4.11.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/143


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 21. April 2004

über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan V — Rechnungshof

(2004/725/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

unter Hinweis auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

unter Hinweis auf Artikel 143 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 und insbesondere Absatz 4 dieses Artikels,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

erteilt dem Rechnungshof Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr 2002;

2.

legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und dem Bürgerbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY

Der Präsident

Pat COX


(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ENTSCHLIESSUNG

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen zu dem Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2002 — Einzelplan V — Rechnungshof

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2002 (I5-0034/2003 — C5-0088/2004),

in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002, zusammen mit den Antworten der Organe (C5-0583/2003) (1),

in Kenntnis der Erklärung des Europäischen Rechnungshofes gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0583/2003),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 9. März 2004 (C5-0145/2004),

unter Hinweis auf Artikel 272 Absatz 10 und Artikel 275 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 22 Absätze 2 und 3 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 (2) und Artikel 50 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 (3),

unter Hinweis auf Artikel 143 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 und insbesondere Absatz 4 dieses Artikels,

gestützt auf Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 93a und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0228/2004),

1.

nimmt die Antworten zur Kenntnis, die der Präsident des Rechnungshofes am 19. Dezember 2003 zu dem vom Ausschuss für Haushaltskontrolle am 26. November 2003 übersandten Fragenkatalog erteilt hat;

2.

nimmt ferner die zusätzlichen Informationen zur Kenntnis, die der Präsident des Hofes mit seinen Schreiben vom 16. und 20. Februar 2004 übermittelt hat;

3.

nimmt Kenntnis von dem Bericht des unabhängigen Rechnungsprüfers über die Rechnungslegung des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2002 (4), zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfers betreffend die Ordnungsmäßigkeit sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2002;

4.

unterstreicht, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Parlament und Rechnungshof bei der Präsentation des Jahresberichts und der Sonderberichte weiter verbessert hat;

5.

erinnert daran, dass sich bei der Fertigstellung des Erweiterungsbaus K2 eine Reihe von Finanz- und Managementproblemen ergeben hat, die im Zuge des nächsten Erweiterungsbaus vermieden werden müssen;

6.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof im Zuge der Erweiterung von 15 auf 25 Mitglieder einen größeren Teil seiner Arbeit in seine Prüfungsgruppen verlagern wird;

7.

empfiehlt den Mitgliedern des Rechnungshofes ausdrücklich, auf eine multinationale Zusammensetzung ihrer Kabinette zu achten und insbesondere zumindest einen der beiden ihnen zur Verfügung stehenden Attaché-Posten mit einer Person zu besetzen, die nicht die gleiche Staatsangehörigkeit hat wie sie selbst;

Zuverlässigkeitserklärung

8.

nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Rechnungshofes bei ihrem Amtsantritt Erklärungen über ihre finanziellen Interessen hinterlegen, die wesentlich umfassender und detaillierter sind als die entsprechenden Erklärungen der Mitglieder der Kommission oder der Mitglieder des Parlaments und die zudem gegebenenfalls auch Angaben über den Ehepartner einschließen; hält es für legitim, dass diese Erklärungen nicht veröffentlicht werden; erwartet allerdings, dass diese Erklärungen den zuständigen Stellen zugänglich gemacht werden, falls gegen ein Mitglied des Hofes Ermittlungen geführt werden müssen;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Rechnungshof künftig bei der Überprüfung der Verwaltungsausgaben die internen Kontrollsysteme, die Berichte der internen Prüfer und eine repräsentative Anzahl von Transaktionen evaluieren wird;

10.

ist sich der Tatsache bewusst, dass die Zuverlässigkeitserklärung des Rechnungshofes vor allem auf stichprobenartigen Kontrollen beruht und deshalb kein Instrument ist, um gezielt Betrügereien und Unregelmäßigkeiten aufzudecken, sondern eine Gesamteinschätzung des Finanzmanagements der geprüften Organe und Institutionen erlauben soll; erinnert daran, dass eine solche Gesamteinschätzung nur dann zuverlässig ist, wenn die Stichprobe der geprüften Zahlungen ausreichend groß ist;

