7.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 341/46


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2006

zur Einstellung der Überprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China

(2006/886/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Ursprüngliche Maßnahmen

(1)

Im Juli 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll (nachstehend „ursprüngliche Maßnahmen“ genannt) auf Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China (nachstehend „VR China“ genannt) ein. Den kooperierenden ausführenden Herstellern in der VR China wurden individuelle Antidumpingzölle zwischen 7,6 % und 39,9 % auferlegt. Für Einfuhren aller anderen Unternehmen gilt ein Zoll von 46,7 %.

2.   Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls

(2)

Am 15. Februar 2006 erhielt die Kommission einen Antrag auf Wiederaufnahme der Untersuchung der ursprünglichen Maßnahmen gemäß Artikel 12 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von vier Gemeinschaftsherstellern manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon eingereicht (BT Products AB, Franz Kahl GmbH, Bolzoni Auramo SpA und Pramac Lifter S.p.A., nachstehend „Antragsteller“ genannt); auf diese Hersteller entfällt ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 70 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion.

(3)

Die Antragsteller lieferten hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass der Antidumpingzoll auf Palettenhubwagen und wesentliche Teile davon mit Ursprung in der VR China zu keiner oder nur zu einer unzureichenden Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft geführt hat, was auf eine Zunahme des Dumpings hindeutet und somit die beabsichtigte Abhilfewirkung der geltenden Antidumpingmaßnahmen aufhebt.

3.   Wiederaufnahme der Untersuchung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls

(4)

Am 31. März 2006 leitete die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (3) die Wiederaufnahme einer Untersuchung der ursprünglichen Maßnahmen gemäß Artikel 12 der Grundverordnung ein.

(5)

Die Kommission unterrichtete offiziell die bekanntermaßen betroffenen Ausführer/Hersteller, die Vertreter des Ausfuhrlandes, die Einführer und die Verwender über die Einleitung dieser Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte den bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen zu.

(6)

Zwei chinesische ausführende Hersteller, Ningbo Ruyi Joint Stock Co. und Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd., die beide auch an der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatten, übersandten hinreichend ausgefüllte Fragebogen. Ein weiterer ausführender Hersteller, Yale Industrial Products Co. Ltd., lieferte nur sehr lückenhafte Informationen und wurde nach entsprechender Unterrichtung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung als nicht kooperierender Hersteller angesehen. Zwei weitere ausführende Hersteller, die an der Ausgangsuntersuchung mitarbeiteten, nämlich Ningbo Liftstar Material Transport Equipment Factory und Ningbo Tailong Machinery Co. Ltd., übermittelten bei dieser Überprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls keine Angaben.

(7)

Darüber hinaus meldeten sich neun Einführer von Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon, von denen fünf bei dieser Wiederaufnahmeuntersuchung hinreichend kooperationsbereit waren.

(8)

Die Kommission holte alle für diese Untersuchung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden ausführenden Hersteller in der VR China wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

—

Ningbo Ruyi Joint Stock Co. Ltd., Hangzhou und Ninghai, VR China;

—

Zhejiang Noblelift Equipment Joint Stock Co. Ltd., Changxing, VR China.

(9)

Die Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2006 (nachstehend „UZ der Überprüfung“ genannt oder „UZÜ“ abgekürzt). Die derzeitigen Ausfuhrpreise sowie die Preise für die Endabnehmer in der Gemeinschaft wurden anhand der Angaben für den UZÜ ermittelt. Um festzustellen, ob die Ausfuhrpreise und die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft hinreichend gestiegen sind, wurden die während des UZÜ in Rechnung gestellten Preise mit denjenigen verglichen, die während des Zeitraums der Ausgangsuntersuchung in Rechnung gestellt wurden; die Ausgangsuntersuchung erstreckte sich über den Zeitraum vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 (nachstehend „UZ der Ausgangsuntersuchung“ genannt oder „UZA“ abgekürzt).

B.   BETROFFENE WARE

(10)

Die von dieser Überprüfung betroffene Ware ist dieselbe wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich Palettenhubwagen, nicht selbst fahrend, die zum Hantieren von normalerweise auf Paletten befindlichen Lasten verwendet werden, und wesentliche Teile davon (Chassis und Hydrauliken) mit Ursprung in der VR China (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die normalerweise unter den KN-Codes ex 8427 90 00 und ex 8431 20 00 eingereiht werden.

