94/327/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1994 über die Kriterien für die jährliche Untersuchung von Zuchtgeflügel auf Newcastle-Krankheit in Anwendung des Artikels 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 146 vom 11/06/1994 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0049
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0049
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 1994 über die Kriterien für die jährliche Untersuchung von Zuchtgefluegel auf Newcastle-Krankheit in Anwendung des Artikels 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (94/327/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/120/EG (2) des Rates, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Methoden für die Durchführung serologischer Untersuchungen auf Newcastle-Krankheit müssen Einzelheiten über das Probenahmeverfahren, das Verfahren für die Durchführung der Untersuchungen und die Interpretation der Untersuchungsergebnisse einschließen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen die Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 90/539/EWG müssen den Anforderungen des Anhangs entsprechen. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19. Mai 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. (2) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 35. ANHANG Serologische Jahresuntersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen die Newcastle-Krankheit bei Gefluegelzuchtbeständen in Mitgliedstaaten, die keine Impfpolitik betreiben 1. Blutproben Alle Zuchtbestände sind jährlich wie folgt zu testen: Es werden Blutproben von mindestens 60 Tieren entnommen, die stichprobenartig ausgewählt und nach dem Hämagglutinations-Hemmungstest (HI-Test) gemäß dem Verfahren von Ziffer 2 untersucht worden sind. 2. Verfahren a) 0,025 ml gepufferte Salzlösung in alle (V-förmige) Mulden einer Kunststoff-Mikrotiterplatte träufeln. b) 0,025 ml Serum in die erste Mulde geben. c) Mit einem Mikrotitrationsverdünner über die Testplatte verteilt zweifache Serumverdünnungen herstellen. d) 0,025 ml verdünnte Allantois-Flüssigkeit mit 4 bzw. 8 HAU zugeben. e) Durch Antippen mischen und Platte für mindestens 60 Minuten bei 4 °C bzw. für mindestens 30 Minuten bei Raumtemperatur aufbewahren. f) 0,025 ml 1%ig suspendierte rote Blutkörperchen in alle Mulden geben. g) Durch Antippen mischen und bei 4 °C aufbewahren. h) Testplatte nach 30-40 Minuten, wenn sich die Kontrollzellen gesetzt haben, ablesen. Dazu Platte leicht anheben und auf Vorliegen bzw. Fehlen einer tropfenförmigen Strömung achten. Die Strömungsrate sollte der in den Kontrollmulden entsprechen, die lediglich rote Blutkörperchen (0,025 ml) und gepufferte Kochsalzlösung (0,05 ml) enthalten. i) Als Hemmtiter gilt die höchste Antiserumverdünnung, die 4 bzw. 8 Viruseinheiten vollständig hemmt (jeder Test sollte zur Bestätigung der erforderlichen HAU eine Hämagglutinationstitrierung beinhalten). j) Die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängt ab von einem Titerergebnis von weniger als 23 bei 4 HAU bzw. 22 bei 8 HAU bei negativem Kontrollserum und von einem Titerergebnis, das innerhalb einer Verdünnung des bekannten Titerwertes des positiven Kontrollserums liegt. 3. Festinterpretation Das verwendete Antigen wird auf der Stufe angreifen, auf der ein Serum als positiv gilt: bei 4 HAU ist jedes Serum positiv, das ein Titerergebnis von 24 oder mehr aufweist, bei 8 HAU ist jedes Serum positiv, das ein Titerergebnis von 23 oder mehr aufweist.