11.

unterstützt den Rechnungshof bei seiner Überprüfung der jährlichen Bewertung im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitserklärung und ermutigt ihn, eng mit den übrigen Organen zusammenzuarbeiten, um eine Form von Leistungsindikatoren zur Verfügung zu stellen, mit denen die Fortschritte von Jahr zu Jahr gemessen werden können;

12.

erwartet, dass der Rechnungshof bei der Vorbereitung seines Jahresberichts und der jährlichen Zuverlässigkeitserklärung seine Bewertung auf die neuesten internationalen Praktiken und Grundsätze der Rechnungsführung stützt;

13.

ist erstaunt, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht 2002 zwar Angaben über die Größe darüber der Stichprobe der von ihm geprüften Vorgänge im Bereich der Landwirtschaft gemacht hat, aber auch auf Nachfrage hin keine Angaben über die Zahl der von ihm im Zusammenhang mit den Verwaltungsausgaben der Organe geprüften Vorgänge machen wollte;

14.

bittet den Rechnungshof, künftig die Zahl der von ihm geprüften Vorgänge aufgeschlüsselt für jedes einzelne Organ anzugeben;

15.

bittet den Rechungshof, die Struktur seines Jahresberichts künftig in Einklang mit Artikel 143 Absätze 3 und 4 der Haushaltsordnung zu bringen, die folgendermaßen lauten: „Der Jahresbericht enthält eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Der Jahresbericht umfasst einen eigenen Abschnitt für jedes der Organe. Der Rechnungshof kann ergänzend alle ihm sachdienlich erscheinenden zusammenfassenden oder allgemeinen Bemerkungen hinzufügen.“;

16.

erinnert den Hof daran, dass das Parlament Informationen zu jedem Organ der Gemeinschaft benötigt, weil es sonst seinen Aufgaben im Rahmen der Entlastung nicht nachkommen kann; bedauert, dass der Jahresbericht des Hofes dem nicht Rechnung trägt und keinerlei spezifische Informationen zu den Verwaltungsausgaben von Rat, Gerichtshof, Rechnungshof und Europäischem Wirtschafts- und Sozialausschuss enthält; hält dies auch deshalb nicht für gerechtfertigt, weil der Hof auch für jede einzelne der dezentralen Gemeinschaftsagenturen Jahr für Jahr einen gesonderten Bericht vorlegt;

17.

begrüßt die Ankündigung des Rechnungshofes, künftig in seinen Jahresberichten einen gesonderten Abschnitt für jedes der Organe der Gemeinschaft vorzusehen;

Lehren aus dem Fall Eurostat und Betrugsbekämpfung

18.

nimmt zur Kenntnis, dass in der Vergangenheit wiederholt einzelne Operationen von Eurostat vom Rechnungshof beanstandet worden waren;

19.

weist darauf hin, dass Eurostat insgesamt aber noch nie Gegenstand einer vertiefenden und umfassenden Prüfung seitens des Hofes war; ist besorgt darüber, dass dies auch für andere Generaldirektionen der Kommission zutrifft und mit eine Ursache für Fehlentwicklungen innerhalb der Kommission sein könnte;

20.

ist besorgt darüber, dass die Prüfberichte der dezentralen Audit-Einheiten in den Generaldirektionen der Kommission in der Vergangenheit nicht nur von den Mitgliedern der Kommission ignoriert wurden, sondern auch der Rechnungshof nicht auf einer systematischen Übermittlung solcher Berichte bestanden hat; bittet darum, dass der Rechnungshof diese Berichte künftig umfassend auswertet und eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in seinem Jahresbericht veröffentlicht;

21.

bittet den Rechnungshof, seine Vergrößerung von 15 auf 25 Mitglieder dazu zu nutzen, dass seine Mitglieder künftig jede einzelne Generaldirektion der Kommission vertieft prüfen;

22.

würde es sehr begrüßen, vom Hof spätestens bei der Vorstellung seines nächsten Jahresberichts zu erfahren, welche Mitglieder jeweils für welche Generaldirektion besondere Prüfungsverantwortung übernommen haben; hält solche spezifischen Verantwortlichkeiten für uneingeschränkt vereinbar mit dem kollegialen Charakter des Hofes, solange diesem das letzte Wort zukommt;

