1999/763/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. März 1999 über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen des Bundeslandes Bremen, Deutschland, zugunsten der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 756) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 301 vom 24/11/1999 S. 0008 - 0012
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. März 1999 über durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen des Bundeslandes Bremen, Deutschland, zugunsten der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 756) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/763/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der anderen Beteiligten zur Äußerung gemäß diesen Vorschriften(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN Durch einen im Handelsblatt vom 9. September 1997 erschienenen Artikel wurde die Kommission darauf aufmerksam, daß das Land Bremen die finanziellen Maßnahmen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, zugunsten der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG durchgeführt hat. Die Kommission erbat mit Schreiben vom 15. September 1997 Auskünfte über die betreffenden Maßnahmen, die ihr mit Schreiben Deutschlands vom 24. Oktober 1997 zugegangen sind. Mit Schreiben vom 30. März 1998 hat die Kommission Deutschland ihren Beschluß mitgeteilt, bezüglich dieser Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Deutschland unterbreitete seine Stellungnahme mit Schreiben vom 19. Mai 1998. Der Beschluß der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu den betreffenden Maßnahmen aufgefordert. Die Stellungnahmen, die die Kommission von anderen Beteiligten erhalten hat, sind Deutschland zugeleitet worden, das mit Schreiben vom 21. Oktober 1998 hierzu Stellung genommen hat. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN Die Bremer Vulkan Verbund AG (im folgenden BVV), eine Seetechnik-Holdinggesellschaft mit Beteiligungen vor allem im Schiffbau, jedoch auch in den Sektoren Konstruktion und elektronische Ausrüstungen, mit Sitz in Bremen, geriet Ende 1995 in akute Finanzschwierigkeiten. Am 1. Mai 1996 leitete das zuständige Gericht ein Verfahren nach der deutschen Konkursordnung ein. BVV hielt einen Anteil von 100 % an der BVM Beteiligungs GmbH, der einzigen Eigentümerin der Bremer Vulkan Marine Schiffbau GmbH (im folgenden BVM), einem kleinen Unternehmen, das mit der Akquirierung von Aufträgen im Marineschiffbau beschäftigt war. Diese Gesellschaft wurde hauptsächlich für die Beteiligung an dem Ausschreibungsverfahren für das deutsche Fregattenprogramm (F 124) von einer Größenordnung von bis zu 3 Mrd. DEM in Zusammenarbeit mit Preussag und Thyssen gegründet. Für diese Gesellschaft wurde im Rahmen des Zusammenbruchs des Konzerns kein Konkursverfahren eröffnet. In Anbetracht der Aussichten der BVM auf Beteiligung am Bau der neuen Fregatten beschloß die Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG (im folgenden LMB), die Anteile an dieser Gesellschaft zu erwerben. LMB ist die Holdinggesellschaft der Friedrich Lürssen Werft GmbH (im folgenden Lürssen), einer im Norden Bremens gelegenen Schiffswerft. Lürssen ist eine mittelgroße Werft, die vor allem im Marineschiffbau, insbesondere im Bau von kleinen Marineschiffen (Minenjagdboote, Minenkampfboote und Mehrzweckboote), und gelegentlich auch im Bau von großen Yacht- und Passagierschiffen tätig ist. In den Jahren 1988 bis 1998 entfielen [...](3) % des von Lürssen erzielten Umsatzes auf den Marineschiffbau. Während der Verhandlungen unter Beteiligung der bremischen Behörden hat LMB zugestimmt, 100 ehemalige Arbeitnehmer und bis zu 10 Auszubildende zu übernehmen. Dabei handelte es sich sowohl um Arbeitnehmer der BVM als auch um Arbeitnehmer, die im Marineschiffbau der früheren Bremer Vulkanwerft GmbH (im folgenden BVW) beschäftigt waren. LMB machte geltend, daß diese Arbeitnehmer eigentlich nur für das Projekt F 124 benötigt würden, das