3.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 406/62


BESCHLUSS (EU) 2020/1827 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2020

über die Maßnahmen SA.39990 — (2016/C) (ex 2016/NN) (ex 2014/FC) (ex 2014/CP) — Belgiens zugunsten von Ducatt nv

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 3287)

(Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Am 28. November 2014 ist bei der Kommission eine förmliche Beschwerde des deutschen Glasherstellers GMB Glasmanufaktur Brandenburg GmbH (im Folgenden „GMB“) und seiner Muttergesellschaft Interfloat Corporation (im Folgenden „Interfloat“) mit Sitz in Liechtenstein (im Folgenden zusammen der „Beschwerdeführer“) eingegangen. Der Beschwerdeführer machte darin geltend, dass sein direkter Wettbewerber Ducatt nv (im Folgenden „Ducatt“) von der Flämischen Region (Belgien) eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe erhalten habe.

(2)

Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 teilte die Kommission Belgien ihren Beschluss mit, wegen der mutmaßlichen Beihilfe zugunsten von Ducatt das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“).

(3)

Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den im Einleitungsbeschluss dargelegten Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4)

Die belgischen Behörden übermittelten am 20. Juni (3) und 19. Juli 2016 Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss.

(5)

Am 17. Juni, 18. August, 13. September und 6. Oktober 2016 gingen bei der Kommission Stellungnahmen des Beschwerdeführers ein. Die Kommission leitete diese an die belgischen Behörden weiter, die sich mit Schreiben vom 23. Januar 2017 dazu äußerten.

(6)

Am 30. Januar 2017 ersuchte die Kommission die belgischen Behörden um zusätzliche Auskünfte, die am 27. März 2017 übermittelt wurden.

(7)

Am 14. Juni 2017 informierten die belgischen Behörden die Kommission über die am 20. Mai 2017 eingetretene Insolvenz von Ducatt, woraufhin Mitarbeiter der Kommission am 23. Juni 2017 mit Vertretern der belgischen Behörden zusammentrafen.

(8)

Am 5. Juli 2017 fand ein Treffen von Mitarbeitern der Kommission mit dem Beschwerdeführer und seinen gesetzlichen Vertretern statt.

(9)

Am 10. Juli 2017 übermittelten die belgischen Behörden der Kommission zusätzliche Informationen, die diese in der Sitzung vom 23. Juni 2017 angefordert hatte.

(10)

Am 20. November 2017, 22. Juni 2018 und 31. Januar 2020 ersuchte die Kommission Belgien um weitere Auskünfte. Die belgischen Behörden antworteten am 15. Dezember 2017, 27. August 2018 sowie 4. März und 12. Mai 2020.

(11)

Am 18. und 25. Juli 2017, am 7. und 9. März 2018, am 16. Mai 2018 und am 28. Januar 2019 forderte die Kommission weitere Auskünfte von den Insolvenzverwaltern von Ducatt an. Diese antworteten am 22. Juli 2017, am 6., 9. und 30. März 2018, am 30. Mai 2018 sowie am 29. Januar 2019.

(12)

Darüber hinaus fanden zwischen der Kommission und dem Beschwerdeführer folgende Kontakte statt: Am 3. April 2018, 2. April 2019 und 26. Januar 2020 gingen bei der Kommission Schreiben des Beschwerdeführers ein, auf die diese am 24. April 2018, 6. Mai 2019 und 10. Februar 2020 antwortete. Am 26. Juli 2018 und 27. März 2019 fanden ferner Telefongespräche zwischen Mitarbeitern der Kommission und dem Beschwerdeführer statt.

(13)

Am 26. März 2020 ging bei der Kommission ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er die Kommission nach Artikel 265 Absatz 2 AEUV förmlich dazu aufforderte, tätig zu werden.

