96/560/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1996 über deutsche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 244 vom 25/09/1996 S. 0015 - 0018
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 1996 über deutsche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1995 und 1996 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (96/560/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 hat Deutschland der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS eine Mitteilung zu den in den Jahren 1995 und 1996 vorgesehenen Beihilfen für den Steinkohlenbergbau übersandt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995, 18. Dezember 1995 und 23. Februar 1996 hat Deutschland die von der Kommission verlangten zusätzlichen Informationen übermittelt. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS nimmt die Kommission zu folgenden finanziellen Maßnahmen Stellung: - eine Beihilfe in Höhe von 2 708,5 Mio. DM für das Jahr 1995 sowie in Höhe von 2 539,2 Mio. DM für das Jahr 1996 für den Absatz von Kohle und Koks an die Stahlindustrie der Gemeinschaft zuzüglich einer finanziellen Maßnahme zugunsten des Unternehmens Saarbergwerke AG in Höhe von 118,4 Mio. DM für das Jahr 1995 und in Höhe von 118,4 Mio. DM für das Jahr 1996, im Rahmen einer Schuldbuchforderung zu Lasten der öffentlichen Haushalte; - eine Beihilfe in Höhe von 7 500 Mio. DM für Zahlungen im Jahr 1996 an den deutschen Steinkohlenbergbau im Rahmen des fünften Verstromungsgesetzes vom 12. Dezember 1995 (2); - eine Beihilfe in Höhe von 97 Mio. DM für das Jahr 1996 zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); - eine Beihilfe in Höhe von 200 Mio. DM für das Jahr 1996 zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Gewerkschaft Auguste Victoria, Sophia Jacoba GmbH und Preussag. Die von der Bundesregierung geplanten Finanzmaßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus entsprechen den Vorschriften von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Infolgedessen muß die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 4 über die Konformität dieser Maßnahmen mit den allgemeinen Zielen und Kriterien des Artikels 2 und den konkreten Kriterien der Artikel 3 und 4 dieser Entscheidung befinden. Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Entscheidung bewertet die Kommission, ob die Maßnahmen mit dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan vereinbar sind, zu dem die Kommission mit der Entscheidung 94/1070/EGKS (3) eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat. II Die finanziellen Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus auf der Grundlage von Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS beschränken sich ab 1996 auf die Kokskohlenbeihilfe, die Beihilfe für die Verstromungskohle sowie die Bergmannsprämie. Die Kokskohlenbeihilfe wird, wie in der Mitteilung vom 5. Oktober 1995 dargelegt, im Rahmen eines Dreijahresplafonds für den Zeitraum 1995-1997 in Höhe von insgesamt 8 065 Mio. DM gewährt, wovon 5 010 Mio. DM von der Bundesregierung und 2 700 Mio. DM vom Land Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden. Der Beitrag der Bundesregierung wird von 1 760 Mio. DM für das Haushaltsjahr 1995 über 1 650 Mio. DM für das Haushaltsjahr 1996 auf 1 600 Mio. DM für das Haushaltsjahr 1997 zurückgeführt. Der Beitrag des Landes Nordrhein-Westfalen geht von 948,5 Mio. DM 1995 über 889,2 Mio. DM 1996 auf 862,3 Mio. DM 1997 zurück. Der Beitrag des Saarlandes wird ersetzt durch eine Schuldbucheintragung zu Lasten der öffentlichen Haushalte und zugunsten des Unternehmens Saarbergwerke AG in Höhe von 355 Mio. DM, wovon 118,4 Mio. DM zum Verlustausgleich für 1995 und 118,4 Mio. DM zum Verlustausgleich für 1996 dienen. Die entsprechenden Beträge werden ab dem Haushaltsjahr 1996 ausgezahlt und sind 1998 Gegenstand einer Endabrechnung. Mit der Kokskohlenregelung soll die Differenz zwischen Förderkosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis für Kohle gleicher Qualität ausgeglichen werden. Diese Maßnahme ergeht im Rahmen der Lieferverträge