allerdings auf das Jahr 2000 verschoben worden ist. Bremen erklärte sich daraufhin zu einer Beteiligung von 4,6 Mio. DEM (2,3 Mio. EUR) an den Kosten für die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer bereit. Außerdem verzichtete die Hanseatische Industrie Beteiligungen GmbH (im folgenden HIBEG), ein öffentliches, ausschließlich vom Bundesland Bremen kontrolliertes Unternehmen, auf Forderungen von 5 Mio. DEM (2,5 Mio. EUR) zuzüglich Zinsen von unbekannter Höhe in Verbindung mit einem BVM gewährten Darlehen. Dieser Betrag diente der Erhöhung des Eigenkapitals von BVM, um damit seine Überschuldung zu verringern. Darüber hinaus erklärte sich das Bundesland Bremen bereit, eine Beihilfe von 900000 DEM (450000 EUR) für Gesamtinvestitionen von 6 Mio. DEM zu gewähren (15 %). Die Kommission gelangte zu dem Schluß, daß die vorerwähnten finanziellen Maßnahmen des Bundeslands Bremen Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 1 Buchstabe d) der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau(4) (nachstehend Siebente Richtlinie) darstellen. Sie vertrat die Auffassung, daß der Beitrag des Bundeslandes Bremen zu den Kosten für die Beschäftigung von Arbeitnehmern von BVM und ehemaligen Arbeitnehmern von BVW durch LMB sowie der Forderungsverzicht von HIBEG als Betriebsbeihilfen anzusehen sind, während die beabsichtigte Beteiligung an den geplanten Investitionen als Investitionsbeihilfe zu betrachten ist. Die Beihilfen würden Lürssen zugute kommen, die durch den Erwerb der BVM-Anteile ihre Schiffbaukapazitäten erweitert und außerdem die Aussicht hatte, am künftigen Bau von Marineschiffen für die Bundesmarine beteiligt zu werden. Nach Artikel 5 der Siebenten Richtlinie können Betriebsbeihilfen nur für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden, wenn sie den in bezug auf den Umsatz der Werft ermittelten Hoechstbetrag für auftragsbezogene Beihilfen nicht überschreiten und sofern der Mitgliedstaat den Nachweis erbringt, daß die Beihilfe erforderlich ist, um den Betrieb einer Werft aufrechtzuerhalten. Deutschland hat jedoch keinen solchen Nachweis erbracht und auch nicht geltend gemacht, daß die Betriebsbeihilfe dazu bestimmt ist, den Fortbestand von Lürssen zu unterstützen. Nach Artikel 6 der Siebenten Richtlinie dürfen Investitionsbeihilfen nur gewährt werden, wenn sie an einen Umstrukturierungsplan gebunden sind, der keine Kapazitätssteigerung nach sich zieht, oder mit einem endgültigen Abbau der Kapazität anderer Werften in demselben Mitgliedstaat verbunden sind. Das Investitionsvorhaben fügte sich jedoch nicht in eine Umstrukturierung von Lürssen ein, und es war kein Kapazitätsabbau geplant, sondern vielmehr eine Kapazitätssteigerung, die möglicherweise für den Handelsschiffbau, der in den Anwendungsbereich der Siebenten Richtlinie fällt, verwendet werden könnte. Die Kommission hatte daher Bedenken, daß die Beihilfemaßnahmen nach dem EG-Vertrag und der Siebenten Richtlinie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. III. STELLUNGNAHMEN ANDERER BETEILIGTER LMB und BVM haben der Kommission eine gemeinsame Stellungnahme übermittelt. Sie teilen die von Deutschland in seinem Schreiben vom 19. Mai 1998 dargelegte Auffassung und erklären, daß alle finanziellen Maßnahmen als Maßnahmen angesehen werden müßten, die Deutschland aufgrund von Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen ergreifen könne. Der Marineschiffbau zähle zu den wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands, und im Anwendungsbereich von Artikel 223 EG-Vertrag seien weder Artikel 92 EG-Vertrag noch die Siebente Richtlinie über Beihilfen für den Schiffbau anwendbar. IV. STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS Hinsichtlich der Beteiligung des Bundeslandes Bremen von 4,6 Mio. DEM (2,3 Mio. EUR) an den Beschäftigungskosten weist Deutschland darauf hin, daß BVM ein Unternehmen sei, das ausschließlich im Marineschiffbau tätig sei und auch in Zukunft sein