02018D0010(01) — DE — 26.09.2021 — 001.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
BESCHLUSS (EU) 2018/546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 15. März 2018 zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10) (ABl. L 090 vom 6.4.2018, S. 105) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
BESCHLUSS (EU) 2021/1439 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 3. August 2021 |
L 314 |
8 |
6.9.2021 |
|
Berichtigt durch:
BESCHLUSS (EU) 2018/546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 15. März 2018
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen (EZB/2018/10)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten die nachfolgenden Begriffsbestimmungen:
„Eigenmittelbeschluss“: a) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des harten Kernkapitals, b) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung eines Instruments als Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, c) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne oder d) ein Beschluss der EZB zur Erteilung der Erlaubnis zur Eigenmittelverringerung. Im Sinne dieses Beschlusses ist unter Eigenmittelbeschluss auch die Stellungnahme der EZB im Rahmen der Rücksprache mit einer Abwicklungsbehörde zur Verringerung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu verstehen,
„Verringerung der Eigenmittel“ jede in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Handlung,
„Verringerung mit Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
„Verringerung ohne Ersetzung“ Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
„EBA-Verzeichnis“ ein durch die EBA gemäß Artikel 26 Absatz 3 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstelltes, geführtes und veröffentlichtes ( 1 ) Verzeichnis sämtlicher Arten von Kapitalinstrumenten in jedem Mitgliedstaat, die auf der Grundlage der Angaben jeder zuständigen Behörde als Instrumente des harten Kernkapitals akzeptiert werden,
„Instrument des harten Kernkapitals“, „Instrument des zusätzlichen Kernkapitals“ und „Instrument des Ergänzungskapitals“ ein Kapitalinstrument, das gemäß Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Instrument des Ergänzungskapitals akzeptiert wird,
„Ersatzinstrument“ das Kapitalinstrument, das das zu verringernde, zurückzukaufende, zu kündigende oder zurückzuzahlende Kapitalinstrument im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt,
„ersetztes Instrument“ das Kapitalinstrument, das Gegenstand einer in Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung ist und im Rahmen einer Verringerung mit Ersetzung gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch ein Ersatzinstrument ersetzt wird,
„harte Kernkapitalquote“, „Kernkapitalquote“ und „Gesamtkapitalquote“ harte Kernkapitalquote, Kernkapitalquote bzw. Gesamtkapitalquote im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
„SREP-Beschluss“ der von der EZB auf der Grundlage von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 im Anschluss an den jährlichen aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess im Sinne von Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) erlassenen Beschluss, der Aufsichtsanforderungen festlegt,
„Ermächtigungsbeschluss“ und „delegierter Beschluss“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 3 Nummern 2 und 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40),
„Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Eigenmittelbeschlüssen übertragen wird,
„Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher ausgestaltete Verfahren,
„ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem die vom bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen beantragte Erlaubnis nicht oder nicht vollständig erteilt wird. ►C1 Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen oder Auflagen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 genannten Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts erfüllt oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das Institut gemäß den Bestimmungen der Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 6 ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind, ◄
„bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ( 3 ),
„bedeutende beaufsichtigte Gruppe“ eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) ( 4 ),
„vorherige allgemeine Erlaubnis“ eine allgemeine Erlaubnis für jede der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen zur Verringerung von Eigenmitteln, die gemäß Artikel 78 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erteilt wird,
„Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Beschlussentwurf nicht mitträgt.
Artikel 2
Übertragung von Eigenmittelbeschlüssen
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die gemäß Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von Arbeitseinheiten den Erlass folgender Eigenmittelbeschlüsse:
zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
zur Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Kapitalinstrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals, wenn dies nach nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist,
zur Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel im Sinne von Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
zu Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.
Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen gemäß Absatz 1 gilt für:
den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen durch die EZB;
den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist;
Stellungnahmen, die auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde im Rahmen der Rücksprache nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgegeben werden, einschließlich des Einvernehmens über die vorgeschlagene Spanne, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.
Artikel 3
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des harten Kernkapitals
Artikel 4
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Einstufung von Instrumenten als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals
Artikel 5
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung der Eigenmittel
Im Falle einer Verringerung mit Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn
es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des harten Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht oder
es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals handelt oder
es sich bei dem Ersatzinstrument um ein Instrument des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals handelt, dessen Nominalbetrag in der Höhe mindestens dem Nominalbetrag des ersetzten Instruments entspricht, wenn es sich bei dem ersetzten Instrument um ein Instrument des Ergänzungskapitals handelt.
Gibt es bei dem Ersatzinstrument oder ersetzten Instrument im Sinne der Buchstaben a bis c keinen Nominalbetrag, so ist stattdessen der fiktive Nominalbetrag des Instruments maßgeblich.
Ist der Nominalbetrag (oder in dem im vorstehenden Unterabsatz genannten Fall, der fiktive Nominalbetrag) eines ersetzten Instruments höher als der Betrag des Instruments, welches als Eigenmittel einzustufen ist, so ist der Betrag maßgeblich, welcher als Eigenmittel einzustufen ist.
Im Falle einer Verringerung ohne Ersetzung werden Beschlüsse im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn:
die Eigenmittel nach der Verringerung die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorzuhaltenden Eigenmittel, die in Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU definierte kombinierte Kapitalpufferanforderung und die im zuletzt verfügbaren SREP-Beschluss festgelegte Kapitalempfehlung der Säule 2 übersteigen und den Erwartungen zufolge während eines Zeitraums von mindestens drei Geschäftsjahren nach dem Zeitpunkt der Durchführung weiterhin übersteigen werden; und
die Auswirkungen der Verringerung auf die harte Kernkapital-, die Kernkapital- und die Gesamtkapitalquote auf konsolidierter Basis einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe oder, wenn das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ist, auf Einzelinstitutsebene eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, weniger als 100 Basispunkte betragen. Sofern die Verringerung der Deckung bestehender Verluste oder Negativrücklagen dient und solch eine Verringerung keine Auswirkung auf die Höhe der Eigenmittel hat, gilt das Kriterium der Schwelle von 100 Basispunkten als erfüllt.
Artikel 5a
Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital
Beschlüsse gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung der Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital durch ein Institut vor dem offiziellen Beschluss zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses, darunter solche, welche die Anforderung des Artikels 3 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) nicht erfüllen, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Die Anforderung der Überprüfung nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wurde gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) eingehalten.
Das Institut hat nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden vom Gewinnbetrag gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2 und 5 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) bzw. unter den Voraussetzungen des Buchstabens c abgezogen wurden.
Der Betrag der vorhersehbaren Dividenden, welche die Institute vom Zwischen- oder Jahresendgewinn abzuziehen haben, wurde gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4, 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 bestimmt oder in den in Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/656 (EZB/2015/4) genannten Fällen wurde ein höherer Betrag abgezogen, der gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels berechnet wurde.
Artikel 5b
Kriterien für die Genehmigung der Stellungnahme der EZB im Rahmen von Rücksprachen mit einer Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Artikel 6
Übergangsbestimmung
Dieser Beschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag vor Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses bei der EZB eingereicht wurde.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
( 1 ) Auf der Website der EBA unter www.eba.europa.eu veröffentlicht.
( 2 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).
( 5 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).