31985D0187

85/187/EWG: Beschluß des Rates vom 7. März 1985 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung vom 15. Juni 1983 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Bekämpfung des Schmuggels im Behälterverkehr

Amtsblatt Nr. L 073 vom 14/03/1985 S. 0027 - 0029
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0054
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0054
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0038
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 13 S. 0038


*****

BESCHLUSS DES RATES

vom 7. März 1985

zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Empfehlung vom 15. Juni 1983 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Bekämpfung des Schmuggels im Behälterverkehr

(85/187/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Empfehlung der Kommission,

in der Erwägung, daß die Empfehlung vom 15. Juni 1983 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Bekämpfung des Schmuggels im Behälterverkehr von der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Empfehlung vom 15. Juni 1983 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Bekämpfung des Schmuggels im Behälterverkehr wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen. Die Gemeinschaft wendet diese Empfehlung an ihren Aussengrenzen an, sofern dem keine gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Der Wortlaut der genannten Empfehlung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens die Annahme der in Artikel 1 genannten Empfehlung seitens der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 7. März 1985.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BIONDI

EMPFEHLUNG

vom 15. Juni 1983

des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Bekämpfung des Schmuggels im Behälterverkehr

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS -

in der Erwägung, daß der Schmuggel die wirtschaftlichen und steuerlichen Interessen der Staaten und Zoll- und Wirtschaftsunionen sowie die rechtmässigen Handelsinteressen beeinträchtigt,

in Anbetracht dessen, daß Schmuggel im Behälterverkehr zu wachsender Sorge Anlaß gibt.

in Anbetracht dessen, daß Behälter nunmehr zu den gebräuchlichsten Mitteln gehören, um die Beförderung von Waren zu erleichtern,

in Anbetracht dessen, daß Behälter zum illegalen Handel mit hochsteuerbaren sowie Verboten oder Beschränkungen unterliegenden Waren wie zum Beispiel Waffen und Munition benutzt werden,

in Anbetracht dessen, daß Behälter ausserdem zum illegalen Handel mit national und international überwachten Sucht- und psychotropen Stoffen benutzt werden, die eine ständig wachsende Gefahr für die Gesundheit und die Gesellschaft darstellen,

in der Erwägung, daß die Zollbehörden zwar die Kontrolle der Waren bei der Ein- und Ausfuhr so durchzuführen haben, daß die Anwendung des Zollrechts und der sonstigen einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleistet wird, andererseits aber bemüht sein müssen, einen zuegigen Warenverkehr zu erleichtern,

unter Berücksichtigung des internationalen Übereinkommens über gegenseitige Verwaltungshilfe zur Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zollzuwiderhandlungen (Nairobi, 9. Juni 1977),

unter Berücksichtigung des internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Kyoto, 18. Mai 1973),

unter Berücksichtigung des Zollübereinkommens über Behälter (Genf, 2. Dezember 1972),

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über gegenseitige Verwaltungshilfe vom 5. Dezember 1953,

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über Zollverschlußsysteme im internationalen Warenverkehr vom 11. Juni 1968,

unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates auf dem Gebiet des Zollwesens zur zentralen Erfassung von Auskünften über Zollhinterziehungen vom 22. Mai 1975 -

EMPFIEHLT

den Mitgliedstaaten des Rates und den Nichtmitgliedstaaten sowie den Zoll- und Wirtschaftsunionen,

1. die Möglichkeit vorzusehen, eine Beschau der Behälter und ihres Inhalts, sowie sie dies für erforderlich halten, an den Orten, an denen die Waren in die Behälter geladen oder aus den Behältern ausgeladen werden, oder an einem anderen, von den Zollbehörden bestimmten oder zugelassenen geeigneten Ort vorzunehmen;

2. bei der Auswahl der zu beschauenden Behälter Methoden anzuwenden, die den materiellen Gegebenheiten, den Unterlagen und den vorliegenden Informationen Rechnung tragen sowie stichprobeweise und systematische Auswahlverfahren berücksichtigen. Die Auswahlkriterien sollen hinreichend flexibel sein, damit sie Änderungen in den Schmuggelmethoden und dem Umfang des Warenverkehrs angepasst werden können.

Die Anzahl der zu beschauenden Behälter soll davon abhängig gemacht werden, welche Interessen gefährdet erscheinen und inwieweit die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, diese Kontrollen durchzuführen;

3. die ausgewählten Behälter und deren Inhalt einer Beschau zu unterziehen, deren Ausmaß mit den Zielen der Beschau und den verwendeten Verpackungsmethoden vereinbar ist;

4. die Bedeutung der nachträglichen Prüfung der Papiere für die in Behältern beförderten Waren angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei den Behältern, die keiner Beschau unterzogen worden sind;

5. im Rahmen der Zollbeschau gegebenenfalls festzustellen, ob die Behälter noch den technischen Zulassungsbedingungen entsprechen;

6. zum Zweck der Zollkontrolle für ausreichende Sicherheit in den Hafenanlagen und auf dem Lagergelände für Behälter Sorge zu tragen; 7. ein Hoechstmaß an Auskunftsaustausch zwischen den Ausfuhr-, Durchfuhr- und Bestimmungsländern zu fördern, um eine angemessene Kontrolle und die Sicherheit der Behälter und beförderten Waren zu gewährleisten, und

erforderlichenfalls zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen zu schließen, die die Mitteilung aller einschlägigen Angaben bezueglich der Behälter einschließlich - soweit möglich - des Verladeorts, Name und Anschrift des Beförderers, Ausführers und tatsächlichen Empfängers, einer Aufstellung der in den Behältern beförderten Waren, des Entladeorts und der Art der an den Behältern angebrachten Verschlüsse vorsehen, um eine möglichst wirksame Kontrolle zu gewährleisten;

8. darauf zu achten, daß die für die Kontrolle und Beschau der Behälter zuständigen Zollbeamten eine Ausbildung erhalten, die dem besonderen Charakter dieser Beförderungsart und der Kontrolle der Behälter verstärkt Rechnung trägt,

9. eine möglichst enge Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen einerseits und den mit dem Behälterverkehr befassten gewerblichen Organisationen und Behörden andererseits zu fördern,

ERSUCHT

die Mitgliedstaaten des Rates und die Nichtmitgliedstaaten sowie die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär ihre Annahme sowie den Tag des Beginns und die Bedingungen ihrer Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Er setzt auch die Zollverwaltungen der Nichtmitgliedstaaten und die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung angenommen haben, davon in Kenntnis.