.h . diejenigen zur Einführung von Beihilfen für Dienstleistungsbetriebe, wiesen die italienischen Behörden die Kommission darauf hin, daß es sich um Bestimmungen handele, die gleichzeitig mit dem Industrialisierungsprozeß in den betroffenen Gebieten den Ausbau der Dienstleistungen im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten fördern sollten und daß in der Praxis nur 30 Initiativen für die Beihilfegewährung ausgewählt worden seien, die Hotels, Restaurants und Tankstellen betreffen . Schließlich wiesen die italienischen Behörden darauf hin, daß mit der in Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr . 120/87 vorgesehenen Befreiung von der Mehrwertsteuer der Industrialisierungsprozeß in den von einem grossen Erdbeben heimgesuchten, unzureichend entwickelten Gebieten einen Anstoß erhalten sollte und daß nach dem Erdbeben im Gebiet von Friaul im Jahre 1976 eine vergleichbare Maßnahme verabschiedet worden sei . III Die genannten Maßnahmen stellen insgesamt Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 dar, da sie die Verstärkung bereits bestehender Regionalbeihilfen oder die Einführung neuer Beihilfen an die Empfängerunternehmen im Mezzogiorno begünstigen . Insbesondere verfälschen die genannten Beihilfen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dadurch, daß die Empfängerunternehmen einen Teil ihrer Erzeugnisse nach den anderen Mitgliedstaaten ausführen . Sofern die genannten Unternehmen ihre Erzeugnisse nicht ausführen, wird die inländische Produktion dadurch begünstigt, daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen für die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse nach Italien verringern ( 7 ). Der Handel wird auch insofern durch den Einfluß beeinträchtigt, den die betreffenden Beihilfen auf die Entscheidung über die Ansiedlung der Empfängerunternehmen haben könnten, als die Beihilfen die Unternehmen dazu veranlassen, geförderte Gebiete als Ansiedlungsorte zu wählen oder von einem Mitgliedstaat in einen anderen umzusiedeln . Die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten werden durch die Produktion an den neuen Ansiedlungsorten und das von ihnen stammende Angebot an Produkten verändert. Angesichts der genannten Erwägungen fallen die fraglichen Beihilfemaßnahmen unter das allgemeine Verbot des Artikels 92 Absatz 1 . Da die Maßnahmen nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 im voraus angemeldet wurden, sind sie wegen Verstosses gegen die Verfahrensvorschriften unrechtmässig . IV Angesichts der Freistellungen von dem obengenannten grundsätzlichen Verbot ist darauf hinzuweisen, daß die betreffenden Beihilfen zur Förderung der industriellen Entwicklung bestimmter Gebiete des Mezzogiorno dienen sollen, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden . Deshalb sind die Beihilfen nicht dazu bestimmt, die durch die Naturkatastrophen selbst verursachten Schäden zu beheben, da hierfür im Rahmen des Gesetzes Nr . 219/81 und weiterer Gesetze andere Maßnahmen verabschiedet wurden . Demzufolge kann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b ) in diesem Fall nicht angewandt werden . Bei den betreffenden Beihilfen handelt es sich um Regionalbeihilfen, die nur mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können, wenn sie den Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a ) und c ) entsprechen . Die genannten Ausnahmebestimmungen können nur angewandt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um die Empfängerunternehmen zu einem Verhalten zu veranlassen, das die Verwirklichung eines der in den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 genannten Ziele fördern würde . Eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen in den Fällen, in denen der ursächliche Zusammenhang nicht nachgewiesen wird, würde darauf hinauslaufen, die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu gefährden und zuzulassen, daß der Wettbewerb ohne Gegenleistung für die Gemeinschaft verfälscht wird . Wenn die Kommission bei der Prüfung von Regionalbeihilfen die obengenannten Grundsätze anwendet, muß sie sicherstellen, daß die betreffenden Gebiete im Vergleich zur Lage in der übrigen Gemeinschaft oder Italiens unter ausreichend schwerwiegenden Problemen leiden, um Beihilfen der geplanten Höhe zu rechtfertigen . Diese Prüfung muß ergeben, daß die Beihilfe zur Erreichung der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) oder c ) genannten Ziele erforderlich ist . Hierfür verfügt die Kommission über Ermessensbefugnisse die sie unter Berücksichtigung aller gemeinschaftsbezogenen wirtschaftlichen und sozialen Faktoren ausübt . Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die Ausnahmebestimmung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) auf die Beihilfen anwendbar ist, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht . Die Kommission ist der Auffassung, daß die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, wenn festgestellt wird, daß in einem Gebiet der Ebene II ein BSP/KKS ( Bruttosozialprodukt/Kaufkraftstandard ) von höchstens 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts vorliegt ( 8 ). In Anwendung dieses Kriteriums hat sie 1988 im Rahmen ihrer Entscheidung zur Genehmigung des Gesetzes Nr . 64/86 über die Einführung der neuen Beihilferegelung für den Mezzogiorno, die von den fraglichen Beihilfemaßnahmen betroffenen Gebiete als für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) in Frage kommend eingestuft . Gemäß der genannten Entscheidung genehmigte die Kommission Beihilfen, die je nach Fall und Gebiet 28,07 % bis 73,78 % Nettosubventionsäquivalent erreichten . Gemäß den Artikeln 3 Absatz 5 und 6 Absatz 14 des Gesetzes Nr . 120/87 wurden diese Beihilfen jedoch alle ohne zeitliche Begrenzung in den Gebieten des Mezzogiorno, die zwischen 1980 und 1986 von Naturkatastrophen heimgesucht worden waren, auf die Hoechstgrenze von 75 % angehoben . Die Kommission ist im übrigen der Ansicht, daß sich eine Erhöhung von Regionalbeihilfen in Gebieten, die von Naturkatastrophen heimgesucht wurden, für einen begrenzten Zeitraum nur rechtfertigen lässt, wenn die soziale und wirtschaftliche Lage des gesamten Gebiets oder mehrerer Gebiete in erheblichem Umfang dadurch verändert wurde, wie dies bei dem Erdbeben der Fall war, das im November 1980 und im Februar 1981 Irpinia heimsuchte . Deshalb erhob die Kommission keine Einwände gegen die Maßnahmen, die zu diesem Zweck unmittelbar nach dem Erdbeben gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 getroffen wurden . Die anderen Erdbeben, die in der Zeit von 1980 bis 1986 die Gebiete des Mezzogiorno heimsuchten, sowie der Erdrutsch in der Gemeinde Senise hatten jedoch nicht dieses Ausmaß und beeinträchtigten insbesondere die soziale und wirtschaftliche Lage der betroffenen Gebiete nicht in einer Weise, die Maßnahmen rechtfertigte, die über diejenigen zur Behebung der erlittenen Schäden hinausgingen . Deshalb vertritt die Kommission die Ansicht, daß sie die Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Gewährung von höheren als den durch Artikel 9 des Gesetzes Nr . 64/86 vorgesehenen Beihilfen zu rechtfertigen, nicht erfuellen und daß deshalb die mit den Artikeln 3 Absatz 5 und 6 Absatz 14 b ) des Gesetzes Nr . 120/87 eingeführten Beihilfemaßnahmen ( siehe Teil II, Buchstabe a ) dieser Entscheidung ) gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind . Die Kommission vertritt die Auffassung, daß die Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes Nr . 120/87 betreffend Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 ( siehe Teil II Buchstaben b ) und c ) dieser Entscheidung ) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, sofern sie nur die Vollendung der im Rahmen der Regelung gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr. 219/81 eingeleiteten Maßnahmen ermöglichen sollen, ohne den Anwendungsbereich der ursprünglich vorgesehenen Maßnahmen zu erweitern . Es ist darauf hinzuweisen, daß so viele Jahre nach der Katastrophe die Schwierigkeiten in den von dem Erdbeben im November 1980 und Februar 1981 betroffenen Gebieten weder den Schweregrad noch die Dringlichkeit oder den Sonderfallcharakter aufweisen, die die Verabschiedung neuer ausserordentlicher Maßnahmen, wie sie durch das Gesetz Nr . 