werde. Die zusätzlichen 100 Arbeitnehmer seien lediglich für die zukünftige Beteiligung am Bau von drei Fregatten für die Bundesmarine im Rahmen des F-124-Programms eingestellt worden und seien für die Ausführung des Fregattenauftrags notwendig. Diese Arbeitnehmer seien im Oktober 1997 übernommen worden. Da die Fregatten aber erst im Jahr 2000 gebaut würden, würden diese Arbeitnehmer während einer bestimmten Zeit unterbeschäftigt sein. Bremen habe für die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer und zum Ausgleich für die aus der Unterbeschäftigung resultierenden Kosten 4,6 Mio. DEM (2,3 Mio. EUR) gezahlt. Dieser Betrag decke aber nicht alle Kosten ab, die sich solange für die Werft ergeben, wie diese Arbeitnehmer noch nicht oder noch nicht voll für den Fregattenauftrag arbeiten. Um die Verluste aufgrund der Nichtbeschäftigung oder nicht völligen Auslastung der zusätzlichen Arbeitnehmer im Marineschiffbau und insbesondere für den Fregattenauftrag zu reduzieren, seien diese Arbeitnehmer 1997/98 teilweise für den Bau besonderer schneller Fährschiffe für Indonesien eingesetzt worden. Hätten sie hierfür nicht zur Verfügung gestanden, hätte Lürssen in Spitzenzeiten, die durch andere Dauerarbeitnehmer nicht hätten bewältigt werden können, Arbeitskräfte ausleihen müssen, die halb so viel wie die von der Werft übernommenen Arbeitnehmer kosten würden. In bezug auf den Forderungsverzicht von 5 Mio. DEM (2,5 Mio. EUR) weist Deutschland darauf hin, daß BVM Ende 1997 von HIBEG ein Darlehen von 5 Mio. DEM (2,5 Mio. EUR) zur Erhöhung seines Eigenkapitals erhalten habe, damit es sich weiterhin am F-124-Programm beteiligen könne. Dieser Betrag sei an BVM ausgezahlt worden. Der Darlehensvertrag sah vor, daß das Darlehen einschließlich Zinsen als erlassen gilt, soweit es nicht zurückgezahlt worden ist und bei Veräußerung der BVM-Geschäftsanteile an einen Dritten der Veräußerungserlös für eine Rückzahlung nicht ausreicht. Dieser Fall sei eingetreten, als LMB die Anteile von BVM erworben habe, da zu diesem Zeitpunkt das Darlehen weder zurückgezahlt war noch der Verkaufserlös für dessen Rückzahlung ausgereicht habe und folglich aufgrund der Kreditvereinbarung auf die Rückzahlung verzichtet worden sei. In bezug auf die Investitionsbeihilfe weist Deutschland darauf hin, daß LMB vom Konkursverwalter der ehemaligen BVW-Werft in Bremen-Vegesack eine komplette Anlage mit Dock, Piers und Ausrüstungen gekauft habe. Diese Anlage sollte von BVM lediglich für den Marineschiffbau verwendet werden, und die für die Anlage geplanten Investitionen sollten ebenfalls ausschließlich demselben Zweck dienen. Nach Angaben Deutschlands hatte sich LMB ausdrücklich verpflichtet, das auf diese Weise erworbene Dock und umliegende Gebiet weder für den Bau noch für die Reparatur oder den Umbau von Handelsschiffen zu verwenden. Darüber hinaus hatte sie sich verpflichtet, den Marineschiffbau in Bremen-Vegesack mindestens bis 31. Dezember 2002 fortzuführen. Folglich seien sämtliche Kapazitäten der früheren BVW für den Bau, die Reparatur und den Umbau von Handelsschiffen stillgelegt worden. Deutschland verweist auf die Entscheidung 97/616/EG der Kommission vom 21. Mai 1997(5) über die Schließungsbeihilfe an die Bremer Vulkanwerft GmbH, in der es heißt: "Der Konkursverwalter ist derzeit dabei, die Anteile an Bremer Vulkan Marineschiffbau GmbH, ein Tochterunternehmen der Bremer Vulkan Verbund AG, sowie ein im Besitz der Werft befindliches Dock an die Friedrich Lürssen Werft GmbH zu veräußern. Deutschland hat im Namen des Konkursverwalters zugesichert, daß dieses Dock nur für Tätigkeiten genutzt wird, die nicht als Schiffbautätigkeit im Sinne der Richtlinie 90/684/EWG gelten. Effektiv soll das Dock von der Friedrich Lürssen Werft GmbH für den Marine- und den Yachtbau genutzt werden, die nicht unter die genannte Richtlinie fallen."