80/561/EWG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 145 vom 11/06/1980 S. 0036 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Mai 1980 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Italien gemäß der Richtlinie des Rates 72/159/EWG (Nur der italienische Text ist verbindlich) (80/561/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 77/390/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die italienische Regierung hat am 2. März 1980 Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1980 mitgeteilt. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der vorerwähnten Mitteilung die in Italien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen. Die Bestimmungen zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens und der Anpassungsrate für 1980 entsprechen der Zielsetzung des Artikels 4 der Richtlinie 72/159/EWG. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Italien bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 2. März 1980 mitgeteilten Bestimmungen und zur Neufestsetzung des vergleichbaren Arbeitseinkommens der Anpassungsrate für 1980 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 23. Mai 1980 Für die Kommission Finn GUNDELACH Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 43.