2.   HINTERGRUND

2.1.   Der Beihilfeempfänger

(14)

Ducatt ist ein Spin-off-Unternehmen von Emgo nv (im Folgenden „Emgo“), einem Gemeinschaftsunternehmen, das zu gleichen Teilen von Philips und Osram gehalten wird und 1966 zur Herstellung von Glaskolben für Glüh- und Leuchtstofflampen gegründet wurde. Ducatt wurde im November 2010 vom (damaligen) Direktor für Innovation von Emgo (über Vercundus bvba) und vom (damaligen) Direktor für Finanzen und Rechnungswesen von Emgo (über ArsiCO bvba) gegründet.

(15)

Aufgrund von Änderungen der EU-Rechtsvorschriften wurde der Verkauf von Glühlampen ab dem 1. September 2009 verboten. Daraufhin wurde die Glaskolbenproduktion für Glühlampen im Januar 2011 von Emgo ausgegliedert und in Ducatt integriert, um Arbeitsplätze und Know-how in der Glasherstellung zu erhalten. Die Geschäftsleitung von Ducatt hatte die Absicht, in den Markt für Solarglas einzutreten, und tätigte seit 2011 erhebliche Investitionen in die hierfür erforderlichen Produktionsanlagen.

(16)

Neben den beiden Gründungsgesellschaften Vercundus bvba und ArsiCO bvba hat bzw. hatte Ducatt folgende Miteigentümer (juristische Personen mit unterschiedlich hoher Beteiligung): Limburgse Reconversie Maatschappij („LRM“), Participatie Maatschappij Vlaanderen („PMV“), Capricorn Cleantech Fund („CCF“), Quest for Growth („QFG“), Belfius, VF Capital („VFC“), VMF und Aro. Darüber hinaus wurde eine Reihe von Gesellschaftsanteilen eine Zeit lang von einer natürlichen Person gehalten: […] (*).

2.2.   Die Beschwerde

(17)

Der Beschwerdeführer ist ein Solarglashersteller und direkter Wettbewerber des mutmaßlichen Beihilfeempfängers Ducatt. Der Beschwerdeführer macht geltend, Ducatt habe rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen von rund 70 Mio. EUR von der staatlichen Bank Belfius sowie von LRM und PMV, zwei im Eigentum der Flämischen Region stehenden Investmentgesellschaften, erhalten.

(18)

Nach Angaben des Beschwerdeführers wurden die mutmaßlichen Beihilfen seit der Gründung von Ducatt im Jahr 2011 in Form von nicht den Marktbedingungen entsprechenden Darlehen und Kapitalerhöhungen gewährt und zur Gründung des Unternehmens, zur Aufnahme seiner Produktionstätigkeit und zur dauerhaften Deckung seiner Verluste verwendet.

3.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN UND INHALT DES EINLEITUNGSBESCHLUSSES

(19)

Die Kommission hat das förmliche Prüfverfahren eingeleitet, um festzustellen, ob die folgenden Maßnahmen zugunsten von Ducatt staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellten und, wenn ja, ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar waren.

3.1.   Kapitalerhöhungen

(20)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel, ob die folgenden von LRM und PMV gezeichneten Kapitalerhöhungen in Höhe von […] EUR zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden:

a)

[…] EUR am 28. Februar 2014 in Form einer Kapitalerhöhung durch LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

b)

[…] EUR am 4. Juli 2014 in Form einer Kapitalerhöhung durch LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

c)

[…] EUR in Form von Darlehen, die anschließend in Eigenkapital umgewandelt wurden:

i)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 21. Dezember 2012 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt und am 5. Dezember 2013 zuzüglich Zinsen in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 4“),

ii)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 27. September 2013 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt und am 13. Dezember 2013 in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 5“),

iii)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 28. November 2013 von LRM gewährt und am 28. Februar 2014 in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 6“),

iv)

Darlehen in Höhe von […] EUR (Verzinsung von […] % pro Jahr), das am 16. Dezember 2013 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt und am 28. Februar 2014 in Eigenkapital umgewandelt wurde („Darlehen 7“),

v)

[…] EUR aus dem Überbrückungsdarlehen in Höhe von […] EUR, das Mitte September 2015 von LRM gewährt wurde (Teil des „Darlehens 13“),

d)

[…] EUR im Zusammenhang mit Optionsscheinen, wovon

i)

[…] EUR am 30. September 2014 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

ii)

[…] EUR am 27. Oktober 2014 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR),

iii)

[…] EUR am 28. November 2014 von LRM,

iv)

[…] EUR am 28. Januar 2015 von LRM durch Ausübung ihrer jeweiligen Optionsrechte zugeführt wurden.

