77/282/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 095 vom 19/04/1977 S. 0021 - 0022
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1977 zur Ermächtigung der Französischen Republik, den Verkehr mit Saatgut einiger Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten zu beschränken (Nur der französische Text ist verbindlich) (77/282/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 70/457/EWG vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates 73/438/EWG vom 11. Dezember 1973 (2), insbesondere auf Artikel 15 Absätze 2, 3 und 7, auf Antrag der Französischen Republik, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie unterliegt Saat- und Pflanzgut von Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten, die im Jahr 1974 in mindestens einem Mitgliedstaat amtlich zugelassen worden sind und im übrigen den Voraussetzungen dieser Richtlinie entsprechen, ab 31. Dezember 1976 in der Gemeinschaft keinen Verkehrsbeschränkungen hinsichtlich der Sorte mehr. Artikel 15 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie sieht jedoch vor, daß ein Mitgliedstaat auf Antrag ermächtigt werden kann, den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut bestimmter Sorten zu untersagen. Die Französische Republik hat für einige Sorten der verschiedenen Arten um eine solche Ermächtigung ersucht. Die Kommission hat mit Entscheidung 77/148/EWG vom 29. Dezember 1976 (3) für die meisten dieser Sorten betreffend die Französische Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie vorgesehene Frist über den 31. Dezember 1976 hinaus bis zum 31. März 1977 verlängert. Die Prüfung des französischen Antrags für diese Sorten ist inzwischen abgeschlossen. Die in dieser Entscheidung aufgeführten Sorten waren in der Französischen Republik amtlichen Anbauprüfungen unterworfen worden. Deren Ergebnisse hatten in der Französischen Republik zu der Feststellung geführt, daß sie dort nicht hinreichend homogen sind. Für die Sorte Capelli Senatore (Hartweizen) haben die anderen Mitgliedstaaten diese Schlußfolgerungen angenommen. Damit kann festgestellt werden, daß diese Sorte in Frankreich in einem Merkmal nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c) 1. Fall der vorgenannten Richtlinie). Für die Sorte Hydra (zweizeilige Gerste) kann auf Grund der Unterlagen über die Prüfungsergebnisse festgestellt werden, daß sie nach den im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen anwendbaren nationalen Regeln für die Sortenzulassung in der Französischen Republik dort in einigen Merkmalen nicht hinreichend homogen ist (Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a) der vorgenannten Richtlinie). Hinsichtlich dieser Sorten kann dem Antrag der Französischen Republik daher voll entsprochen werden. Für die Sorte Oberweihst (Knaulgras) ist die Französische Republik aus Gründen, die ihr nicht voll zuzurechnen sind, noch nicht in der Lage gewesen, ihren Antrag zu begründen. Es erscheint daher angebracht, hinsichtlich der Französischen Republik die in Artikel 15 Absatz 1 der vorgenannten Richtlinie genannte Frist angemessen zu verlängern, so daß sie für diese Sorte die nötigen Unterlagen vorbereiten kann (Artikel 15 Absatz 7 der vorgenannten Richtlinie). Weitere Sorten sind nicht mehr Gegenstand des französischen Antrags. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen - (1)ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1. (2)ABl. Nr. L 356 vom 27.12.1973, S. 79. (3)ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1977, S. 68. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Französische Republik wird ermächtigt, den Verkehr mit Saatgut folgender Sorten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten 1977 veröffentlicht sind, auf ihrem gesamten Gebiet zu untersagen: Getreide 1. Hordeum distichum L. Hydra 2. Triticum durum L. Capelli Senatore. Artikel 2 Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, daß ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind. Artikel 3 Für die Sorte Oberweihst (Dactylis glomerata) wird die in Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 70/457/EWG vorgesehene Frist hinsichtlich der Französischen Republik über den 31. März 1977 hinaus bis zum 31. Dezember 1979 verlängert. Artikel 4 Die Französische Republik teilt der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 30. März 1977 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH