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14.11.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 286/22 |
BESCHLUSS (EU) 2018/1714 DES RATES
vom 6. November 2018
über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 7. August 2017 in Manila unterzeichnet und es wird seit dem 4. Oktober 2018 teilweise vorläufig angewandt. |
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(2) |
Mit Artikel 56 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dessen Aufgabe unter anderem darin besteht, die wirksame Durchführung des Abkommens zu fördern. |
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(3) |
Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens sieht vor, dass der Gemischte Ausschuss sich eine Geschäftsordnung gibt und dass er Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen kann, die sich mit besonderen Fragen befassen. |
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(4) |
Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und das Mandat seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sollten so bald wie möglich angenommen werden, um die wirksame Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der ersten Sitzung des mit dem Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits eingesetzten Gemischten Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung und die Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Arbeitsgruppen zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 6. November 2018.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. LÖGER
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-AUSTRALIEN
vom …
zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-AUSTRALIEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 56,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Teile des Abkommens werden seit dem 4. Oktober 2018 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 56 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. |
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(3) |
Gemäß Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens hat sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung zu geben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die diesem Beschluss beigefügte Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Unterzeichnet zu …
Der Gemischte Ausschuss EU-Australien
Der gemeinsame Vorsitz
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Artikel 1
Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Der Gemischte Ausschuss erfüllt die in Artikel 56 des Abkommens genannten Aufgaben.
(2) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf der jeweils angemessenen Ebene zusammen.
Artikel 2
Vorsitz
Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den Vertragsparteien geführt.
Artikel 3
Sitzungen
(1) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zusammen, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird. Die Sitzungen werden von dem gemeinsamen Vorsitz einberufen und finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Brüssel und in Canberra statt. Außerordentliche Sitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien abgehalten werden.
(2) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten.
Artikel 4
Öffentlichkeit
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Gemischten Ausschusses nicht öffentlich.
Artikel 5
Teilnehmer der Sitzungen
(1) Die Vertragsparteien teilen dem gemeinsamen Vorsitz über die Sekretäre vor jeder Sitzung die beabsichtigte Zusammensetzung ihrer jeweiligen Delegation mit.
(2) Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien können gegebenenfalls Experten oder Vertreter anderer Gremien eingeladen werden, als Beobachter an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses teilzunehmen oder Auskunft zu einem bestimmten Thema zu geben.
Artikel 6
Die Sekretäre
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Handel Australiens fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des gemeinsamen Vorsitzes und alle an diesen gerichteten Mitteilungen sind den Sekretären zu übermitteln.
Artikel 7
Tagesordnung
(1) Der gemeinsame Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird der anderen Vertragspartei zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Tage vor der Sitzung übermittelt.
(2) Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem gemeinsamen Vorsitz spätestens 21 Tage vor der Sitzung übermittelt wurden.
(3) Der Gemischte Ausschuss nimmt die endgültige Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf beiderseitigen Beschluss der Vertragsparteien in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(4) Der gemeinsame Vorsitz kann im Einvernehmen mit den Vertragsparteien die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 genannten Fristen verkürzen, wenn es erforderlich ist.
Artikel 8
Protokoll
(1) Die Sekretäre erstellen nach jeder Sitzung innerhalb von 30 Kalendertagen gemeinsam den Entwurf eines Protokolls. Der Protokollentwurf beruht auf einer durch den gemeinsamen Vorsitz erstellten Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Gemischten Ausschusses.
(2) Die Vertragsparteien genehmigen den Entwurf des Protokolls innerhalb von 45 Kalendertagen nach Ende der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Vertragsparteien gemeinsam vereinbarten Zeitpunkt. Ist Einvernehmen über den Protokollentwurf erzielt, so werden zwei Originalausfertigungen vom gemeinsamen Vorsitz und den Sekretären unterzeichnet. Jede Vertragspartei erhält eine Originalausfertigung.
Artikel 9
Beschlüsse und Empfehlungen
(1) Der Gemischte Ausschuss kann Beschlüsse oder Empfehlungen im Einvernehmen der Vertragsparteien gemäß Artikel 56 Absatz 4 des Abkommens verabschieden.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Beschlüsse oder Empfehlungen im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden. In diesem Fall können die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens vereinbaren. Hat bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben, so erklärt der gemeinsame Vorsitz die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für einvernehmlich angenommen.