C.   FESTSTELLUNGEN

(11)

Der Zweck dieser Überprüfung bestand darin festzustellen, ob seit Einführung der ursprünglichen Maßnahmen i) die Ausfuhrpreise gesunken oder ii) die Weiterverkaufspreise oder die späteren Verkaufspreise der betroffenen Ware in der Gemeinschaft überhaupt oder unzureichend erhöht wurden.

(12)

Gemäß Artikel 12 der Grundverordnung erhielten Einführer/Verwender und Ausführer/Hersteller Gelegenheit, Beweise dafür vorzulegen, dass ein etwaiger Rückgang der Ausfuhrpreise bzw. eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft nach Einführung der ursprünglichen Maßnahmen auf andere Gründe zurückzuführen war als auf eine Übernahme des Antidumpingzolls.

1.   Rückgang der Ausfuhrpreise

(13)

Im UZÜ wurde die betroffene Ware sowohl über verbundene Parteien in der Gemeinschaft und in der VR China als auch unmittelbar an unabhängige Einführer und/oder Händler in der Gemeinschaft verkauft. Zur Ermittlung der Veränderung der Ausfuhrpreise wurden für jeden Warentyp die zu denselben Lieferbedingungen in Rechnung gestellten gewichteten Durchschnittspreise im UZÜ und im UZA miteinander verglichen.

(14)

Der Vergleich der Preise der beiden kooperierenden ausführenden Hersteller im UZÜ mit den Preisen im UZA ergab keinen Rückgang des Durchschnittspreises für die betroffene Ware.

2.   Veränderung der Weiterverkaufspreise oder späteren Verkaufspreise in der Gemeinschaft

(15)

Zur Feststellung der Veränderung der Weiterverkaufspreise der Einführer und/oder Händler in der Gemeinschaft wurden die durchschnittlichen, zu denselben Lieferbedingungen im UZA in Rechnung gestellten Weiterverkaufspreise für vergleichbare Warentypen zuzüglich des Regelzolls und des Antidumpingzolls mit den Preisen im UZÜ verglichen. Bei diesem Vergleich kooperierten fünf Einführer, auf die im UZÜ ein erheblicher Teil der Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft entfiel.

(16)

Der Vergleich ihrer Weiterverkaufspreise für die betreffenden Warentypen ergab einen Preisanstieg, der über dem Antidumpingzoll lag. Daher musste nicht eingehender untersucht werden, ob ggf. die immer noch erheblichen Gewinnspannen, die die kooperierenden Einführer im UZÜ erzielt hatten, gegenüber denjenigen im UZA zurückgegangen waren.

(17)

Repräsentative Daten zu den späteren Verkaufspreisen lagen nicht vor. Da die Untersuchung ergab, dass die Weiterverkaufspreise, die die Einführer den unabhängigen Abnehmern berechnen, seit Einführung der Antidumpingmaßnahmen hinreichend gestiegen waren, konnte der Schluss gezogen werden, dass die späteren Verkaufspreise dieser Abnehmer ebenfalls hinreichend gestiegen sein dürften.

3.   Nicht kooperierende Unternehmen

(18)

Da die beiden bei dieser Überprüfung kooperierenden ausführenden Hersteller im UZÜ mengenmäßig mehr als 85 % der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführten, und die Kooperationsbereitschaft damit als hoch angesehen wurde, wurden ihre Feststellungen als für das Ausfuhrland insgesamt repräsentativ betrachtet. Daher musste nicht auf die verfügbaren Fakten im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung, der auf nicht kooperierende ausführende Hersteller angewendet wird, zurückgegriffen werden.

4.   Schlussfolgerung

(19)

Aus dieser Überprüfung wird der Schluss gezogen, dass für die kooperierenden ausführenden Hersteller keine Übernahme der geltenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 der Grundverordnung vorlag, da weder ein Rückgang der Ausfuhrpreise noch eine unzureichende Erhöhung der Weiterverkaufspreise oder der späteren Verkaufspreise für die betroffene Ware festgestellt wurde.

(20)

Auch für die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller sollte aus den unter Randnummer (18) erwähnten Gründen der Zoll nicht geändert werden.

(21)

Die Überprüfung im Zusammenhang mit der Übernahme des Zolls sollte mithin eingestellt werden.

(22)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einstellung dieser Überprüfung beabsichtigt wird, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden keine sachdienlichen Stellungnahmen abgegeben —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Überprüfung nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates bezüglich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China wird hiermit eingestellt.

Brüssel, den 6. Dezember 2006

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)   ABl. L 189 vom 21.7.2005, S. 1.

(3)   ABl. C 78 vom 31.3.2006, S. 24.