... "Auch der voraussichtliche Verkauf des Hallendocks an die Friedrich Lürssen Werft GmbH ändert nichts daran, daß ein echter und endgültiger Kapazitätsabbau erfolgt. Effektiv wird das Dock ausschließlich für den Marineschiff- und Yachtbau benutzt, und diese Tätigkeiten fallen nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/684/EWG." Deutschland hebt hervor, daß BVM nur im Marineschiffbau tätig ist. Außerdem bestreitet es, daß die Beihilfemaßnahmen Lürssen begünstigen, wie die Kommission behauptet hat. Nach Ansicht Deutschlands begünstigen die finanziellen Maßnahmen BVM nur als ein im Marineschiffbau spezialisiertes Unternehmen. Diese Maßnahmen sollten nämlich lediglich eine Fortsetzung der Tätigkeiten im Marineschiffbau ermöglichen, und insbesondere die Beteiligung am Fregattenprogramm F 124. Aus diesen Gründen macht Deutschland geltend, daß es sich bei den finanziellen Maßnahmen um Maßnahmen handele, die Deutschland aufgrund von Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen ergreifen könne. Deutschland erklärt, daß die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland darin bestehe, daß eine industrielle Mindestkapazität zum Erhalt wehrtechnischer Kernfähigkeiten im Systembereich Überwasserkampfschiffe des Marineschiffbaus gewährleistet werde. Diese Mindestkapazität sei 1994 unter Einbeziehung von Lürssen verwirklicht worden. Deutschland verweist auf das Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 26. Mai 1998 an die Freie Hansestadt Bremen, in dem es heiße: "Es besteht das sicherheitspolitische rüstungswirtschaftliche Interesse, die vorhandenen Kernfähigkeiten im Marineschiffbau zu erhalten als Grundlage für eine selbstbestimmte und bedarfsgerechte Ausrüstung der Deutschen Marine. Diese Fähigkeiten im Marineschiffbau sind außerdem mitbestimmend für die Kooperationsfähigkeit mit anderen NATO- und EU-Staaten, aber auch mit sonstigen befreundeten und wirtschaftlich verbundenen Staaten" Nach Auffassung Deutschlands gehört also der Marineschiffbau zu den wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands, und weder Artikel 92 EG-Vertrag noch die Siebente Richtlinie über den Schiffbau sind in Verbindung mit Artikel 223 EG-Vertrag anwendbar. V. WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN Bei den finanziellen Maßnahmen des Bundeslandes Bremen handelt es sich um Maßnahmen, die aus staatlichen Mitteln gewährt werden und ein bestimmtes Unternehmen begünstigen, das in einem Bereich tätig ist, in dem Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Durch die betreffenden Maßnahmen wird das Unternehmen teilweise von seinen Betriebs- und Investitionskosten entlastet, so daß es gegenüber den Unternehmen, die finanziell nicht unterstützt werden, einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Aus diesem Grunde stellen die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Die Kommission stellt fest, daß die Maßnahmen der Kommission nicht gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag notifiziert worden sind. Die Kommission stellt fest, daß sowohl Deutschland als auch die an der Sache Beteiligten BVM und LMB in ihren Stellungnahmen für die fraglichen finanziellen Maßnahmen Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag geltend gemacht haben. In Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) heißt es: "(1) Die Vorschriften dieses Vertrages stehen folgenden Bestimmungen nicht entgegen: ... b) jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen ergreifen, die seines Erachtens für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen; diese Maßnahmen dürfen auf dem Gemeinsamen Markt die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen." Die Kommission stellt aufgrund der Angaben Deutschlands fest, daß Lürssen fast ausschließlich im Marineschiffbau tätig ist. [...] * % des von Lürssen in den Jahren 1988 bis 1998 erzielten Umsatzes entfielen auf den Marineschiffbau. BVM, die nach dem Erwerb durch LMB ein Tochterunternehmen von Lürssen ist, ist ausschließlich im Marineschiffbau tätig und gegenwärtig am