31971D0199

71/199/EWG: Beschluß der Kommission vom 26. Mai 1971 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen

Amtsblatt Nr. L 115 vom 27/05/1971 S. 0044 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0199
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0249
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0199
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(I) S. 0279


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 26. Mai 1971 zur Ergänzung des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen (71/199/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die vorläufige Geschäftsordnung der Kommission vom 6. Juli 1967 (1), geändert durch den Beschluß vom 2. Juli 1970 (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit ihrem Beschluß vom 3. April 1968 (3), zuletzt ergänzt durch ihren Beschluß vom 27. Mai 1970 (4), hat die Kommission eine Ermächtigungsregelung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen eingeführt.

Die Gründe, die die Kommission zur Einführung dieser Regelung veranlassten, gelten auch für die Festsetzung von Mindestpreisen für durch die Interventionsstellen verkauften Zucker zu einem anderen Verwendungszweck als der Verfütterung oder der Ausfuhr sowie für den Beschluß, das Ausschreibungsverfahren einzustellen, wie in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969 mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung (5) vorgesehen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (6), sind die in dieser Verordnung bezeichneten Ausgleichsbeträge zu ändern, sobald der in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnte Unterschied um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz abweicht. Wegen der Erfordernisse des Handels muß diese rein rechnerische Änderung sehr kurzfristig nach der Berechnung der neuen Beträge erfolgen. Daher empfiehlt es sich, in diesem Fall das Ermächtigungsverfahren anzuwenden.

Der obengenannte Beschluß vom 3. April 1968 ist daher wie folgt zu ergänzen:

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses der Kommission vom 3. April 1968 über die Ermächtigung zum Erlaß bestimmter Verwaltungsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"h) die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der (1)ABl. Nr. 147 vom 11.7.1967, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 3.7.1970, S. 28. (3)ABl. Nr. L 89 vom 10.4.1968, S. 13. (4)ABl. Nr. L 118 vom 1.6.1970, S. 25. (5)ABl. Nr. L 253 vom 9.10.1969, S. 7. (6)ABl. Nr. L 106 vom 12.5.1971, S. 1. Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind) genannten Ausgleichsbeträge."

(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) letzter Unterabsatz des vorstehend genannten Beschlusses vom 3. April 1968, geändert durch Beschluß vom 27. Mai 1970, wird durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

"- die Mindestpreise und die Hoechstbeträge für die Denaturierungsprämie und die Ausfuhrerstattung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1987/69 der Kommission vom 8. Oktober 1969 (mit Durchführungsbestimmungen betreffend den Verkauf von Zucker durch die Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung) oder die Entscheidung, das Ausschreibungsverfahren einzustellen."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 26. Mai 1971 in Kraft.

Er wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 26. Mai 1971

Für die Kommission

Der Präsident

Franco M. MALFATTI