32000D0192

2000/192/EG: Beschluß der Kommission vom 7. Februar 2000 über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 224)

Amtsblatt Nr. L 060 vom 07/03/2000 S. 0023 - 0023


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 7. Februar 2000

über den Abschluß eines Abkommens zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2000) 224)

(2000/192/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluß 94/184/EG des Rates vom 24. Januar 1994 über den Abschluß und die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein(1), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein, das in Brüssel und Canberra am 26. und 31. Januar 1994 unterzeichnet wurde(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft eine Änderung des genannten Abkommens ausgehandelt, die vorsieht, daß für australische Weine die vorläufige Zulassung für die Behandlung mit Kationen-Austauschharzen bis zum 30. Juni 2000 verlängert wird.

(2) Die in diesem Beschluß vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein wird im Namen der Gemeinschaft gebilligt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluß und das in Artikel 1 genannte Abkommen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 7. Februar 2000

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 1.

(2) ABl. L 86 vom 31.3.1994, S. 3.