Fregattenprogramm für die Bundesmarine beteiligt. Bei den von LMB übernommenen zusätzlichen 100 Arbeitnehmern handelt es sich um ehemalige Arbeitnehmer von BVM und Arbeitnehmer, die ehemals im Marineschiffbau von BVW tätig waren. Diese verfügen also über die in dem betreffenden Bereich erforderliche Erfahrung und die erforderlichen Fähigkeiten. Nach Angaben Deutschlands und der Beteiligten waren diese Arbeitnehmer für die Durchführung des Fregattenauftrags notwendig. Das von HIBEG an BVM gewährte Darlehen sollte es BVM ermöglichen, am Fregattenprogramm beteiligt zu bleiben. Die für LMB geplante Investitionsbeihilfe soll ausschließlich für den Ausbau des von LMB von der früheren BVW erworbenen Docks verwendet werden, damit dieses Dock mindestens bis 31. Dezember 2002 für den Marineschiffbau eingesetzt werden kann. Sämtliche Maßnahmen betreffen also den Marineschiffbau, und insbesondere das Fregattenprogramm der Bundesmarine. Nach Auffassung Deutschlands gehört die Aufrechterhaltung einer Mindestkapazität im Marineschiffbau zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands. Diese Auffassung wurde durch das Schreiben des Verteidigungsministeriums an die Freie Hansestadt Bremen bestätigt. Die Kommission akzeptiert dieses Argument, sofern die betreffenden finanziellen Maßnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigen. Die Kommission stellt aufgrund der Angaben Deutschlands der deutschen Regierung fest, daß die speziell für die Durchführung des Fregattenauftrags eingestellten Arbeitnehmer nur insoweit außerhalb des Marineschiffbaus tätig waren beziehungsweise in der Zukunft sein werden, als sie 1997/98 für den Bau von drei schnellen Fährschiffen für Indonesien eingesetzt wurden. Dabei handelt es sich um ein von der Kommission am 27. März 1996 genehmigtes Entwicklungshilfeprojekt(6). Hätten diese Arbeitnehmer für den betreffenden Auftrag nicht zur Verfügung gestanden, so hätte Lürssen Arbeitskräfte ausleihen müssen, die halb soviel wie die von BVM und BVW übernommenen Arbeitnehmer gekostet hätten. Die fragliche Beihilfe deckt weniger als die Kostendifferenz ab. Für Lürssen war es also nicht wirtschaftlich vorteilhaft, diese Arbeitnehmer zu verwenden. Demnach werden die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren auf dem Gemeinsamen Markt durch die betreffenden Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Was den Forderungsverzicht von HIBEG betrifft, so stellt die Kommission fest, daß das Darlehen an BVM, ein ausschließlich im Marineschiffbau tätiges Unternehmen, gewährt wurde, um die Fortsetzung der Teilnahme am Fregattenprogramm für die Bundesmarine zu ermöglichen. Auch durch diese Maßnahme werden daher die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt. In bezug auf das Investitionsvorhaben zur Erweiterung des Docks und dazugehörigen Gebiets der früheren BVW ist in der Entscheidung 97/616/EG der Kommission vom 21. Mai 1997(7) über die Schließungsbeihilfe an die Bremer Vulkanwerft GmbH ausdrücklich ausgeführt worden, daß das Dock und das dazugehörige Gebiet nur für den Marineschiffbau und für den Bau von Schiffen, die nicht unter die Siebente Richtlinie fallen, genutzt werden kann. Die geplante Beihilfe betrifft ausschließlich diese Bereiche. Insoweit also die Investition die Verwendung des Docks für den Marineschiffbau betrifft, werden die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren auf dem Gemeinsamen Markt durch diese Maßnahme nicht beeinträchtigt. Insoweit allerdings die Investition die Verwendung des Docks und dazugehörigen Gebiets für den Bau anderer Schiffe betrifft, wirkt sich diese Maßnahme auf den Wettbewerb bei den betreffenden Schiffen aus. Nach Angaben Deutschlands wird das Dock ausschließlich für den Bau, den Umbau und die Reparatur von Marineschiffen und großen Yachtschiffen verwendet. Ein notarieller Vertrag gewährleistet, daß in Bremen-Vegesack mindestens bis 31. Dezember 2003 keine Handelsschiffe gebaut werden. Danach muß der Beginn einer solchen Tätigkeit in diesem Gebiet von der Kommission genehmigt werden. Auf diese Weise ist gewährleistet, daß die Stillegung der früheren Bremer Vulkan Werft im Bereich des Handelsschiffbaus in Übereinstimmung mit der Entscheidung 97/616/EG endgültig ist. Die Kommission stellt fest, daß nach Zusagen Deutschlands, das Dock ausschließlich für den Bau, den Umbau und die Reparatur von Marineschiffen und großen Yachtschiffen, die nicht in den Anwendungsbereich der Siebenten Richtlinie fallen, verwendet werden soll. Insoweit das Dock also für Yachten verwendet wird, muß die Investitionsbeihilfe nach Artikel 92 EG-Vertrag gewürdigt werden. Des weiteren stellt die Kommission fest, daß sich die geplante Investitionsbeihilfe von 900000 DEM (450000 EUR) in die von der Kommission genehmigte Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)(8) einfügt und 15 % der geplanten Gesamtinvestition von 6000000 DEM ausmacht. Insoweit die Investitionsbeihilfe also Yachten betrifft, ist sie aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die Maßnahmen des Bundeslandes Bremen zugunsten des Marineschiffbaus und von LMB in den Anwendungsbereich des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag fallen. Daher ist Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag auf diese Maßnahmen nicht anwendbar. In diesem Zusammenhang will die Kommission Deutschland bitten, Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates vom 29. Juni 1998 zur Neuregelung der Beihilfen für den Schiffbau(9) zu beachten. Nach dieser Bestimmung ist bei Werften, deren Schiffbau-, Schiffsreparatur- und Schiffsumbautätigkeiten sowohl den gewerblichen als auch den militärischen Bereich umfassen, den regelmäßigen Berichten eine Bescheinigung der Pflichtprüfer über die Zuteilung der Gemeinkosten zu den beiden Bereichen beizufügen. Darüber hinaus sind gesonderte Angaben zum Umsatz im gewerblichen und im militärischen Bereich vorzulegen. VI. SCHLUSSFOLGERUNG Nach Auffassung der Kommission sind die finanziellen Maßnahmen des Bundeslandes Bremen zugunsten des Marineschiffbaus Maßnahmen, die für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag notwendig sind. Folglich gilt für diese Maßnahmen Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag. Da die Anwendung von Artikel 223 EG-Vertrag die Anwendung anderer Vorschriften ausschließt, sind die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Insoweit die Investitionsbeihilfe von 900000 DEM (450000 EUR) den Bau, den Umbau oder die Reparatur von Yachten betrifft, ist sie im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Maßnahmen, die Deutschland zugunsten des Marineschiffbaus und der Lürssen Maritime Beteiligungen GmbH & Co. KG in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. DEM (5,25 Mio. EUR) bereits durchgeführt hat oder noch durchführen wird, sind für die Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen Deutschlands im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag erforderlich. Daher sind Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf diese Maßnahmen nicht anwendbar. Insoweit die Investitionsbeihilfe von 900000 DEM (450000 EUR) den Bau, den Umbau oder die Reparatur von Yachten betrifft, ist diese im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 17. März 1999 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 252 vom 11.8.1998, S. 4. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Teile der vorliegenden Entscheidung wurden so abgefaßt, daß vertrauliche Angaben nicht offengelegt werden; diese Teile stehen in eckigen Klammern und sind durch ein * gekennzeichnet. (4) ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 27, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/731/EG, ABl. L 351 vom 31.12.1994, S. 10. (5) ABl. L 250 vom 13.9.1997, S. 10. (6) Beihilfe N 87/96, ABl. C 215 vom 25.7.1996. (7) Siehe Fußnote 4. (8) ABl. C 341 vom 11.11.1997, S. 4. (9) ABl. L 202 vom 18.7.1998, S. 1.