3.2.   Darlehen

(21)

Neben ihren Zweifeln hinsichtlich der unter Erwägungsgrund 20 genannten, in Eigenkapital umgewandelten Darlehen äußerte die Kommission im Einleitungsbeschluss auch Zweifel, ob die folgenden von LRM und PMV gewährten Darlehen in Höhe von insgesamt […] EUR zu marktüblichen Bedingungen gewährt wurden:

a)

[…] EUR in Form von Überbrückungsdarlehen, die am 10. und 19. Februar 2014 von LRM gewährt und am 28. Februar 2014 zurückgezahlt wurden („Darlehen 8“ und „Darlehen 9“),

b)

[…] EUR, die am 16. Mai 2014 von LRM ([…] EUR) und PMV ([…] EUR) gewährt wurden („Darlehen 10“),

c)

[…] EUR, die am 29. April 2015 von LRM gewährt wurden („Darlehen 11“),

d)

[…] EUR in Form eines Überbrückungsdarlehens, das im Juli und August 2015 von LRM gewährt wurde („Darlehen 12“),

e)

[…] EUR des Überbrückungsdarlehens in Höhe von […] EUR, das Mitte September 2015 von LRM gewährt wurde (Teil des „Darlehens 13“).

3.3.   Rekapitalisierungsmaßnahme vom November 2015

(22)

Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission darüber hinaus Zweifel, ob die Kapitalerhöhung und die Restrukturierung der Gesellschafterdarlehen vom November 2015 zu marktüblichen Bedingungen erfolgt waren. Dabei handelte es sich zum einen um die von LRM gezeichnete Kapitalerhöhung durch Bareinlagen in Höhe von […] EUR (zusätzlich zur Umwandlung von […] EUR des Darlehens 13) und zum anderen um die Übernahme der ausstehenden Beträge des Darlehens 10 durch LRM von den anderen Parteien sowie um den Erlass von Teilen der Darlehensbeträge und der Zinsen der Darlehen 10, 11 und 12 durch LRM.

4.   INSOLVENZ DES BEIHILFEEMPFÄNGERS

(23)

Am 11. Mai 2017 wurde die Insolvenz von Solarworld, dem Hauptkunden von Ducatt, auf den rund 30 % des Umsatzes des Unternehmens entfielen, öffentlich bekannt gegeben.

(24)

Daraufhin beschloss der Verwaltungsrat von Ducatt am 20. Mai 2017, auch für Ducatt das Insolvenzverfahren einzuleiten. Ducatt wurde mit dem Insolvenzeröffnungsbeschluss des Handelsgerichts Hasselt vom 23. Mai 2017 mit Wirkung vom 20. Mai 2017 für insolvent erklärt. Das Handelsgericht bestellte drei Insolvenzverwalter.

4.1.   Einstellung der Geschäftstätigkeit und Verkauf der Vermögenswerte des Beihilfeempfängers

(25)

Im Juli 2017 wurde die Geschäftstätigkeit von Ducatt nach der Kündigung aller Mitarbeiterverträge und der Einstellung der Produktion vollständig und endgültig eingestellt. (4)

(26)

Da bis August 2017 kein Angebot für den Verkauf der Geschäftstätigkeiten von Ducatt zum Zwecke der Unternehmensfortführung eingegangen war, veräußerten die Insolvenzverwalter die nicht produktionsbezogenen Vermögenswerte von Ducatt (Möbel, Computer, Ersatzteile, Transportmittel, Lagerbestände, Verpackungsmaterial, Reinigungsmaschinen usw.) im Wege von Online-Auktionen an mehrere Käufer.

