82/144/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1982, mit der festgestellt wird, daß die Anlage ,,MATEC- Pulse Modulator and Receiver, model 6600; - R.F. Plug- in, model 765 V, model 760 VRF, model 770; - Automatic Attenuation Recorder, model 2470 A; - Decade Dividers and Dual Delay Generator, model 122 B; - High Resolution Frequency Source, model 110" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann
Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/1982 S. 0023 - 0023
***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1982, mit der festgestellt wird, daß die Anlage »MATEC-Pulse Modulator and Receiver, model 6600; -R.F. Plug-in, model 765 V, model 760 VRF, model 770; -Automatic Attenuation Recorder, model 2470 A; -Decade Dividers and Dual Delay Generator, model 122 B; - High Resolution Frequency Source, model 110" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (82/144/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 21. Juli 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Anlage »MATEC-Pulse Modulator and Receiver, model 6600; -R.F. Plug-in, model 765 V, model 760 VRF, model 770; -Automatic Attenuation Recorder, model 2470 A; - Decade Dividers and Dual Delay Generator, model 122 B; - High Resolution Frequency Source, model 110", das zur Erforschung der atomaren Durchtunnelung in Festkörpern bei niedrigen Temperaturen eingesetzt wird, insbesondere zur Feinmessung der Ultraschalldämpfung und der Schallgeschwindigkeit im Frequenzbereich zwischen 10 und 700 MHz, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Anlagen von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 12. Januar 1982 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Die Prüfung hat ergeben, das es sich um eine Anlage zur Aussendung von Ultraschall handelt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie der hohen Empfindlichkeit bei der Dämpfungsmessung sowie ihres Verwendungszwecks ist diese Anlage für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Anlagen überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Anlage ist somit als wissenschaftliche Anlage anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Anlagen von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, diese Anlage von den Zöllen freizustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die »MATEC-Pulse Modulator and Receiver, model 6600; -R.F. Plug-in, model 765 V, model 760 VRF, model 770; -Automatic Attenuation Recorder, model 2470 A; -Decade Dividers and Dual Delay Generator, model 122 B; - High Resolution Frequency Source, model 110" genannte Anlage, die Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 21. Juli 1981 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 1982 Für die Kommission Karl-Heinz NARJES Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.