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13.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 155/15 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 14. Mai 2008
über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2008/438/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte für Bulgarien und Rumänien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
mit Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2008/273/EG des Rates (2) am 18. Februar 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
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(2) |
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll mit Wirkung vom Tag des Beitritts vorläufig angewandt. |
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(3) |
Das Protokoll ist zu schließen — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 11 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunden gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. BAJUK
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Zustimmung vom 23. April 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).