zwischen den Unternehmen, die für Betriebsbeihilfen gemäß Artikel 3 sowie für Beihilfen für die Rücknahme der Fördertätigkeit gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS in Frage kommen, und der Stahlindustrie der Gemeinschaft. Die Zuwendung auf der Grundlage des neuen Kokskohlenbeihilfensystems ist als ein Hoechstbetrag anzusehen. Am Ende des Dreijahreszeitraums wird dann durch eine Schlußabrechnung festgestellt, welches der genaue Differenzbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und den Produktionskosten pro Tonne für sämtliche erfolgten Lieferungen ist. Im Gegensatz zu dem früheren System werden die jährlichen Liefermengen nicht mehr im voraus beziffert. Nur die tatsächliche gelieferten Mengen können Gegenstand einer Beihilfe sein. Gegebenenfalls wird nach der Endabrechnung der zuviel gezahlte Beihilfenbetrag zurückgefordert. Die für 1995 und 1996 geplanten Zuwendungen belaufen sich auf 2 708,5 bzw. 2 539,2 Mio. DM. Dazu kommen noch finanzielle Maßnahmen in Höhe von 118,4 Mio. DM für jedes der beiden Jahre im Rahmen einer Schuldbuchforderung zu Lasten des öffentlichen Haushalts, die dem Unternehmen Saarbergwerke AG eingeräumt wird. Die Aufnahme dieser Maßnahme in den von der Bundesregierung vorgelegten Modernisierungs-, Umstrukturierungs- und Rationalisierungsplan, die Kürzung der Mengen und die Festsetzung einer Obergrenze für die Beihilfen des Zeitraums 1992 bis 1994 entsprechen dem Ziel von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS, um in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit zu erzielen und so einen Abbau der Beihilfen zu erreichen. Die Vergabemodalitäten dieser Beihilfen sollten denn auch gemäß Artikel 3 der Entscheidung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Unternehmen durch Verringerung der Produktionskosten beitragen. Es ist jedoch zu betonen, daß die zwischen 1992 und 1995 erzielte Kostensenkung, die nach den von den deutschen Behörden mitgeteilten Zahlen in der Größenordnung von 3,6 % liegt, völlig unzureichend ist, was die Notwendigkeit eines entschlossenen Vorgehens im Bereich des Kapazitätsabbaus bestätigt. Deutschland hat darauf zu achten, daß diese Beihilfen keine Diskriminierung nach Artikel 4 Buchstabe b) des Vertrages zwischen Erzeugern oder Käufern oder Verbrauchern zur Folge haben. Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzufedern. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und aufgrund der von Deutschland erteilten Informationen sind die für die Jahre 1995 und 1996 vorgesehenen Beihilfen mit den Zielen der genannten Entscheidung sowie mit dem reibungslosen Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. III Die finanzielle Maßnahme in Höhe von 7 500 Mio. DM, welche Deutschland zugunsten des Steinkohlenbergbaus ergreifen will und die dazu bestimmt ist, den Unterschied zwischen den Produktionskosten und dem frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen, fällt in den Rahmen des Fünften Kohleverstromungsgesetzes vom 12. Dezember 1995. In diesem Zusammenhang muß daran erinnert werden, daß gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS die auf der Grundlage des Dritten Verstromungsgesetzes bestehende Regelung grundlegend geändert werden mußte, um mit den Bestimmungen dieser Entscheidung vereinbar zu sein, und daß außerdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 11. Oktober 1994 die "Kohlepfennig" genannte Abgabe zugunsten des deutschen Steinkohlenbergbaus im Rahmen dieses Dritten Verstromungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt hat, die demnach ab dem 1. Januar 1996 abgeschafft werden mußte. Im Gegensatz zu dem alten Abgabeverfahren ist diese Beihilfe nunmehr in den Bundeshaushalt eingestellt und entspricht somit den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Diese Maßnahme ist eine Betriebsbeihilfe im Sinne von Artikel 3 der Rahmenentscheidung, die dazu bestimmt ist, die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem angesichts der Weltmarktbedingungen frei vereinbarten Verkaufspreis der Vertragsparteien auszugleichen. Die Kommission muß folglich darüber nach Artikel 9 der Entscheidung befinden und insbesondere prüfen, ob außer der Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten spezifischen Kriterien die Maßnahmen auch mit dem Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan in Einklang stehen. In ihrer Beurteilung dieses Plans hatte sie bereits unterstrichen, daß die Aussichten einer spürbaren Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus wenig wahrscheinlich seien und daß ein nennenswerter Abbau der Beihilfen daher nur durch eine schrittweise und kontinuierliche Verringerung der Fördertätigkeit der betroffenen Unternehmen erreicht werden könne. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die zwischen 1992 und 1995 erzielte Kostensenkung, die nach den von den deutschen Behörden mitgeteilten Zahlen in der Größenordnung von 3,6 % liegt, völlig unzureichend ist und mithin die Notwendigkeit eines entschlossenen Vorgehens beim Kapazitätsabbau bestätigt. Aus diesem Grunde behält sich die Kommission über den durch die vorliegende Entscheidung abgedeckten Zeitraum hinaus das Recht vor, eine Ergänzung des Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans zu verlangen, um feststellen zu können, ob die von den deutschen Stellen unternommenen Anstrengungen ausreichend waren. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß die deutsche Entscheidung, ab 1996 einen Plafond für die Verstromungskohlebeihilfen einzuführen und anschließend die Beihilfebeträge schrittweise zu reduzieren, und zwar von 7 500 Mio. DM für 1996 auf 7 000 Mio. DM für 1997 und 7 000 Mio. DM für 1998, einen Schritt in die richtige Richtung mit Blick auf die Zielsetzung von Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Entscheidung darstellt. Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich auch der dringenden Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich abzuschwächen. Aufgrund des Vorstehenden und der von Deutschland erteilten Informationen ist die für das Jahr 1996 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sowie mit dem reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen Marktes vereinbar. IV Eine Beihilfe in Höhe von 97 Mio. DM ist zur Finanzierung der Bergmannsprämien vorgesehen; sie soll den Bergbauunternehmen die Erhaltung einer qualifizierten Untertagebelegschaft ermöglichen. Die Beihilfe entspricht 10 DM pro Schicht unter Tage. Sie deckt damit indirekt einen Teil der Differenz zwischen den Förderkosten und den voraussichtlichen Verkaufserlösen ab. Nach der Notifizierung Deutschlands ist diese Beihilfe eine Prämie für die Bergarbeiter und senkt darüber hinaus die Förderkosten. Sie ist daher eine Beihilfe, die anhand von Artikel 3 der Entscheidung zu beurteilen ist. Die vorgesehene Beihilfe trägt dazu bei, die Produktivität soweit wie möglich zu steigern und erleichtert dadurch die Umstrukturierung und Rationalisierung im Steinkohlenbergbau. Sie trägt somit auch zur Erreichung der in Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Ziele bei, d. h. unter Berücksichtigung der Kohlepreise auf dem Weltmarkt weitere Fortschritte in Richtung Wirtschaftlichkeit und damit auch einen Abbau der Beihilfen zu erzielen. Bei der Beurteilung der Beihilfe hat die Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich auch der vorrangigen Notwendigkeit Rechnung getragen, die sozialen und regionalen Folgen der Umstrukturierung so weit wie möglich zu lindern. Hinsichtlich der Produktionskosten muß noch einmal daran erinnert werden, daß trotz eines sehr leichten Rückgangs zu konstanten Preisen, wie er in den letzten Jahren zu beobachten war, ab 1997 erhöhte Anstrengungen erforderlich sein werden, um eine wirkliche tendenzielle Senkung der Förderkosten zu Preisen von 1992 im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zweiter Unterabsatz einzuleiten. Mit dieser Beihilfe wird die Wirtschaftlichkeit der betroffenen Unternehmen gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung erhöht, indem die Förderkosten durch Produktivitätszuwachs gesenkt werden. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und aufgrund der von Deutschland erteilten Informationen ist die für das Jahr 1996 vorgesehene Beihilfe mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS sowie mit dem reibungslosen Funktionieren des gemeinsamen Marktes vereinbar. V Die Beihilfe zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Gewerkschaft Auguste Victoria, Sophia Jacoba GmbH und Preussag in Höhe von 200 Mio. DM dient zur Deckung zusätzlicher Kosten, die durch die Abwasserentsorgung von Betrieben entstehen, welche im Rahmen der Umstrukturierungsmaßnahmen stillgelegt wurden und sich in der Nähe von aktiven Schachtanlagen befinden. Da in den stillgelegten Bergwerken keine oder nur noch eingeschränkte Wasserhaltung betrieben wird, fließt ein Teil des Wassers, das somit in keiner Weise an die bestehende Produktion gebunden ist, dem nahegelegenen aktiven Bergwerk zu und verursacht dadurch zusätzliche Kosten. Diese Beihilfe wird ausdrücklich in Punkt II Buchstabe b) des Anhangs der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS als Maßnahme genannt, die zur Deckung von durch die Umstrukturierung verursachten Kosten der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung bestimmt ist; um den Anforderungen von Artikel 5 der Entscheidung zu genügen, darf sie die Kosten nicht übersteigen. Die Kommission hat die von Deutschland übermittelten Informationen sowie die Verträge zwischen der öffentlichen Hand und den Unternehmen geprüft und festgestellt, daß diese Bedingung erfuellt ist. Diese Entlastung vermindert das finanzielle Ungleichgewicht der betroffenen Unternehmen und ermöglicht ihnen, ihre Tätigkeit weiterzuführen. Damit entspricht die Beihilfe den in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung genannten Zielen. VI Deutschland vergewissert sich, daß die aufgrund dieser Entscheidung gewährten Beihilfen bei keinem Unternehmen und keiner Produktionseinheit die Differenz zwischen Förderkosten und voraussichtlichen Einnahmen übersteigen. Gemäß Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS muß die Kommission prüfen, ob die für die laufende Produktion genehmigten Beihilfen den Zielen der Artikel 3 und 4 der Entscheidung entsprechen. Sie muß deshalb über Höhe und Verteilung der Zahlungen informiert werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland wird ermächtigt, folgende Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus zu treffen: - eine Beihilfe in Höhe von 2 708,5 Mio. DM für das Jahr 1995 sowie in Höhe von 2 539,2 Mio. DM für das Jahr 1996 für den Absatz von Kohle und Koks an die Stahlindustrie der Gemeinschaft, zuzüglich einer finanziellen Maßnahme zugunsten des Unternehmens Saarbergwerke AG in Höhe von 118,4 Mio. DM für das Jahr 1995 sowie in Höhe von 118,4 Mio. DM für das Jahr 1996, im Rahmen einer Schuldbuchforderung zu Lasten der öffentlichen Haushalte; - eine Beihilfe in Höhe von 7 500 Mio. DM für Zahlungen im Jahr 1996 an den deutschen Steinkohlenbergbau im Rahmen des fünften Verstromungsgesetzes vom 12. Dezember 1995; - eine Beihilfe in Höhe von 97 Mio. DM für das Jahr 1996 zur Erhaltung der Untertagebelegschaft (Bergmannsprämie); - eine Beihilfe in Höhe von 200 Mio. DM für das Jahr 1996 zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen zugunsten der Unternehmen Ruhrkohle AG, Saarbergwerke AG, Gewerkschaft Auguste Victoria, Sophia Jacoba GmbH und Preussag. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, daß es im Falle gestrichener oder überschätzter Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten Rückzahlung erhält. Artikel 3 Deutschland teilt bis spätestens 30. September 1996 mit, welche Beträge im Laufe des Wirtschaftsjahres 1995 tatsächlich gezahlt wurden, sowie bis spätestens zum 30. September 1997, welche Beträge im Laufe des Wirtschaftsjahres 1996 tatsächlich gezahlt wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 30. April 1996 Für die Kommission Christos PAPOUTSIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1993, S. 12. (2) BGBl. vom 16. Dezember 1995, S. 1638. (3) ABl. Nr. L 385 vom 31. 12. 1994, S. 18.