5.11.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 391/45


BESCHLUSS (EU) 2021/1923 DES RATES

vom 4. November 2021

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 (1) wurde eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

(2)

Bosnien und Herzegowina ist in erster Linie aufgrund des Konflikts der Jahre 1992-1995 noch immer eines der am stärksten verminten Länder der Welt. Die Präsenz von Minen und nicht zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln stellt nach wie vor ein großes Problem für die Sicherheit des Landes dar, ist eine unmittelbare Bedrohung für die Bevölkerung und behindert erheblich die Rehabilitation in der Konfliktfolgezeit und die wirtschaftliche Erholung. Dieses Material ist außerdem eine Bedrohung für das im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) entsandte Personal und sonstiges Personal der EU.

(3)

Im Dayton-Friedensübereinkommen, Anhang 1-A über die Militärischen Aspekte des Friedensübereinkommens und in den Anweisungen des EUFOR-Befehlshabers an die Vertragsparteien, Änderung 25, Kapitel 5 ist die Pflicht der Behörden von Bosnien und Herzegowina zur Minenräumung festgelegt. Im Verteidigungsgesetz von Bosnien und Herzegowina ist Minenräumung als eine der fünf wichtigsten Aufgaben der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina festgelegt. Die Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina sind die größte Minenräumorganisation in Bosnien und Herzegowina; ihre Standard-Einsatzverfahren sind auf die Beseitigung von Minen und nicht zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln (UXO) und auf UXO-Risikoschulungsprogramme ausgerichtet worden. Sie sind an die Standards von Bosnien und Herzegowina für die Beseitigung von Minen und nicht zur Wirkung gelangten explosiven Kampfmitteln (UXO) und die relevanten internationalen Standards, einschließlich der internationalen Minenräumungsstandards, angeglichen worden.

(4)

In den Schlussfolgerungen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 1. Juli 2021 zu den strategischen Ausrichtungen der Europäischen Friedensfazilität für den Zeitraum Juli bis Dezember 2021 wurde eine Unterstützungsmaßnahme zur Unterstützung der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina als eine zentrale Priorität für diesen Zeitraum aufgeführt. Zweck der Unterstützungsmaßnahme ist eine Verbesserung der Kapazitäten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina im Hinblick darauf, diese Kapazitäten im Rahmen der Teilnahme von Bosnien und Herzegowina an GSVP-Militärmissionen und unbeschadet sonstiger Minenräumunterstützung, die von der Europäischen Union finanziert wird, und humanitärer Minenräumung im Allgemeinen zu nutzen.

(5)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) hat in seinem regelmäßigen halbjährlichen Bericht über die Operation Althea stets betont, dass das Minenräumungsbataillon der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina unterstützt werden muss.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) hat am 9. September 2021 anlässlich des 36. halbjährlichen Berichts zur Operation EUFOR Althea darauf hingewiesen, dass es nach wie vor dringend erforderlich ist, eine Lösung für die Verbesserung der operativen Fähigkeit des Minenräumungsbataillons der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina zu finden. Das PSK hat den Hohen Vertreter daher ersucht, Vorschläge zur Prüfung vorzulegen, einschließlich Vorschläge im Rahmen der EFF.

(7)

Der Rat hat am 18. Oktober 2021 Schlussfolgerungen zu Bosnien und Herzegowina und zur Operation EUFOR Althea angenommen und die Behörden von Bosnien und Herzegowina nachdrücklich aufgerufen, ihre Bemühungen um die fortgesetzte Beseitigung überschüssiger Munitionsbestände, Waffen und Sprengvorrichtungen und um eine humanitäre Minenräumung mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft zu verstärken.

(8)

Der Verteidigungsminister von Bosnien und Herzegowina hat in seinem Schreiben vom 8. Januar 2020 an den EUFOR-Befehlshaber um dringende Unterstützung für die Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina in Form von essentieller Minenräumausrüstung ersucht und darauf hingewiesen, dass die vorhandene Ausrüstung veraltet und es nicht möglich ist, das Ziel einer vollständigen Minenräumung im Land bis 2027 zu erreichen.

(9)

Das Verteidigungsministerium von Bosnien und Herzegowina hat in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2021 an den Hohen Vertreter sein Ersuchen an die Union wiederholt, die Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina durch die Beschaffung essentieller Minenräumausrüstung zu unterstützen, damit die Effizienz der Minenräumung durch die Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina verbessert wird.

(10)

Die Unterstützungsmaßnahme wird unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (2) des Rates und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

(11)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten und die Rechtsstaatlichkeit und verantwortungsvolle Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Es wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten des Verteidigungsministeriums von Bosnien und Herzegowina (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität finanziert wird.

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist die Verbesserung und Modernisierung der Fähigkeiten des Minenräumungsbataillons der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina durch die Bereitstellung angemessener Ausrüstung. Dies wird dazu beitragen, Bosnien und Herzegowina in die Lage zu versetzen, seine Zivilbevölkerung besser zu schützen und den Beitrag der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina zu militärischen GSVP-Operationen und -Missionen auszubauen, während gleichzeitig die euro-atlantische Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen durch die Verbesserung und Modernisierung der Fähigkeiten des Minenräumungsbataillons der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina gestärkt wird.

(3)   Damit das in Absatz 2 genannte Ziel erreicht wird, wird mit der Unterstützungsmaßnahme die folgende Ausrüstung finanziert:

a)

Mobilität: 34 Transportfahrzeuge (Allradantrieb);

b)

Unterstützung: 34 Rettungsfahrzeuge (Allradantrieb);

c)

Technologie: 150 Metalldetektoren.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 30 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

(3)   Die Ausgaben im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme kommen ab der Annahme dieses Beschlusses 48 Monate für eine Finanzierung in Betracht.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die erforderlichen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch das Minenräumungsbataillon der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zur Verfügung gestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung soll das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 wecken und zur Prävention solcher Verstöße beitragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte von Bosnien und Herzegowina, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung nach der Lieferung erfolgt wie folgt:

i)

Überprüfung der Auslieferung, bei der Bescheinigungen über die Auslieferung im Rahmen von EFF-Unterstützungsmaßnahmen von den Streitkräften, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden.

ii)

Kontrolle vor Ort, bei denen der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf dessen Ersuchen die Möglichkeit gewährt, Kontrollen vor Ort durchzuführen.

(3)   Der Hohe Vertreter führt 18 Monate nach der Auslieferung der Ausrüstung eine erste Bewertung der Unterstützungsmaßnahme durch. Erforderlichenfalls kann dies zu einer Vor-Ort-Besichtigung der ausgelieferten Ausrüstung führen. Eine abschließende Evaluierung wird bei Abschluss der Unterstützungsmaßnahmen durchgeführt. Sie umfasst eine umfassendere Erfahrungsauswertung.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen informiert regelmäßig den durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschusses gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. DOVŽAN


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).