(27)

Die wichtigsten produktionsbezogenen Vermögenswerte hatte Ducatt von Dritten geleast, die diese nach der Insolvenz wieder in Besitz nahmen. Insbesondere wurden die Räumlichkeiten und ein Teil der Maschinen (Produktionshalle mit Glasofen, Büroräume und Logistikkomplex) von der Leasinggesellschaft LRM Lease nv und die Glasbearbeitungsanlagen (für das aus dem Ofen kommende Glas) von den Leasinggesellschaften ING Equipment Lease, KBC Lease und ES Finance wieder in Besitz genommen.

(28)

Aus den von Belgien vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Produktionshalle und die Büros derzeit leerstehen, während Teile des Logistikkomplexes als Lagerräume an verschiedene Logistikunternehmen vermietet sind. Es ist geplant, die Produktionshalle und die Büros abzureißen, das Grundstück, auf dem sie errichtet wurden, zu sanieren und die derzeit an Logistikunternehmen vermieteten Räumlichkeiten auch weiter zu vermieten. Der Glasofen wurde aus der Produktionshalle entfernt und demontiert; die steinernen Teile des Ofens wurden im Rahmen von Online-Auktionen an die Meistbietenden verkauft, und andere Teile des Ofens wurden nach erfolglosen Versuchen, sie im Wege von Online-Auktionen zu verkaufen, verschrottet.

4.2.   Saldo zwischen den Aktiva und Passiva des Beihilfeempfängers und Abwicklung des Unternehmens

(29)

Belgien hat dargelegt, dass sich die Passiva im Rahmen der Insolvenz von Ducatt auf rund 33,8 Mio. EUR beliefen, wobei die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber seinen bevorrechtigten Gläubigern (vor allem Personal, Sozialversicherung, Banken und Leasinggesellschaften) 14,3 Mio. EUR betrugen, während sich die Aktiva auf rund 3,6 Mio. EUR beliefen.

(30)

Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst wenn die Kommission die Ducatt von Belgien gewährten staatlichen Beihilfen als rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ansehen und die Rückforderung dieser Beihilfen anordnen würde, der Rückforderung der Beihilfen durch Belgien im Rahmen des Insolvenzverfahrens von Ducatt nach dem belgischen Insolvenzrecht kein Vorrang eingeräumt würde. Da die Aktiva bei Weitem unzureichend sind, um die bevorrechtigten Gläubiger zu bedienen, ist es unrealistisch, davon auszugehen, dass nicht bevorrechtigte Forderungen — und sei nur teilweise — bedient werden könnten.

(31)

Die unumgängliche Liquidation von Ducatt verzögert sich lediglich durch mehrere anhängige Gerichtsverfahren, die Forderungen der Gläubiger und bestimmter Mitarbeiter betreffen. Der Ausgang dieser Verfahren wird nichts an der Tatsache ändern, dass der Gesamtbetrag der bevorrechtigten Forderungen die Aktiva von Ducatt übersteigt.

5.   SCHLUSSFOLGERUNG

(32)

Die Kommission erinnert daran, dass die der Kommission nach den Artikeln 107 und 108 AEUV übertragenen Befugnisse das Ziel haben, die Gewährung von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission die Befugnis, dem betreffenden Mitgliedstaat die Rückforderung einer von ihr als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehenen Beihilfe anzuordnen, damit die Lage vor Gewährung der Beihilfe wiederhergestellt wird. (5)

(33)

Das eine Ziel der Beihilfenkontrolle besteht somit darin, die Gewährung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen zu verhindern. Das andere Ziel ist die Wiederherstellung der früheren, vor der durch die unvereinbare Beihilfe verursachten Wettbewerbsverfälschung bestehenden Lage.

(34)

Im vorliegenden Fall können Ducatt keine Beihilfen mehr gewährt werden. Ein Beschluss, mit dem festgestellt würde, dass die bereits gewährten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellen und zurückzuzahlen sind, könnte in keinem Fall zu einer Rückzahlung führen (eine Rückzahlung ist unmöglich) und hätte keinerlei Auswirkungen auf die Bedienung der Forderungen anderer Gläubiger.