23.

bittet den Rechnungshof, seine internen Beschlüsse über die Zusammenarbeit mit OLAF im Lichte der Bestimmungen des neuen Beamtenstatuts zu überprüfen, insbesondere was das Recht der Mitarbeiter angeht, sich direkt mit Informationen an OLAF zu wenden; fordert den Rechnungshof auf, dem Parlament eine Kopie der gegenwärtig geltenden Bestimmungen sowie der vorgenommenen Änderungen zuzuleiten;

24.

bittet den Rechnungshof um eine Stellungnahme zu der Frage, ob im Zusammenhang mit dem in Ziffer 9.23 seines Jahresberichts beschriebenen Vergabeverfahren des Ausschusses der Regionen eine Befassung der zuständigen Justizbehörden notwendig ist, weil es sich um eine nach belgischem Recht strafbare Einschränkung der Freiheit zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren (Artikel 314 des belgischen Strafgesetzbuches) handeln könnte;

Entlassung eines Beamten des Rechnungshofes

25.

erinnert daran, dass im April 2002 ein Beamter des Rechnungshofes öffentlich schwerste Vorwürfe gegen Mitglieder und Beamte seines Organs erhoben hat;

26.

erinnert daran, dass ein Teil der von dem Beamten erhobenen Anschuldigungen zuvor bereits von anderer Seite dem Betrugsbekämpfungsamt OLAF zur Kenntnis gebracht worden war oder Gegenstand von administrativen Untersuchungen gewesen war;

27.

stellt fest, dass die übrigen von dem Beamten erhobenen Anschuldigungen nach Aussage des Betrugsbekämpfungsamts OLAF nicht bestätigt werden konnten; stellt ferner fest, dass dem Parlament keine Fakten zugänglich gemacht wurden, die Zweifel an der Aussage des Betrugsbekämpfungsamts begründen könnten;

28.

nimmt zur Kenntnis, dass der Beamte im Sommer 2003 im Anschluss an ein Disziplinarverfahren entlassen wurde;

29.

betrachtet diese Entscheidung als harte Sanktion; erinnert daran, dass dagegen gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts Beschwerde eingelegt und vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geklagt werden kann;

30.

fordert in diesem Zusammenhang, dass das Beamtenstatut der Gemeinschaft dahin gehend geändert wird, dass Hinweisgeber („whistleblowers“) die Möglichkeit erhalten, sich auch an eine Stelle außerhalb ihres Organs zu wenden, um sicherzustellen, dass ihre Anonymität gewahrt bleibt (5);

31.

weist den Rechnungshof darauf hin, dass sein Vorgehen gegen den Beamten auch daran gemessen werden muss, welche Schritte der Rechnungshof gegen ein früheres Mitglied unternimmt, das in schwerwiegender Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen haben soll;

32.

ist erfreut darüber, dass der Rechnungshof im Zusammenhang mit den „whistleblowers“ den gleichen Ansatz verfolgt wie die Kommission; weist darauf hin, dass ein solcher Ansatz nur dann wirklich effektiv ist, wenn er den Bediensteten bekannt ist; ermutigt den Rechnungshof, dafür Sorge zu tragen, dass diese Information frei für seine Bediensteten verfügbar ist;

Verfahren gegen ein früheres Mitglied des Hofes

33.

erinnert daran, dass auf Initiative eines Mitglieds des Ausschusses für Haushaltskontrolle OLAF im Jahr 2002 eine Untersuchung gegen das frühere Mitglied des Rechnungshofes eingeleitet hat;

34.

erinnert ferner daran, dass im Anschluss an diese Untersuchung OLAF die luxemburgische Justiz befasst hat und dass dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist; anerkennt, dass der Hof die Wiedereinziehung unrechtmäßig verwendeter Mittel vorantreibt;

35.