219/81 vorgesehen worden sind, rechtfertigen . Ferner ist daran zu erinnern, daß das Gesetz Nr . 219/81 unter angemessener Berücksichtigung der besonderen Lage der in Artikel 32 vorgesehen Unternehmensgebiete bereits erheblich günstigere Maßnahmen als das Gesetz Nr . 64/86 vorsieht, insbesondere was die Hoechstintensitätsgrenzen betrifft ( beispielsweise kann die Beihilfenintensität für Investitionen im Werte bis zu 32 Milliarden Lit bis zu 75 % betragen ). Die Kommission vertritt daher die Auffassung, daß diese Beihilfemaßnamen den Entwicklungszielen der ursprünglich im Rahmen der Anwendung des Artikels 32 des Gesetzes Nr . 219/81 vorgesehenen 20 Gebieten hinreichend Vorschub leisten; anschließende Maßnahmen wie die Anhebung der gegenseitigen Interventionsobergrenze von 32 Milliarden Lit auf 50 Milliarden Lit würden eine weitere Abweichung von der durch das Gesetz Nr . 64/86 eingeführten Beihilferegelung darstellen und den in diesen Gebieten angesiedelten Unternehmen weitere ungerechtfertigte Vorteile bringen . Die Kommission vertritt deshalb die Auffassung, daß die in Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Gesetzes Nr . 120/87 vorgesehene Neueröffnung der Fristen einerseits die Anwendung der auf der Grundlage des Artikels 32 des Gesetzes Nr . 219/81 aufgrund neuer Anträge zu gewährenden Beihilfen auf die ursprünglich vorgesehenen 20 Unternehmensgebiete ( 9 ) ohne Ausdehnung ihrer Fläche ( 756 ha erschlossene Bruttofläche ) beschränkt und andererseits die neue Investitionsobergrenze für diese Beihilfen auf 32 Milliarden Lit festgesetzt wird . Damit die Kommission prüfen kann, ob die Beihilfen gemäß der durch Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 eingeführten Regelung nach der Neueröffnung der durch Artikel 8 des Gesetzes Nr . 120/87 vorgesehenen Fristen weiter die genannten Voraussetzungen erfuellen, muß die italienische Regierung bis spätestens 31 . März 1991 einen Bericht über die Anwendung der betreffenden Beihilfen vorlegen . Die durch Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr . 120/87 vorgesehenen Beihilfen betreffend ( siehe Teil II Buchstabe d ) und Buchstabe e ) dieser Entscheidung ) vertritt die Kommission die Auffassung, daß die diesbezuegliche Stellungnahme der italienischen Behörden zutrifft und daß die genannten Beihilfen als gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a ) des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können . V Da die italienische Regierung die Beihilfen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag angemeldet hat, konnte die Kommission zu den angeführten Beihilfemaßnahmen nicht vor ihrer Anwendung Stellung nehmen . Infolgedessen sind die genannten Beihilfen unrechtmässig und sind, soweit sie gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 unvereinbar sind, aufzuheben, und die frühere Situation ist gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( 10 ) wiederherzustellen . Zurückzuzahlen sind : - die gemäß den Artikeln 3 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 14 b ) des Gesetzes Nr . 120/87 gewährten Beihilfen; - die nach Artikel 8 Absatz 2 a ) und b ) des Gesetzes Nr . 120/87 für Investitionsbeträge über 32 Milliarden Lit gezahlten Beihilfen; - die Differenz zwischen den gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 in anderen Unternehmensgebieten als den 20 ursprünglich vorgesehenen oder in Gebieten ( die über diese hinausreichen ) gezahlten Investitionsbeihilfen und dem Betrag der Beihilfe, die gewöhnlich auf der Grundlage des Artikels 9 des Gesetzes Nr . 64/86 gezahlt worden wäre . Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt gemäß den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genannten Bestimmungen und Verfahren, insbesondere über Verzugszinsen für staatliche Forderungen, wenn die Erstattung der betreffenden Beihilfen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung erfolgt ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Unterstützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 3 Absatz 5 und 6 Absatz 14 b) des Gesetzes Nr . 