(35)

Die Kommission stellt insbesondere fest, dass die Geschäftstätigkeit von Ducatt endgültig eingestellt wurde, denn i) alle Verträge der Mitarbeiter von Ducatt, die heute mehrheitlich bei anderen Arbeitgebern beschäftigt sind, wurden gekündigt, und ii) die Produktionsanlagen von Ducatt wurden stillgelegt und alle nicht produktionsbezogenen Vermögenswerte des Unternehmens an mehrere Käufer veräußert.

(36)

Außerdem stellt die Kommission fest, dass der wichtigste Vermögenswert von Ducatt — der Glasofen, der wieder von LRM Lease in Besitz genommen wurde — zerlegt wurde und daher keinem Marktteilnehmer mehr angeboten werden kann, und die Räumlichkeiten, die wieder von LRM Lease in Besitz genommen wurden, nicht für mit der Geschäftstätigkeit von Ducatt zusammenhängende Zwecke genutzt werden. Schließlich stellt die Kommission fest, dass die Glasbearbeitungsanlagen im Eigentum privater Unternehmen stehen, die von Ducatt und der Flämischen Region unabhängig sind und deren Geschäftsstrategie darin besteht, Vermögenswerte zu vermieten, und nicht darin, eine mit Ducatt vergleichbare Produktionstätigkeit auszuüben. Aus diesen Gründen ist nach Auffassung der Kommission ausgeschlossen, dass ein anderes Unternehmen die Geschäftstätigkeit von Ducatt fortsetzen könnte.

(37)

Die Kommission stellt fest, dass eine Rückforderungsanordnung weder Auswirkungen auf die Rückzahlung der Beihilfen oder noch auf die Begleichung sonstiger Forderungen hätte. Nach belgischem Insolvenzrecht würde die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe infolge eines Negativbeschlusses der Kommission als nachrangige Forderung in die Insolvenztabelle von Ducatt eingetragen. Die bevorrechtigten Forderungen der Gläubiger von Ducatt im Insolvenzverfahren übersteigen bei Weitem die Insolvenzmasse. Selbst wenn die Kommission der Auffassung wäre, dass Ducatt rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen erhalten hat, wäre eine Rückforderung auf Grundlage einer Rückforderungsanordnung unmöglich und hätte keinerlei Auswirkungen auf eine Begleichung der Forderungen nicht bevorrechtigter Gläubiger von Ducatt.

(38)

Der einzige Grund für das Fortbestehen von Ducatt ohne Geschäftstätigkeit besteht darin, dass mehrere Gerichtsverfahren, die Forderungen der Gläubiger und bestimmter Mitarbeiter betreffen, noch anhängig sind. Sobald diese Verfahren abgeschlossen sind, wird Ducatt unweigerlich liquidiert und die Eintragung des Unternehmens aus dem Handelsregister gelöscht.

(39)

Unter diesen Umständen hätte ein Beschluss der Kommission, mit dem die in Rede stehenden Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen eingestuft würden, keine praktischen Auswirkungen, und das in Bezug auf diese Maßnahmen nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV eingeleitete förmliche Prüfverfahren wird somit hinfällig —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das am 19. Mai 2016 gegen Ducatt nv eingeleitete Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV wird eingestellt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 26. Mai 2020

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 369 vom 7.10.2016, S. 27.

(2)  Siehe Fußnote 1.

(3)  In der Sitzung mit Vertretern der Kommission am 20. Juni 2016.

(*)  Vertrauliche Information.

(4)  Aufgrund der besonderen Funktionsweise des Glasofens konnte dieser nicht sofort abgeschaltet werden, sondern musste schrittweise abgekühlt werden, wozu eine bestimmte Zahl von Mitarbeitern erforderlich war. Aus diesem Grund wurden mehrere Mitarbeiter von Ducatt bis zum Abschluss des Abkühlungsprozesses Anfang Juli 2017 weiterbeschäftigt.

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, C-278/92, C-279/92 und C-280/92, ECLI:EU:C:1994:325, Rn. 75.