weist den Rechnungshof darauf hin, dass parallel zum luxemburgischen Gerichtsverfahren der Europäische Gerichtshof angerufen werden könnte, wie dies die Kommission im Fall eines früheren Kommissionsmitglieds getan hat; erwartet, dass der Rechnungshof auch den Europäischen Gerichtshof befasst, um gemäß Artikel 247 des EG-Vertrags feststellen zu lassen, ob das frühere Mitglied in schwerwiegender Weise gegen seine Amtspflichten verstoßen hat;

Außerdienstliche Nutzung von Dienstfahrzeugen

36.

bittet den Hof zu bestätigen, dass Dienstfahrzeuge auf Kosten des Gemeinschaftshaushalts ausschließlich für dienstliche Fahrten benutzt werden können;

37.

nimmt zur Kenntnis, dass Mitglieder des Rechnungshofes angeblich Dienstfahrzeuge bis zu 40 000 Kilometer im Jahr für private Zwecke nutzen können und dass offenbar nicht einmal Urlaubsfahrten auf Kosten des Steuerzahlers ausgeschlossen sind;

38.

fordert, dass der Hof gegebenenfalls seine Regeln bis zum 1. Juli 2004 so ändert, dass seine Mitglieder für die Kosten einer privaten Nutzung der Dienstfahrzeuge („non-official business“) in vollem Umfang selbst aufkommen müssen;

39.

macht den Hof darauf aufmerksam, dass er gemäß Artikel 276 Absatz 3 des EG-Vertrags gehalten ist, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Forderung nachzukommen;

Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten

40.

nimmt zur Kenntnis, dass die Mitglieder des Hofes sich seit 1. Januar 2003 wieder die Möglichkeit eingeräumt haben, von erheblichen Gehaltsaufschlägen zu profitieren, indem sie Teile ihres Gehalts nicht auf Konten an ihrem Dienstort Luxemburg überweisen, sondern in andere EU-Staaten transferieren lassen und dafür so genannte Berichtigungskoeffizienten in Anspruch nehmen; dies wird mit einem entsprechenden Beschluss des administrativen Komitees des Europäischen Gerichtshofes gerechtfertigt;

41.

erinnert daran, dass dieser Beschluss eine administrative Entscheidung des Gerichtshofs in eigener Sache ist und keinesfalls als Teil seiner Rechtsprechung angesehen werden kann;

42.

erinnert ferner daran, dass dieser Beschluss des administrativen Komitees des Gerichtshofs am 25. September 2002 gefasst wurde, in der Folge aber Parlament und Rat auf Vorschlag des Rates aus dem Vorentwurf des Haushaltes des Europäischen Gerichtshofes für 2003 (Haushaltsposten A-1 0 9 0) Erläuterungen gestrichen haben, die die Anwendung dieser Berichtigungskoeffizienten „in Analogie zu den Bestimmungen des Beamtenstatuts“ auch für die Mitglieder des Gerichtshofes vorsahen;

43.

stellt fest, dass die Haushaltsbehörde damit klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie eine Einstellung dieser Praxis erwartete, die seit dem 1. Januar 2003 nunmehr weder durch Bestimmungen in den einschlägigen Verordnungen über die Amtsbezüge der Mitglieder der Organe noch durch entsprechende Kommentare im Haushalt autorisiert ist;

44.

weist darauf hin, dass die Mitglieder der Kommission die Berichtigungskoeffizienten nicht mehr beanspruchen; fordert die Mitglieder des Rechnungshofes auf, diesem Beispiel zu folgen;

45.

ersucht seinen Haushaltsausschuss, einen Teil der Verwaltungsmittel 2005 für den Rechnungshof in die Reserve einzustellen, wenn keine zufrieden stellende Reaktion auf die in dieser Entschließung geäußerten Bedenken wegen der außerdienstlichen Nutzung von Dienstfahrzeugen und der Gehaltsaufschläge durch Berichtigungskoeffizienten erfolgt.

(1)   ABl. C 286 vom 28.11.2003, S. 1.

(2)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(3)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)   ABl C 259 vom 28.10.2003, S. 1.

(5)  Angenommene Texte vom 29.1.2004, P5 TA(2004) 0049.