01993D0455 — DE — 01.01.2021 — 003.001


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►B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1993

über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(93/455/EWG)

(ABl. L 213 vom 24.8.1993, S. 20)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Mai 1995

  L 124

38

7.6.1995

 M2

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. Januar 2001

  L 35

52

6.2.2001

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020

  L 427

17

17.12.2020




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 23. Juli 1993

über die Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(93/455/EWG)



Artikel 1

Die Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, die die im Anhang aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt haben, werden genehmigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M3




ANHANG

Die von folgenden Mitgliedstaaten ( 1 ) vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche werden genehmigt:

Belgien
Dänemark
Deutschland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Österreich
Portugal
Finnland
Schweden
Vereinigtes Königreich (Nordirland)



( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.