120/87, mit denen die Zuschüsse nach Artikel 9 des Gesetzes Nr . 64/86 vom 1 . März 1986 über ausserordentliche Beihilfen für den Mezzogiorno auf 75 % erhöht werden, sind unrechtmässig und gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar . Die auf der Grundlage der obengenannten Bestimmungen gewährten Beihilfen sind zurückzuzahlen . Artikel 2 Die sich aus der Neueröffnung der Fristen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes Nr . 120/87 ergebenden Beihilfen für die Inanspruchnahme der in Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 vom 14 . Mai 1981 genannten Maßnahmen sind insofern mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, als sich diese Beihilfen allein auf die in den am 30 . September 1986 nicht zugeteilten Teile der ursprünglich im Rahmen der Durchführung dieser Beihilfen vorgesehenen 20 Unternehmensgebiete vorzunehmenden Investitionen beschränken . Die auf der Grundlage von Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 für Investitionen ausserhalb der 20 obengenannten Gebiete oder in erweiterten Teilen dieser Gebiete gezahlten Beihilfen sind unrechtmässig und gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar . Die Rückzahlung betrifft jedoch nur die Differenz zwischen der erhaltenen Beihilfe und der Beihilfe, die normalerweise gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr . 64/86 gewährt worden wäre . Artikel 3 Die gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 für Investitionsbeträge über 32 Milliarden Lit gemäß Artikel 8 Absätze 2 a ) und 2 b ) des Gesetzes Nr . 120/87 gezahlten Beihilfen sind unrechtmässig und gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und unterliegen folglich einer Rückerstattungsforderung . Artikel 4 Die in den Artikeln 1, 2 und 3 genannten unvereinbaren Beihilfen sind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zurückzuzahlen . Artikel 5 Die mit dieser Entscheidung genehmigten Beihilfen sind unter Einhaltung der bestehenden künftigen besonderen Vorschriften für Beihilfen an bestimmte Sektoren zu gewähren . Artikel 6 Italien ist verpflichtet, der Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mitzuteilen, welche Maßnahmen es getroffen hat, um ihr nachzukommen, und spätestens zum 31 . März 1991 einen Bericht mit detaillierten Angaben über die gemäß Artikel 32 des Gesetzes Nr . 219/81 gewährten Beihilfen vorzulegen . Artikel 7 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet . Brüssel, den 25 . Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident ( 1 ) Gazz . Uff . Nr . 134 vom 18 . 5 . 1981 . ( 2 ) Gazz . Uff . Nr . 93 vom 22 . 4 . 1987 . ( 3 ) Gazz . Uff . Nr . 61 vom 14 . 3 . 1986 . Die dort vorgesehene Beihilfe wurde mit der im ABl . Nr . L 143 vom 10. 6 . 1988 veröffentlichten Entscheidung 88/318/EWG der Kommission genehmigt . ( 4 ) ABl . Nr . C 2 vom 5 . 1 . 1990, S . 2 . ( 5 ) Artikel 9 des Gesetzes Nr . 64/86 sieht je nach Umfang der Investitionen Kapitalzuschüsse von 15 bis 30 oder 40 % vor . Diese Beihilfe kann innerhalb bestimmter Grenzen mit den im gleichen Artikel vorgesehenen zinsverbilligten Darlehen kumuliert werden . ( 6 ) Gazz . Uff . Nr . 37 vom 15 . 2 . 1988 . ( 7 ) Vgl . Urteil vom 13 . Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 ( SEB ), Slg . 1988 S . 4067 . ( 8 ) Vgl . Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a ) und c ) auf Regionalbeihilfen ( ABl . Nr . C 212 vom 12 . 8 . 1988, S . 2 ). ( 9 ) 20 Gebiete : S . Mango sul Calore, Calaggio, Porrara, Lioni-Nusco-S . Angelo, Conza della Campania, Morra de Sanctis, Calitri, Calabritto, Oliveto Citra, Contursi, Palomonte, Buccino, Nerico, S . Nicola di Melfi, Valle di Vitalba, Baragiano, Balvano, Tito, Isca di Pantanelle, Viggiano . ( 10 ) Urteil vom 21 . März 1990 in der Rechtssache C 142/87 - TUBEMEUSE ( noch nicht veröffentlicht ).