2001/287/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Mesosulfuron-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1000)
Amtsblatt Nr. L 099 vom 10/04/2001 S. 0009 - 0010
Entscheidung der Kommission vom 2. April 2001 zur grundsätzlichen Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Mesosulfuron-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1000) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/287/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/80/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 91/414/EWG (im Folgenden "die Richtlinie" genannt) sieht die Aufstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vor, die als Inhaltsstoffe von Pflanzenschutzmitteln zugelassen sind. (2) Am 15. Dezember 2000 hat Aventis den französischen Behörden für den Wirkstoff Mesosulfuron-methyl Unterlagen im Hinblick auf dessen Aufnahme in Anhang I der Richtlinie übermittelt. (3) Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie zu erfuellen scheinen. Außerdem sind die französischen Behörden der Auffassung, dass die Unterlagen für ein den Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel die Angaben und Informationen gemäß Anhang III der Richtlinie enthalten. In der Folge hat der Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt. (4) Am 2. Februar 2001 wurden die Unterlagen an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleitet. (5) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene förmlich festzustellen, ob alle Unterlagen grundsätzlich den Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II und - bei mindestens einem Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff - den Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie entsprechen. (6) Diese Feststellung ist notwendig, um die genaue Prüfung der Unterlagen zu ermöglichen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie eine vorläufige Zulassung zu erteilen. (7) Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann die Kommission den Antragsteller auffordern, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat weitere Angaben oder Informationen zu übermitteln, um bestimmte Punkte in den Unterlagen zu klären. Die Aufforderung zur Bereitstellung solcher ergänzender Angaben hat keinen Einfluss auf die im neunten Erwägungsgrund genannte Frist für die Einreichung des Berichts. (8) Die Mitgliedstaaten und die Kommission gehen davon aus, dass Frankreich die genaue Prüfung der Unterlagen für den Wirkstoff Mesosulfuron-methyl fortsetzen wird. (9) Frankreich wird der Kommission die Schlussfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und etwaigen diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung übermitteln. (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Aventis bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Mesosulfuron-methyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten und am 2. Februar 2001 an den Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz weitergeleiteten Unterlagen erfuellen grundsätzlich die Anforderungen an die Angaben und Informationen gemäß Anhang II der Richtlinie. In Bezug auf ein Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Mesosulfuron-methyl erfuellen die Unterlagen die Anforderungen gemäß Anhang III der Richtlinie, wobei die vorgesehenen Verwendungszwecke berücksichtigt sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. April 2001 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. (2) ABl. L 309 vom 9.12.2000, S. 14.