(3) Beschlüsse und Empfehlungen tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme und der Bezeichnung des Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben.
(4) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden in zwei Urschriften abgefasst und vom Vorsitz unterzeichnet.
(5) Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses in ihrem jeweiligen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Artikel 10
Schriftverkehr
(1) Der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär der Vertragspartei, der der Verfasser angehört, zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet.
(2) Die Sekretäre tragen dafür Sorge, dass der für den Gemischten Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an den gemeinsamen Vorsitz übermittelt und gegebenenfalls gemäß Artikel 11 weitergeleitet wird.
(3) Die Sekretäre übermitteln den vom gemeinsamen Vorsitz ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilen ihn gegebenenfalls gemäß Artikel 11.
(4) Der vom gemeinsamen Vorsitz ausgehende und der an ihn gerichtete Schriftverkehr kann durch jedes schriftliche Mittel, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
Artikel 11
Unterlagen
Stützt sich der Gemischte Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese von den Sekretären nummeriert und an die Teilnehmer der Sitzungen verteilt.
Artikel 12
Kosten
(1) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
(2) Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 13
Änderung der Geschäftsordnung
Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen beschließen, die Geschäftsordnung gemäß Artikel 9 zu ändern.
Artikel 14
Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen
(1) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
(2) Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, den Zuständigkeitsbereich eines Unterausschusses oder einer Facharbeitsgruppe zu ändern oder von ihm eingesetzte Unterausschüsse oder Facharbeitsgruppen aufzulösen.
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2018 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-AUSTRALIEN
vom …
zur Annahme des Mandats seiner Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-AUSTRALIEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 56, und auf Artikel 14 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses, in Erwägung nachstehenden Grundes:
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses kann der Gemischte Ausschuss Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das diesem Beschluss beigefügte Mandat der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Unterzeichnet zu ….
Der Gemischte Ausschuss EU-Australien
Der gemeinsame Vorsitz
ANHANG
MANDAT DER UNTERAUSSCHÜSSE UND FACHARBEITSGRUPPEN DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
Artikel 1
Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können die Durchführung des Abkommens in ihren Zuständigkeitsbereichen erörtern. Sie können auch Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der bilateralen Zusammenarbeit erörtern.
Artikel 2
(1) Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz Bericht und übermitteln ihm die Protokolle und Schlussfolgerungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach jeder Sitzung.
(2) Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen haben keine Beschlussfassungsbefugnis, können dem Gemischten Ausschuss aber Empfehlungen vorlegen.
Artikel 3
(1) Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.
(2) Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen können Sachverständige zu ihren Sitzungen einladen und sie zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen.
Artikel 4
Den Vorsitz in den Unterausschüssen und Facharbeitsgruppen führen die Vertragsparteien gemeinsam.
Artikel 5
Je ein Vertreter jeder Vertragspartei nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der einzelnen Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen wahr.
Artikel 6
(1) Die Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen treffen sich, wann immer es die Umstände erfordern, auf der Grundlage eines schriftlichen Ersuchens einer der Vertragsparteien. Alle Sitzungen finden an einem Ort und zu einem von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegten Zeitpunkt statt.
(2) Beantragt eine Vertragspartei eine Sitzung eines Unterausschusses oder einer Facharbeitsgruppe, so antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags. In besonders dringenden Fällen kann eine Sitzung eines Unterausschusses oder einer Arbeitsgruppe im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kurzfristiger einberufen werden.
(3) Sitzungen der Unterausschüsse und Facharbeitsgruppen werden von den beiden Sekretären gemeinsam einberufen.
Artikel 7
(1) Jede Vertragspartei kann den gemeinsamen Vorsitz ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung zu setzen. Solche Ersuchen werden den Sekretären mindestens 15 Arbeitstage vor der Sitzung und alle dazugehörigen Unterlagen mindestens 10 Arbeitstage vor der Sitzung vorgelegt.
(2) Die Sekretäre übermitteln den Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung. Unter außergewöhnlichen Umständen können die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, dass Punkte kurzfristig in die Tagesordnung aufgenommen werden.
Artikel 8
Die Sekretäre erstellen für jede Sitzung gemeinsam einen Protokollentwurf.
Artikel 9
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen der Unterausschüsse und der Facharbeitsgruppen nicht öffentlich.