31981D0617

81/617/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 226 vom 12/08/1981 S. 0030 - 0030


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1981 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (81/617/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/370/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die niederländische Regierung hat am 10. April 1981 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG die Änderung der Beihilferegelung für private landwirtschaftlich-technische Arbeiten 1975 mitgeteilt

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der genannten Mitteilung die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellen.

Die genannte Änderung der Beihilferegelung für private landwirtschaftlichtechnische Arbeiten 1975 entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses,

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den Niederlanden bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der am 10. April 1981 mitgeteilten Änderung der Beihilferegelung für einzelne landwirtschaftlich-technische Arbeiten 1975 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 15. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN (1) ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 90 vom 3.4.1980, S. 43.