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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1790 |
21.7.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1790 DES RATES
vom 14. Juli 2026
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik. |
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(2) |
Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates (2) zielt darauf ab, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) 2019/1111 ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten. |
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(4) |
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980. |
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(5) |
Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden. |
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(6) |
Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen sein, der im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten Anwendung findet. |
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(7) |
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben. |
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(8) |
Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder dem Haager Übereinkommen von 1980 beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen. |
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(9) |
Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union (3) fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union. |
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(10) |
Cabo Verde hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 4. Oktober 2022 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Cabo Verde am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. |
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(11) |
Aus einer Einschätzung der Lage in Cabo Verde ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten den Beitritt Cabo Verdes gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können. |
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(12) |
Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen. |
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(13) |
Irland ist durch die Verordnung (EU) 2019/1111 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses. |
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(14) |
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 anzunehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens 15. Juli 2027 eine Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut:
„[vollständiger Name des MITGLIEDSTAATS] erklärt, dass es den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU) 2026/1790 des Rates (*1) annimmt.
(*1) ABl. L, 2026/1790, 21.7.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1790/oj.“"
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes und übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Erklärungen innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2026.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. BYRNE
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröfentlicht).
(2) Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1111/oj).
(3) ECLI:EU:C:2014:2303.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1790/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)